BUNKER der Öffentlich-Rechtlichen TV-Sender. Gerücht?

Gerüchte, Geschichten, Utopien
Spatzel

Beitrag von Spatzel » 12.07.2004 21:31

Thomas Roessing hat geschrieben: Wenn mir mal wieder einer vom ZDF über den Weg läuft, frage ich mal nach der Unterwelt der Anlage - allerdings interessieren sich die meisten, die dort arbeiten vermutlich einen feuchten Kometenkrümmel für Bunker etc.
Fragt dochmal Guido der wohnt doch fast da aufm Gelände.
Und für alte sachen hat er doch immer ne profitable nase
MFG Sebastian

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MikeG
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Beitrag von MikeG » 18.10.2004 16:36

So, laaang hats gedauert, aber nun hat zumindest der Norddeutsche Rundfunk geantwortet:

Sehr geehrter Herr Grube,

es hat ein wenig gedauert Ihnen zu antworten. Einfach ein wenig zeitraubend
und dennoch ohne spannendes Ergebnis:
Wen immer ich im NDR nach Ausweich-und Schutzräumen während der Zeit des
Kalten Krieges befragte zuckte mit den Schultern.
Das bedeutet für mich, es gab sie nicht.
Zumindest weiß niemand von solchen speziellen Räumen. Ich selbst - seit
über 25 Jahren im NDR - habe nie von dergleichen gehört.
Mehr konnte ich nicht für Sie nicht tun.


Mit freundlichem Gruß
Ulrich Graf von Saurma


Tja .. :(

Gast

Beitrag von Gast » 18.10.2004 23:14

Warum nur wundert mich das ausgerechnet bei dieser Anstalt nicht? :holy:

Thomas Roessing

Beitrag von Thomas Roessing » 19.10.2004 00:05

Moin,
naja, es gibt eigentlich nur zwei Möglichkeiten:

1. Es gibt keine seltsamen Anlagen unter öffentlich-rechtlichen Anstalten. Dann sind wir hier bei Utopia richtig.

2. Es gibt solche Anlagen - dann wird das keiner öffentlich zugeben, weil die Anlagen noch benutzt werden. Es ist ja nicht so, daß mit dem Ende des kalten Krieges schlagartig alle Spinner verschwunden wären, die gern Anschläge verüben, Geiseln nehmen oder sonstwie die Terror-Sau herauslassen.

Viel Gruß
Thomas

Timo

Beitrag von Timo » 23.11.2004 14:55

Moin,
eher durch Zufall bin ich gestern auf einen Artikel in "Notfallvorsorge und zivile Verteidigung" 1/1993 gestoßen der ggf. etwas Licht in die ganze Sache bringt und nachfolgend im ganzen Aufgeführt ist. Eine weitere, vermutlich recht interessante Lektüre kann das Buch "Rundfunk durch die Bundeswehr" vom gleichen Autor sein. Erschienen 1992 in der Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden/Hamburg.

ZUGRIFFSMOGLICHKEITEN DES STAATES AUF DEN HÖRFUNK BEI ZIVILEN KATASTROPHEN SOWIE IM VERTEIDIGUNGSFALL
Thomas H. Fiebig, Hamburg

In jedem "Kriegsbild" kommt den Medien die Aufgabe zu, durch ständige Information die Bevölkerung über die Lage, deren Beurteilung durch die Regierung und über die eingeschlagenen Maßnahmen zu unterrichten.(1) Zu dieser "Information gehören auch die Aufklärung über mögliche Gerüchte, Halbwahrheiten und Falschmeldungen, die Entlarvung feindlicher Agitation und Propaganda sowie Hinweise für das Verhalten der Bevölkerung.(2)
In diesem Zusammenhang wird davon aus gegangen, daß im Rundfunk Nachrichten
und Lageberichte so oft wie möglich und so lange wie nötig von der Regierung durchgegeben werden können und müssen.(3) Fachleute fordern deshalb eine intensive und geregelte Zusammenarbeit zwischen den militärischen Pressestellen und dem Bundespresseamt (BRA)(4) sowie den Landespresseämtern(5) einerseits und den Rundfunkanstalten andererseits. Dabei müssen insbesondere Fragen der technischen, programmgestaltenden und organisatorischen Zusammenarbeit geregelt werden. Im Gegensatz zu anderen Bereichen der Zivilverteidigung(6) liegen bezüglich der Aufrechterhaltung der Informationsmittel und -möglichkeiten keine sog. Sicherstellungsgesetze vor. Daher ist es naheliegend, daß bereits im Frieden bestehende Gesetze und Richtlinien auch den Handlungsrahmen für den Spannungs- und Verteidigungsfall bilden.(7) Interessant sind in diesem Zusammenhang die Zugriffsmöglichkeiten der Bundeswehr als Teil der staatlichen Exekutive auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bzw. privaten Rundfunkveranstalter. Die Zugriffsmöglichkeiten beziehen sich dabei sowohl auf die Hörfunksender als auch auf die Hörfunkprogramme. Dabei geht es in erster Linie um Programme für die eigene Bevölkerung.

1) ZUGRIFFSMÖGLICHKEITEN: HÖRFUNKPROGRAMM
Die Zugriffsmöglichkeiten der Bundeswehr als Teil der Exekutive vollziehen sich über verschiedene Regelungen. Dazu gehören insbesondere das Verlautbarungsrecht sowie organisatorische Regelungen der Zusammenarbeit. Die Regelungen werden ergänzt durch die §§7 und 8 des Gesetzes über den Zivildienst.(8) Danach hat der Warndienst die Aufgabe, die Bevölkerung mit Sirenensignalen über Rundfunk vor den Gefahren zu warnen, die ihr in einem Verteidigungsfall drohen. Die Aufgaben des Warndienstes werden vom Bundesamt für Zivilschutz, den ihm unterstellten Warnämtern und deren nachgeordneten Stellen in bundeseigener Verwaltung wahrgenommen.
In den Anfängen des Warndienstes - Mitte der 50er Jahre - hatten die Warndienst-Verbindungsführer in den Flugmeldezentralen Zugriff auf den Rundfunk durch unmittelbare Durchschaltung i.S.e. Einblendungsmöglichkeit. Ihnen waren Rundfunkübertragungsgeräte, d.h. sog. Rundfunkbesprechungskoffer, beigegeben worden, mit denen eine unmittelbare Warnung der Bevölkerung erreicht wurde.
Aufgrund negativer Erfahrungen wurde das Verfahren modifiziert. Nunmehr wurde vorgesehen, die Warndurchsagen auf den Meldeleitungen an die Rundfunkstudios zu übermitteln und dort in das laufende Programm einbringen zu lassen. Die Durchsagen sollten durch Rundfunksprecher durchgeführt werden. Der unmittelbare Zugriff wurde aufgegeben und die Durchsage in die Hand der Rundfunkanstalten gelegt. Für diese Zusammenarbeit gibt es zur Zeit keine ausreichende Rechtsgrundlage. Sie beruht auf jahrelanger Verwaltungspraxis und "betrieblichen Vereinbarungen" ohne Verpflichtungscharakter zwischen dem Bundesamt für Zivilschutz und Landesrundfunkanstalten.

a) Das Verlautbarungsrecht
Die Zusammenarbeit auf dem Programmsektor und damit die Zugriffsmöglichkeit des Staates auf den Rundfunk ist geregelt durch das sowohl in der Normal- als auch Notstandsverfassung anwendbare und in den Rundfunkgesetzen und Staatsverträgen (9) verbriefte Verlautbarungsrecht der Regierungen. Die Vorschriften beruhen auf dem Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks, so daß es der Regierung verwehrt bleibt, in eigener Verantwortung Programme oder Einzelsendungen zu verbreiten, mit der Ausnahme der bloßen Bekanntgabe amtlicher Informationen i.S.v. Verlautbarungen.(10) Der Zugriff ist unterschiedlich ausgestaltet. Sowohl vom Kreis der Berechtigten als auch von der Art der Verlautbarungen her gibt es restriktive und extensive Regelungen. So haben in der Regel(11) Bundes- und Landesregierung(12), nicht aber Bezirksregierungen (Regierungspräsident), Gemeinden und Private das Recht, den Rundfunk zur Veröffentlichung zu benutzen.(13) Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften haben weder der Bundespräsident noch einzelne Kabinettsmitglieder einen eigenen Anspruch auf Sendezeit, da das Verlautbarungsrecht der Regierung "zur gesamten Hand" zusteht.(14) Kabinettsmitglieder können den Anspruch lediglich im Auftrag ihrer Regierung geltend machen.(15) Der Bundeswehr selbst steht kein Verlautbarungsrecht zu. Sie kann nur über den Bundesministerder Verteidigung bzw. im Verteidigungsfall über den Bundeskanzler ein Verlautbarungsrecht ausüben.
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Verlautbarungsrechts soll z.B. nach der Rechtsauffassung des Hessischen Ministerpräsidenten(16) ein vorausgehender Kabinettsbeschluß sein. Der Hessische Rundfunk(17) geht dagegen davon aus, daß ein Kabinettsbeschluß nicht Voraussetzung ist, zumal dieser i.d.R. auch nicht öffentlich bekannt sein würde.
Hinsichtlich der Wahrnehmung des Bundesverlautbarungsrechtes ist bekannt, daß der damalige Bundeskanzler Brandt im Februar 1974 entschieden hat, daß die Bundesminister, die über das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Sendezeit für eine Erklärung im Fernsehen anfordern, vorher seine Zustimmung einholen müssen. Mit Schreiben vom April 1977 an die Bundesminister hat der damalige Bundeskanzler hierauf erneut hingewiesen. Ob dieses Verfahren immer noch so gehandhabt wird, war nicht festzustellen.
Einige Rundfunkgesetze begrenzen das Verlautbarungsrecht auf das Vorliegen einer Notstandssituation bzw. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.(19) Nach den jeweiligen Vorschriften ist unverzüglich(20) die angemessene(21) bzw. erforderliche(22) Sendezeit(23) zur Verfügung zu stellen.(24)
Den einzelnen Vorschriften läßt sich bezüglich des Verlautbarungsinhaltes nur entnehmen, daß sie vorwiegend die Bekanntgabe von Gesetzen im formellen und materiellen Sinne(25) sowie amtliche Verlautbarungen bzw. andere wichtige Mitteilungen(26) vorsehen.
Unter amtlichen Verlautbarungen(27) wird im wesentlichen die Ankündigung und Bekanntgabe staatlicher Entscheidungen verstanden. Diese Verlautbarungen dürfen nur Tatsachen enthalten; Wertungen und Kommentare, also politische Meinungsäußerungen der Regierung, sind folglich nicht durch Verlautbarungen im Rundfunk, sondern auf den üblichen Wegen der Öffentlichkeitsarbeit zu verbreiten.(28) Das Attribut "amtlich" will ausdrücklich darauf hinweisen, daß die Verlautbarung dem Aufgabenbereich der jeweiligen Regierung entsprechen muß.(29) Die Literatur(30) geht davon aus, daß Sinn und Zweck des Verlautbarungsrechts es erfordern, daß der Inhalt der zu verlautbarenden Tatsachen eine Verbreitung durch den Rundfunk gerade erforderlich macht und dies nur in Not- und Ausnahmesituationen der Fall sei, also nur dann, wenn die Tatsachen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend einer weitreichenden und verzüglichen Veröffentlichung bedürfen. Die praktischen Beispiele zeigen wohl eher das Gegenteil. Außerhalb des Verlautbarungsrechts liegt auf jeden Fall jede Art von parteipolitisch kontroversen Äußerungen.(31)
Trotz der unterschiedlichen landesrechtlichen Formulierungen dürfte das Verlautbarungsrecht in allen Bundesländern gleich weit reichen.(32)
Verkündigungswirkung kann eine Bekanntmachung im Rundfunk jedoch nur ausnahmsweise nach den Regeln des Notverkündungsrechts(33) entfalten.

b) Organisatorische Regelungen der Zusammenarbeit
Daneben haben sich die (öffentlich-rechtlichen) Rundfunkveranstalter in einer Reihe von Vereinbarungen zur Zusammenarbeit bei (friedensmäßigen) Katastrophenfällen(34) freiwillig(35) bereiterklärt, Information für die Bevölkerung auszustrahlen. Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit bei Katastrophenfällen könnten ihre Gültigkeit auch in einer außerordentlichen Lage behalten. Dafür spricht, daß die (zivilen) Verteidigungsmaßnahmen auf der Basis von Rechtsvorschriften ergriffen werden, die für die "Normallage" gelten, wenn es keine speziellen zivilverteidigungsgesetzlichen Rechtsgrundlagen gibt. Deren Geltungskraft erlischt z.B. im Verteidigungsfall nicht "automatisch". Vielmehr bleiben die Gesetze in Kraft, bis sie durch spezifisch verteidigungsbezogene Rechtsvorschriften abgelöst werden.(36) Diesen Gedankengang unterstellt, erscheint es denkbar, daß friedensmäßige, organisatorische (Zusammenarbeits-) Vereinbarungen auch die Basis für den Verteidigungsfall darstellen. Dem steht auch der Wortlaut der Regelungen über die Zusammenarbeit nicht entgegen. So wird in Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Länder in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein von "Katastrophen", in Hessen von "Katastrophenwarnungen", in Baden-Württemberg vom "Katastrophenfall", in Niedersachsen und Bayern weitergehend von "besonderen Gefahrensituationen und Katastrophenfällen" bzw. "Katastrophen und ähnlichen allgemeinen Gefahren" gesprochen. Die Regelung im Land Rheinland-Pfalz gilt sogar bei "außergewöhnlichen Umständen aller Art".
Diese Vereinbarungen stehen neben dem sowohl im Frieden als auch im Spannungs- und Verteidigungsfall anwendbaren Verlautbarungsrecht.

aa) Das Verfahren im allgemeinen
In den meisten Ländern ist die Zusammenarbeit zwischen Rundfunk und Regierung zweistufig ausgestaltet. Danach müssen die veranlassungsbefugten Behörden, d.h. die Behörden, die zur Stellung eines Durchsageersuchens berechtigt sind, ihren "Durchsagewunsch" in der Regel an das Lagezentrum der Polizei im jeweiligen Landesinnenministerium richten, welches die Durchsagewünsche selektiert, koordiniert, kontrolliert, gegebenenfalls sprachlich korrigiert sowie verifiziert(37) und aufgrund der bestehenden, in der Regel alleinigen Übermittlungsbefugnis an die jeweiligen Rundfunkanstalten weiterleitet. Danach vergewissert sich die Rundfunkanstalt durch Rückruf von der Übermittlungsbefugnis und der Richtigkeit des Durchsageersuchens und der Durchsagen.

bb) Veranlassungsbefugnis
Die Veranlassungsbefugnis, also die Berechtigung, ein Durchsageersuchen zu stellen, liegt in allen Ländern bei den Ordnungsbehörden. Nur in Nordrhein-Westfalen ist sie nicht geregelt worden.(38) Dort wird ausschließlich auf die Übermittlungsbefugnis abgestellt. So haben theoretisch Bürger, Unternehmer, Kernkraftwerksbetreiber und Verwaltungen die Möglichkeit, ein Durchsageersuchen anzuregen. In der Regel wird dieses Ersuchen durch die Polizei geschehen. Die Berechtigung zur Stellung des Durchsageersuchens haben die obersten Landesbehörden.(39) Das sind i.d.R. die Landesinnenministerien und in den Stadtstaaten die Senatoren für Inneres. Zusätzlich kann die Mittelinstanz - soweit vorhanden - d.h. die jeweiligen Regierungspräsidenten und in Bayern die Bezirksregierung, Durchsageersuche veranlassen. Dieses wird aller Wahrscheinlichkeit nach nur bei überregionalen Katastrophen geschehen. Im allgemeinen werden die unteren Katastrophenschutzbehörden, d.h. die Leiter der Behörden der Kreisebene, bei ihrer Katastrophenabwehr eine Durchsage veranlassen wollen. Nach den Landeskatastrophenschutzgesetzen sind das die Hauptverwaltungsbeamten. In den Stadtstaaten werden die Kreis-Katastrophenschutzaufgaben von den Obersten Landesbehörden, d.h. den Senatoren für Inneres wahrgenommen.(40) Die Durchsageersuchen dürfen in der Regel nicht sofort von der veranlassungsbefugten Behörde an den Rundfunk weitergegeben werden, sondern sind teilweise auf dem Dienstweg,(41) teilweise ohne Einhaltung des Dienstweges zur übermittlungsbefugten Stelle weiterzuleiten.
Nur in Schleswig-Holstein treten die Katastrophenschutzbehörden "direkt an die zuständige Rundfunkanstalt heran",(42) dieses allerdings auch nur solange, als es "aufgrund einer Vielzahl von Durchsageersuchen verschiedener Katastrophenschutzbehörden"(43) nicht zu einer Überlastung des NDR kommt. Nach Überschreiten der Überlastungsschwelle wird in Schleswig-Holstein eine übermittlungsbefugte Ebene dazwischengeschaltet.

cc) Übermittlungsbefugnis
Die Übermittlungsbefugnis liegt in den meisten Ländern bei dem Lage- und Führungszentrum des jeweiligen Innenministeriums.(44) In Hessen und Rheinland-Pfalz wird diese Aufgabe von den Fermeldeleitstellen der Polizei,(45) in Baden-Württemberg von den fünf Landes-Polizeidirektionen,(46) tagsüber in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg zusätzlich noch von den Regierungspräsidenten(47) wahrgenommen. In Hamburg ist ein Vertreter des NDR "Verbindungsredakteur" zum Zentralen Katastrophendienststab, der über ein eigenes Rundfunkstudio verfügt.(48) In allen anderen Ländern müssen die Katastrophendurchsagen und -mitteilungen in der Zeit von 5.30 Uhr (sonntags 6.00 Uhr) bis 24.00 Uhr an die Landesrundfunkanstalt, in der Nachtzeit an die Bundesmeldestelle für den Verkehrswarnfunk beim Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, übermittelt werden, die sie dem das Nachtprogramm bestreitenden Sender zuleitet. Die Übermittlung geschieht per Telefon. Telekopierer oder/und Telex. Dabei genügt teilweise der Hinweis auf Mustertexte, die zur Anwendung kommen sollen. Von der niedersächsischen Landesregierung ist bekannt, daß sie über eine Standleitung zum Verkehrsstudio des NDR in Hamburg verfügt, die "äußeren Einflüssen entzogen"(49) ist. Um Mißbrauch zu vermeiden, sind die Nachrichtenredaktionen gehalten, sich durch Rückruf von der Übermittlungsbefugnis zu überzeugen.(50)

dd) Bearbeitung in den Rundfunkanstalten
Die Nachrichtenredaktionen der Rundfunkanstalten schicken die "Meldungen" dann auf den Sender. Dabei wird unterschieden(51) zwischen Katastrophendurchsagen (amtliche Durchsage) und Katastrophenmitteilung (behördliche Mitteilung). Katastrophendurchsagen erfolgen in der Regel nach einem Sirenensignal und werden - sofort nach Übermittlung -wörtlich in allen Hörfunkprogrammen der Landesanstalt ausgestrahlt. Die Katastrophenmitteilung gibt der Bevölkerung wichtige Informationen, Verhaltenshinweise etc. Sie wird innerhalb der Informationsprogramme ausgestrahlt. Dabei entscheidet die Rundfunkanstalt über Zeitpunkt, inhaltliche Gestaltung und das Programm, in dem die Ausstrahlung erfolgen soll.(52)

2) ZUGRIFFSMÖGLICHKEIT: HÖRFUNKFREQUENZ UND HÖRFUNKSENDER
Um die Zugriffsmöglichkeiten zu verdeutlichen, muß man sich einen Überblick über die Veränderungsmöglichkeiten des. technischen Potentials in außerordentlichen Lagen verschaffen.
Die gesamte Leitungstechnik wird von der Deutschen Bundespost (DBP) als Teil ihres Rundfunkdienstes zur Verfügung gestellt. Ein Teil der Rundfunksendetechnik - so z.B. die Sender der Bundesrundfunkanstalten -unterliegen der Zuständigkeit der DBP; die Landesrundfunkanstalten verfügen über eigene Tonrundfunksender. "Überwiegend gilt dieses auch für die Sendeanlagen der Stationierungsstreitkräfte und einiger ausländischer Rundfunkveranstalter."(53) Neben dieser stationären Sendetechnik besitzt die DBP auch noch den mobilen UKW-Rundfunksender mit 10-kW-Trägerleistung.(54) Zusätzlich obliegt der DBP aufgrund ihrer Hoheitsgewalt die Regelung des Funkverkehrs, die Aufstellung von Frequenz-Sendernetz und Senderstandortplänen sowie die nationale und internationale Abstimmung im fernmeldetechnischen Rundfunkwesen. Das technische Potential würde aller Wahrscheinlichkeit nach in außerordentlichen Lagen, d.h. in einer Krisenzeit vor Feststellung des Spannungsfalles, sowie im Spannungs- und Verteidigungsfall eine Reihe von Veränderungen erfahren. Die Veränderungen könnten unter drei Gesichtspunkten geschehen:
- erstens durch die Einschränkung in Friedenszeiten genutzter Kapazitäten,
- zweitens durch die Zurverfügungstellung zusätzlicher Kapazitäten für Verteidigungszwecke,
- drittens durch (vermehrte) Nutzung der bestehenden Rundfunkeinrichtungen durch die Bundeswehr und andere staatliche Organe.

a) Einschränkung in Friedenszeiten genutzter Kapazitäten
Wegen des erhöhten Bedarfs der Bundeswehr und der NATO-Streitkräfte könnte das technische Potential die erste Veränderung durch Einschränkung und Neuverteilung der friedensmäßig genutzten Rundfunksendeleitungen und Frequenzen erfahren.(55) Dieses könnte angesichts einer besonderen Informations- und Kommunikationslage vermutlich in einem sehr frühen Zeitpunkt durch Reduktion des (Friedens-) Programms auf möglicherweise zwei überregionale Mittelwellenprogramme,(56) ein überregionales UKW-Bundesprogramm(57) und ein regionales UKW-Programm je (58) Landesrundfunkanstalt geschehen.
Die Programme im Mittelwellenbereich werden vermutlich in der Betriebsform "Gleichwelle", aber auf jeden Fall auf zwei Bereiche Nord und Süd geschaltet.(59) Für die Gleichwelle Nord würde das Programm der WDR und für die Gleichwelle Süd der BR produzieren.
Alle Tonrundfunkübertragungsleitungen könnten über den Schaltsternpunkt Frankfurt/Main laufen, so daß es im Rahmen der Gleichwellenregelung nicht nur möglich wäre, die Programmteile zwischen den Gleichwellenbereichen Nord und Süd auszutauschen, sondern auch ein einheitliches Mittelwellenprogramm für die gesamte Bundesrepublik Deutschland auszustrahlen.(60) Trotzdem würde der Gleichwellenbetrieb wahrscheinlich nicht die Bedeutung in der Informationsversorgung erlangen, weil er aufgrund technischer Gegebenheiten wesentlich leichter als die UKW-Sender durch Störungen/Störsender beeinflußbar wäre.
Für die Auslösung der Alarmmaßnahme "Reduktion" ist das BPA(61) zuständig. Seine Tätigkeit regelt der Zivile Alarmplan,(62) Unterplan Rundfunk. Mit der Auslösung der Alarmmaßnahme werden insbesondere die Landesrundfunkanstalten und die DBP informiert.(63)

b) Die Zurverfügungstellung "zusätzlicher" Kapazitäten für Verteidigungszwecke
Die Masse der "zusätzlichen" Kapazitäten für Verteidigungszwecke im Rundfunkbereich wird durch die Nutzung der durch die Einschränkung bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern gewonnenen Frequenzen erreicht. Auch durch den möglichen Gleichwellenbetrieb wird eine Reihe von Tonrundfunkübertragungsleitungen frei, die als Reserveleitungen für zerstörte Leitungen und/oder erhöhten Bedarf zur Verfügung stehen. Zuständig für die Bewirtschaftungsmaßnahmen ist das Bundesministerium für Post- und Fernmeldewesen als zivile Fernmeldebehörde in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Verteidigung als militärische Fernmeldebehörde. Insbesondere die Bundeswehr mit ihren Hörfunksendern benötigt die freiwerdenden Frequenzen, weil ihnen im Frieden keine eigenen Frequenzen für diese Zwecke zustehen. Die für die Verständigung notwendigen Meldeleitungen können gegebenenfalls über Reserveleitungen auf freie Stromkreise oder Betriebsstromkreise der DBP geschaltet werden.(64)

c) Nutzung der bestehenden Rundfunkeinrichtungen durch die Bundeswehr bzw. staatliche Organe nach dem Bundesleistungsgesetz
Das technische Potential wird in außerordentlichen Lagen zu einem großen Teil dem Staat, d.h. insbesondere der Exekutive, zur Krisenbewältigung zur Verfügung gestellt werden müssen. Auf dem Rundfunksektor gehören dazu hauptsächlich die Studios, Übertragungswagen und Tonrundfunkübertragungsleitungen. Zwar sind heute schon bei den Befehlsständen der Bundesregierung(65) und zum Teil bei den Befehlsständen der Landesregierungen(66) Studios(67) und Rundfunkübertragungsleitungen vorbereitet, aber spätestens bei einem "Befehlstandwechsel" werden neue Übertragungsmöglichkeiten benötigt. Auch sind die Bezirksregierungen, Kreise und kreisfreien Städte - aufgrund des fehlenden Verlautbarungsrechtes - u.a. nicht mit Rundfunkübertragungsleitungen versorgt worden.(68)
Daneben werden die bundesdeutschen (und ausländischen NATO-) Streitkräfte einen gewissen Bedarf an Tonrundfunkübertragungsleitungen, Studiomöglichkeiten und Übertragungswagen geltend machen. Das Bundesleistungsgesetz (BLG) räumt der Bundeswehr diesbezüglich gem. §§ 1 und 2 die Möglichkeit ein, Leistungen für Zwecke der Verteidigung und/oder öffentlichen Sicherheit per Leistungs- bzw. Bereitstellungsbescheid(69) anzufordern.(70) Es regelt den Zugriff auf Sachen, Güter oder Leistungen des einzelnen für den Staat zum Zwecke der Sicherung der staatlichen Existenz.(71) Gem. § 1 Nr. 3 BLG gilt dieses Recht auch für den Bedarf der auswärtigen Streitkräfte sowie diese zur gemeinsamen Verteidigung des Bundesgebietes stationiert sind.(72) Dabei sind Leistungsanforderungen grundsätzlich jederzeit möglich. Sie sind also nicht von der Feststellung des Verteidigungs- und gegebenenfalls des Spannungsfalles abhängig.(73)
Durch das BLG besteht insbesondere die Möglichkeit, Sachleistungen und Werkleistungen, soweit diese Leistungen im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes vorgenommen zu werden pflegen, in Anspruch zu nehmen. Bei der Anwendung des BLG ist gem. §3 Abs. 1 der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Er hat Schutz- sowie Abwehrfunktion und richtet sich gegen den Staat.(74) Der Grundsatz besagt, daß der Staat nur Leistungen anfordern darf, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig gedeckt werden kann. Zudem regelt das BLG in § 2 im Sinne eines Spezialitätsgrundsatzes(75), daß nur die dort angeführten Leistungsarten angefordert werden dürfen.
Zu den angeführten Leistungsarten gehört auch der Rundfunk. Studios, Sende- und sonstige technische Einrichtungen, Räume und Anlagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten/privaten Rundfunkveranstalter darf der Bund als Bedarfsträger gem. § 2 Abs. 2 BLG in Anspruch nehmen oder ihren Gebrauch verbieten, um gem. § 1 Abs. 1 Nr.1 und 2 BLG einem inneren und/oder äußeren Notstand(76) wirksam begegnen zu können. Als weiteres Erfordernis tritt noch hinzu, daß die Inanspruchnahme des Rundfunks unerläßlich sein muß, um die Gefahren und Bedrohungen des äußeren oder inneren Notstandes abzuwenden oder zu beseitigen helfen. An die Unerläßlichkeit ist unter Berücksichtigung der Rundfunkverfassung des Grundgesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. In der Regel wird es nämlich genügen, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstalter die Informationsaufgaben wahrnehmen, die ihnen ohnehin nach den Rundfunkgesetzen obliegen. Ein eigener Zugriff der Streitkräfte kann nur in einem extremen Ausnahmefall (z.B. einer militärischen Insellage) als unerläßlich angesehen werden. Die Inanspruchnahme soll nicht nur den Gebrauch oder Mitgebrauch, sondern auch die Unterlassung des Gebrauches zum Ziel haben können. Sowohl im Rechtsausschuß des Bundesrates als auch Bundestages wurde die Frage erörtert, ob eine Stillegung des Rundfunks zulässig sei. Diese Frage wurde im Ergebnis von den Ausschüssen in den 60er Jahren bejaht(77). Ob diese Einschätzung heute noch gilt, erscheint angesichts der heutigen, durch zahlreiche Urteile des Bundesverfassungsgerichts geprägten Rundfunkverfassung des Grundgesetzes unwahrscheinlich.
Nach § 95 BLG sind Anlagen und Einrichtungen der Deutschen Bundespost von einer Inanspruchnahme generell ausgenommen.(78) Als Leistungsgegenstand des Rundfunks kommen damit nur die Hörfunksender der Landesrundfunkanstalten(79) und die Studiotechnik sowohl der öffentlich-rechtlichen als auch privaten Rundfunkveranstalter in Frage, soweit sie nicht im Eigentum der Deutschen Bundespost stehen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können allerdings § 4 Abs. 2 Nr. 2 BLG geltend machen, wonach juristische Personen des öffentlichen Rechts hinsichtlich der Sachen und Rechte, die für die Erfüllung ihrer Verwaltungstätigkeit unentbehrlich sind, nicht zu Leistungen herangezogen werden. Bei Bestehen einerdualen Rundfunkordnung bestände so die Möglichkeit, ihre Leistungspflicht auf die privaten Rundfunkveranstalter abzuwälzen. Damit ist denkbar, daß gerade die privaten Rundfunkveranstalter Adressaten von Leistungsbescheidenwerden. Insbesondere dann, wenn sie sich, wie es zunehmend geschieht, darum bemühen, im Frieden zusätzliche Frequenzen und technische Möglichkeiten aus dem für den Verteidigungsfall reservierten Frequenzpotential zu bekommen.
Ein direkter Zugriff auf den Leistungsgegenstand Rundfunk ist der Bundeswehr - rechtlich gesehen - verwehrt. Das BLG geht vom Grundsatz der Trennung von Bedarfsträger und Anforderungsbehörde aus.(80) Die Truppe selbst darf das Gesetz nicht ausführen. Problematisch ist dieses allerdings in von der Bevölkerung geräumten Gebieten. Hier wird weder eine Anforderungsbehörde tätig sein noch ein Leistungspflichtiger ermittelt werden können. Dieser Fall ist im BLG nicht geregelt; den Streitkräften bleibt nach heutigem rechtlichen Rahmen des BLG der Zugriff auf zurückgelassene Sachen verwehrt. Anforderungsbehörde für den Leistungsgegenstand Rundfunk ist die örtlich zuständige Oberpostdirektion, in deren Bezirk sich die Anlage befindet.(81) Sie wird nur auf Antrag des Bedarfsträgers (z.B. der Bundeswehr), der i.d.R. der Leistungsempfänger ist, tätig.(82)

(1) Schroeder, loyal 1973, Heft 3, S. 12 ff. ausführlich dazu Fiebig, Rundfunk durch die Bundeswehr, Hamburg 1992
(2) so Janssen, Sicherheitspolitik heute, 1974, Heft 1, S. 138ff., 166
(3) Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, Aufgaben und Möglichkeiten der zivilen Verteidigung in Hamburg, Hamburg 1965, S. 17
(4) BMI, Weißbuch, S. 29; Bekanntmachung eines Organisationserlasses des Bundeskanzlers über die Aufgabe des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, FN 4, in: Beßlich, Vorsorge und Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, Band 3, 69. Ergänzungs/ieferung, Hagen 1984, GG 20
(5) Schroeder, loyal 1973, Heft 3, S. 12ff.
(6) z. B. die artverwandten Verteidigungsanordnungen zum Postverwaltungsgesetz wie Posteinschrän-kungsVO, DienstpostVO, FeldpostVO
(7) Vogelbusch, ZV 1987, Heft 3, S. 22 Fiebig, Bundeswehrverwaltung 1992, S. 280 ff.
(8) BGBI11976, S. 2109 ff.
(9) Bund: § 26 Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29.11.1960 (BHfG; BGBI l, S. 862). Baden-Württemberg: §6 Abs. 2 Staatsvertrag über den Südwestfunk vom 27 08.1951 (SWF-StV; BGBI l S. 284): Art. 5 Abs. 4b Satzung des Südwestfunks vom 20.06.1956 idF vom 04.05.1985 (SWF-S; BAnz 1985, S. 3674); § 2 Abs. 4 Nr. 8, HS2Satzung fürden "Süddeutschen Rundfunk" in Stuttgart vom 21.11.1950 idF von 02.08.1951 (SDFt-S; Reg. Bl S. 63); § 56 Landesmediengesetz Baden-Württemberg vom 06.12.1985 (LMedienG, GBI. 1985, S. 539). Bayern: Art. 4 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Rundfunkgesetz vom 10.08.1948 idF vom 26.09.1973 (BayRuFuG; GVBI S. 563). Berlin: § 3 Abs. 3 Satzung der Rundfunkanstalt "Sender Freies Berlin" vom 05.12.1974 (SFB-S; GVBI Berlin 1975, S. 146). Bremen: § 2 Abs. 4 Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Hechts - Radio Bremen vom 18.06.1979 (RB-G; Brem. GBI S. 245). § 20 Bremisches Landesmediengesetz vom 14.02.1989 (BremLMG; Brem.BGI 1989, ?. S. 77). Hamburg: §11 Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk vom 02.10.1980 (NDR.StV; GVBI , S. 349); § 26 Hamburgisches Mediengesetz vom '? 03.12.1985 (Hamb.MedienG; GVBI.Hamb. S. 315). -?? Hessen: §3 Nr. 5 Gesetz über den Hessischen Rundfunk vom 02.10.1948 (HR.G; Hess. GVBI S. 123); § 23 "' Gesetz über den privaten Rundfunk in Hessen vom , 30.11.1988 (HPAG, Hess. GVBI 11988, S. 385). Niedersachsen: § 11 NDR-StV; $ 20 Niedersächsisches Lan-desrundfunkgesetz vom 23.05.1984 (nds.LRdfG; GVBI S. 43). Nordrhein-Westfalen: § 8 Abs. 1 Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" vom 11.01.1988 (WDR-G; GVBI 1988 S. 327); § 19 Rundfunkgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.01.1988 (LRG NW; GVBI 1988, S. 6). Rheinland-Pfalz: § 2 Abs. 4 Nr. 8; HS 2 SDR-S Rh.-Pf.; § 14 Lan-desrundfunkgesetz von 24.06.1986 (GVBI 1986, S. 159); Art. 10 Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und eines Hörfunkkanals auf Rundfunksate/liten vom 12.05.1986fJV-SAT-StV; GVBI 1986, S. 171). Saarland: §9 Abs. 1, 4 Rundfunkgesetz für das Saarland vom 77.08.1987 (saarl LRG; Amtsbl. S. 1249). Schleswig-Holstein: §20 Rundfunkgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 18.12.1989 (sh-LRG; GVBI. Sch.H. 1989, S. 225). Vgl. auch Olenhusen, Rundfunkrecht, S. 111 ff. ausführlich dazu Bilstein, Rundfunksendezeiten für amtliche Verlautbarungen, München 1992
(10) Expertenkommission Neue Medien, EKM Baden-Württemberg, Abschlußbericht, Teil 1, Stuttgart 1981, Nr. 8651
(11) vgl. Ausnahmen: nur Bundesregierung: § 26 BRfG; nur Landesregierung: An. 4 Abs. 2 Nr. 5 BayRuFuG; § 3 Abs. 3 SFB-S; §3 Nr. 5, HF!-G; §2 Abs. 4 Nr. 8 SDH-S; § 6 SWF-StV. Daß nach dem klaren Wortlaut des § 3 Nr. 5 HR-G der Bundesregierung kein Anspruch gegen den HR auf zur Verfügungstellung von Sencfe-zeitzur Verlautbarung zusteht, wurde in einem Schreiben des Hessischen Rundfunks an den Verfasser zur Auslegung des Verlautbarungsrechts bestätigt.
(12) " Oberste Landesbehörden" in § 8 Abs. 1 WDR-G und §19 LRG NW sind nach § 3 LOG NW die Landesregierung, der Ministerpräsident und die Landesminister.
(13) Ausnahme: Nach § 56 LMedienG die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und Stellen
(14) vgl. Fuhr, ZDF-Staatsvertrag, 2. Aufl., Mainz 1985, S. 139, zit: ZDF; Jarass, Die Freiheit des Rundfunks vom Staat, Berlin 1981, S. 70, zit: Rundfunk
(15) Ausnahme: §2 Abs. 4 Nr. 8 SDR-S, §3 Abs. 3
SFB-S
116) Schreiben des Hessischen Minislerpräsidenten an
den Verfasser
(17) Schreiben des Hessischen Rundfunks an den Verfasser
(18) so nach dem Schreiben des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung an den Verfasser
(19) § 26 LMedienG: "...Katastrophenfälle oder bei anderen erheblichen Gefahren... "; § 3 Abs. 3 SFB-S: "...Gefahr für die Allgemeinheit oder für Menschenleben... "; § 23 HPRG; § 20 nds LRdfG: "...Katastrophenfälle oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren..."; An. 10 TV-SAT-StV, § 14 rh-ph.LRG: "... konkrete Gerfahr..." §9Abs. 4 saarl.LRdfG: "...fürprivate Veransta/lter nur im Fall der äußeren oder inneren Gefahr oder des Katastrophenzustandes..."
(20) nicht gemäß: § 6 Abs. 2 SWF.StV iVm Art. 5 Abs. 4b SWF-S; § 2 Abs. 4 Nr.8 HS 2 SDH-G; Art. 4 Abs. 2 Nr. 5 BayRuFuG; § 3 Abs. 3 SFB-S; l 2 Abs. 4 RB-G
(21) § 11 NDR-SW; S 26 HmbMedienG; § Nr. 5 HR~G; $20 nds LRdiKG; §8 Abs. 1 WDR-G; § 14 rh-pf LHdfGG;§24sh-LRG; §20BremLMG; § 19LRGNW; Art. 10 JV-SAT-StV; §9 Abs. 1 saarl.LRG; § 20 BRfG
(22) % 26 BRfG; § 56 bw LMG; S 9 Abs. 1 saarl. LRdfGG; §23 HPRG
(23) Sendezeitregelung offengelassen: § 6 Abs. 2 SWF-SfV iVm Art. 5 Abs. 4b SWF-S; § 2 Abs. 4 Nr.8 SDR-S; Art. 4 Abs. 2 Nr. 5 BayRuFuG; §3 Abs. 3 SFB-S; § 2 Abs.2 RB-G
(24) Fuhr, ZDF, S. 143
(25) Fuhr, ZDF, S. 139; Jarass, Rundfunk, S. 69; Wenzel, Die Programmfreiheit des Rundfunks, Diss. Oberhöchstadt 1970, S. 107, zit.: Diss.
(26) § 6Abs. 2 SWF-StV; Art. 4 Abs. 2 Nr. 5 BayRuFuG; S3Nr.5HR-G
(27) Für zulässig gehaltene Inhalte einer amtlichen Verlautbarung: Erklärung der Bundesregierung aus Anlaß des Spannungsfalles (Fuhr, ZDF, S. 142). Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes (Fuhr, Funkkorrespondenz 1972, Nr. 32/33 S. 3). Erklärungen im Zusammenhang mit Katastrophensituationen (Fuhr, ZDF, S. 142) bzw. Notfällen und Seuchengefahr (Herrmann, AöR (Bd 90) 1965, S. 286, 337 FN 262). Erklärungen Hochwasserevakuierungen (Schreiben des NDR an den Verfasser), Verkehrsbeschränkungen wegen Schnee, Wasser oder Smog (Schreiben des WDR an den Verfasser, Schreiben des NDR a.a.O.); besondere Regierungserklärungen oder Mitteilungen wie Berichte zur Lage der Nation (Wenzel, Diss., S. 110), z.B.: Erklärungen des BK Schmidt vom 05.03.1975 zur inneren Sicherheit (Bulletin 1975, S. 301 f.), Erklärung des BM für innerdeutsche Beziehungen Franke vom 12.08.1991 zum 20. Jahrestag der Errichtung der Mauer in Berlin (Bulletin 1981, S. 634), Erklärung des BM für innerdeutsche Beziehungen Windelen vom 16.06.1984 zum Tag der deutschen Einheit (Bulletin 1984, S. 639; Schreiben des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung an den Verfasser). Keine amtliche Verlautbarung ist die Neujahrsansprache des Bundespräsidenten (Schreiben des Ministers für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg an den Verfasser; Schreiben des WDR an den Verfasser) und z. B. eine Erklärung der Bundesregierung, aus welchen Gründen die Lebenshaltungskosten höher als erwartet angestiegen sind (Fuhr, Funkkorrespondenz 1972, Nr. 32/33, S. 3)
(28) Bethge, Verrassungsrechtsprobleme der Reorganisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Frankfurt 1979, S. 94; Fuhr, ZDF, S. 142 m.w.N.; Hoffmann-Riem, Rundfunkfreiheit durch Rundfunkorganisation, Frankfurt 1979, S. 43; Jarass, RuF 1980, S. 309, 315; Fuhr, Funkkorrespondenz 1972, Nr. 32/33; S. 2; Herrmann, AöR (Bd90) 1965, S. 286, 337 FV 262
(29) so ausdrücklich: § 26 BRfG; Fuhr, ZDF, S. 142; Fuhr, Funkkorrespondenz 1972, Nr. 32/33, S. 2
(30) Fuhr, ZDF, S. 142; Jarass, Runfunk, S. 73, 69; Lerche, Landesbericht Bundesrepublik Deutschland, in: Bullinger/Küb/er, Rundfunkorganisation und Kommunikationsfreiheit, Baden-Baden 1979, S. 67; Jarass, RuF 1980, S. 309, 315; Fuhr, Funk-Korrespondenz 1972, Nr. 32/33, S. 2; Herrmann, AöR (Bd 90) 1965, S. 286, 337 FN 262
(31) Wenzel, Diss., S. 110
(32) Jarass, Rundfunk, S. 69; Wenzel, Diss., S. 107; Schreiben des Hessischen Ministerpräsidenten an den Verfasser vom Januar 1984
(33) vgl. für den Bund: Gesetz über vereinfachte Verkündung und Bekanntmachung (im folgenden: Notver-kündungsgesetz, VVuBG), BGBL 1975, S. 1919 f.
(34) Baden-Württemberg: Richtlinie über die Zusammenarbeit der Katastrophenschutzberhörden mit den Rundfunkanstalten im Katastrophenfall, GABI. 1982, S. 600. Vereinbarung über die Mitwirkung des Süddeutschen Rundfunks an der Katastrophenbekämpfung vom 13.08.1992, veröffentlicht in: Praxis der Gemeindeverwaltung, 129. Erg.-Lieferung Baden-Württembera, 1983. Die gleiche Vereinbarung wurde mit dem Südwestfunk getroffen; Bayern: Durchsagen über den Bayerischen Rundfunk bei Katastrophen und ähnlichen allgemeinen Gefahren, MABI. 1982, S. 512ff.; Berlin: unveröffentlichte Regelung; Bremen: nicht bekannt; Hamburg: "In Hamburg gibt es keine ausformulierten Regelungen ...zur Zusammenarbeit zwischen Katastrophenschutzbehörde und NDR". So Schreiben der Freien und Hansestadt Hamburg - AZ: A 53/N-allg. -anden Verfasser; Hessen: Katastrophenwarnungen und Hinweise durch Rundfunk und Fernsehen, StAnz 1980, S. 683; Niedersachsen: Durchsagen über Rundfunk und Fernsehen bei besonderen Gefahrensituationen und Katastrophenfällen, Nds. MBI. 1980, S. 1085; Nordrhein-Westfalen: Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Rundfunk und Fernsehen bei Unglücksfällen, Katastrophen und Auslösung von Smog-Alarm, Runderlaß des LMI - VIIIB 1-2.156-vom 31.07.1975; Rheinland-Pfalz: Veröffentlichung von Hochwasser- und Katastrophen warnmeldungen durch Rundfunk und Fernsehen, MinB11979, S. 44 f.; Vereinbarung über die Mitwirkung des Südwestfunks bei der Unterrichtung der Bevölkerung bei besonderen Gefahrenlagen; Saarland: Zur Zeit bestehen im Saar/and keine festen Regelungen zwischen den Rundfunkanstalten und der Landesregierung über die Zusammenarbeit im Katastrophenfall; "eine Vereinbarung hierüber ist jedoch in Bearbeitung". So Schreiben des saarländischen Innenministers - AZ: El KS-6155/05 -an den Verfasser. Schleswig-Holstein: Verfahren zur Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Hörfunk und Femsehen bei Unglücks fällen und Katastrophen, LMI- IVAZK-D20f-215.16-vom 19.04.1979
(35) Fuhr, ZDF, S. 145
(36) so Lepel, NZWehrr. 1987, S. 45, 51
(37) so Niedersachsen: Nr. 4 RdErl d, MI v. 21.07.1980
(38) vgl. für NRW: Runderlaß des LMI-VIIB 1-2.156 - vom 31.07.1975, Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Rundfunk und Fernsehen bei Unglücksfällen, Katastrophen und Auslösung von Smog-Alarm.
(39) so die Regelungen der Zusammenarbeit Land/ Rundfunk iVm den LKatSG
(40) §3Abs. 1 BremKatSG, §7 Abs. 1 Berliner KatsVO, §3 Abs. 1 HambKatsG
(41) so in Niedersachsen: Nr. 4 RdErl d. MI v. 21.07.1980
(42) Nr. 1Abs. 1 Verfahren zur Unterrichtung der Offent-lichkeit durch Hörfunk und Fernsehen bei Unglücksfällen und Katastrophen (SH) LMI - IVAZK-F20 f-215.6-vom 19.04.1979
(43) Nr. lAbs. 1 Verfahren zur Unterrichtung der Offent-lichkeit durch Hörfunk und Fernsehen bei Ung/ücksfäl-len und Katastrophen (SH) LMI-IVAZK-F20 f-215.6-vom 19.04.1979
(44) so Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
(45) Fernmeldeleitststelle der Polizei ist gleichbedeutend mit Verkehrswarnfunk Wiesbaden und Mainz
(46)Dienstanweisung des SDR für die Verbreitung behördlicher Mitteilungen bei Katastrophen vom 01.07.1976, zitiert nach: Schreiben der Landeshauptstadt Stuttgart -AZ38- 3021
(47) Schreiben des LMI (NRW)-AZVB 1-2.105-9 an die Regierungspräsidenten vom 28.01.1981
(48) Schreiben der Freien und Hansestadt Hamburg -AZA53-an den Verfasser
(49) Niedersächsicher Minister des Innern, Bericht 1979, S. 15
(50) so ausdrücklich in: Bayern: Nr. 2.3 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 06.08.1982, MABI Nr. 21/1982, S. 512
(51) so ausdrücklich in: Baden-Württemberg in den Vereinbarungen mit SWF und SDR; vgl. § 3 Vereinbarung über die Mitwirkung des Südwestfunks an der Katastrophenbekämpfung vom 13.08.1982; vgl. § 3 Vereinbarung über die Mitwirkung des Südwestfunks an der Katastrophenbekämpfung vom 13.08.1982.
(52) § 4 Vereinbarung über die Katastrophenbekämpfung vom 13.08.1982; § 4 Vereinbarung über die Mitwirkung des Südwestfunks an der Katastrophenbekämpfung vom 13.08.1982
(53) vgl. Zwischenbericht der Enquete-Kommission, "Neue Informations- und Kommunikationstechniken ", BT-Drucksache 9/2442, S. 15; so Schreiben Deutsche Bundespost - Fernme/detechnisches Zentralamt - an den Verfasser, Blatt 2
(54) so Schreiben Deutsche Bundespost-Fernmelde-technischesZentralamt-an den Verfasser, Blatt 6; taz, Bremen: Posteigener Störsender, vom 30.08.1982
(55) Rump, ZV 1984, Heft 4, S. 14ff,; auch Klang, NZWehrr. 1988, S. 89, 91
(56) so Klein, Realität und Krise, Bonn-Bad Godesberg 1980, S. 57; vgl. Bundesverband für den Selbstschutz, Ihr Vorsorgepaket, 2. Aufl., Köln 1982, S. 16, 28; Schulz/ Schmidt/von Neubeck, Warndienst, in: Kirchner/Merk/ Beßlich, Zivilschutz und Zivilverteidigung, Heft B, 3. Aufl., Mannheim 1984, S. 58
(57) Das überregionale UKW-Bundesprogramm wird zwar nicht expressis verbis erwähnt. Aus der Formulierung von Rump "nach dem heute geltenden Plan des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung dennoch über eine stattliche, inzwischen noch erweiterte Medienkapazität" und der gleichzeitigen Darstellung der UKW-Sender der 3. Programme der ARD durch eine Graphik läßt sich dieses ableiten. Dafür spricht auch die Veröffentlichungszeit. Klein und Schulz haben vor Rump veröffentlicht, so daß der Passus "inzwischen noch erweiterte Medienkapazität" in ein richtiges Licht gerückt werden muß. Dieses gilt ebenso für das Fernsehen. Es wird nach Klein reduziert auf ein Programm und nach Rump durch die Sender(des ZDF), die im Eigentum der DBF stehen, ausgestrahlt. Damit soll eine flächendeckende Fersehversor-gung sichergestellt werden.
(58) so K/ein, Krise, S. 57; vgl. Schulz/Schmidt/von Neubeck, Warndienst S. 58
(59) so Klein, Krise, S. 57; vgl. Schulz/Schmidt/von Neubeck, Warndienst, S. 58
(60) Schulz/Schmidt/von Neubeck, Warndienst, S. 58 spricht von "überregionalem Bundesprogramm"
(61) so BMI, Weißbuch, S. 29; Rump, ZV'7984, Heft 4, S. 14
(62) Rahmenrichtlinien Gesamtverteidigung, Nr. 10; Bayerisches Staatministerium des Innern, Zivile Verteidigung, S. 26 f.; Rump, ZV 1984, Heft 3, S. 14: Mit "Plan des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung" meint Rump den Zivilen Alarmplan. Der ZÄP ist das wichtigste Mittel, die Verteidigungsbereitschaft des zivilen Bereiches möglichst rasch herzustellen. Aufgrund des ZAP wird bei allen krisenbedeutsamen Behörden ein sog. Alarmkalender geführt, der als Einzelplan detaillierte Alarmmaßnahmen vorsieht, die durch Aufruf bestimmter Kennziffern ausgelöst werden. Vgl. auch Ipsen. AöR (Bd 94) 1969, S. 554, 556
(63) Der jeweilige Technikeigentümer nimmt dann die Schaltung vor.
(64) Schulz/Schmidt/von Neubeck, Warndienst, S. 59
(65) so Rump, ZV 1984, Heft 4, S. 15
(66) so Klein, Krise, S. 57; vgl. Rump, ZV 1984, Heft 4, S. 15
(67) Hinweis des Spiegel auf ein voll ausgerüstetes Studio vom SWF im Regierungsbunker in Marienthal, Spiegel 1985, Nr. 11, S. 238
(68) so Rump, ZV 1984, Heft 4, S. 15
(69) Bauch/Danckelmann/Kerst Bundesleistungsge-setz, 2. Aufl., Stuttgart 1965, S. 6, zit.:BLG; Tomsen, Das Bundesleistungsgesetz, Heidelberg 1986,, S. 39, zit: BLG; Butz, Bundeswehrverwaltung 1974, S. 109,171
(70) Bauch/Danckelmann/Kerst, BIG, S. 2ff.; Hoster, JA, S. 8; Tomsen, BLG, S. 12ff.; Brunkow, NZWehrr. 1976, S. 8; Butz, Bundeswehryerwaltung 1974, S. 169 f.
(71) Rosenkranz, Wirtschaftliche Interventionen nach dem Bundesleistungsgesetz und den Sicherstellungs-gesetzen, Diss. Göttingen 1973, S. 22, zit: Diss; Butz, Bundeswehrverwaltung 1974, S. 169 f.
(72) Bauch/Danckelmann/Kerst; BLG, S. 6; Hoster, Das Bundesleistungsgesetz und seine Bedeutung für die Bundeswehr, Jahresarbeit FüAkBw, Hamburg 1966, S. 16. zit.: JA
(73) Im Frieden ist das BLG jedoch nur eingeschränkt, z. B. bei Monövern, gem. §§1, 66 ff. BLG anwendbar, vgl. Butz, Bundeswehrverwaltung 1974, S. 169
(74)Bauch/Danckelmann/Kerst; BLG, S. 12 f,; Hoster, JA, S. 21; Rosenkranz, Diss., S. 141 m.w.N.
(75) Bauch/Danckelmann/Kerst; BLG, S. 13, 2
(76) Nach dem BLG 1956 (BGBI l S. 815) war die Inanspruchnahme der Sendeanlagen der Rundfunkanstalten nur im inneren Notstand zulässig. Im Interesse der zivilen und militärischen Verteidigung (Gesamtverteidigung) war es notwendig, im BLG 1961 (BGBI l S. 1769) die Inanspruchnahme des Rundfunks auch für Zwecke der Verteidigung vorzusehen. Vgl. Bauch/Danckelmann/Kerst, BLG, S. 20, 7; Fuhr, ZDF, S. 144 f.; Hoster, JA, s.9 f.; Rosenkranz, Diss., von Spreckelsen, Bundesleistungsgesetz, 2. Aufl., Köln 1963, S. 13; Brunkow, NZWehrr. 1974, S. 8, 10 f.
(77) so Bauch/Danckelmann/Kerst; BLG, S. 20; Paet-zold, Das Bundesleistungsgesetz und seine Funktionen in der gegenwärtigen Rechtsordnung, Diss. Göttingen 1961, S. 107ff.
(78) Bauch/Danckelmann/Kerst; BLG, S. 23
(79) vgl. FTZ, Rundfunkstellen, S. 107 FF; Bundestag, Informations- und Kommunikationstechniken, BT-Drucksache 9/2442, S. 15; Klein, Die Rundfunkfreiheit, München 1978, S. 29 m.w.N.
(80) Bauch/Danckelmann/Kerst; BLG, S. 13; Hoster, JA, S. 15 f.; Tomsen, BLG, S. 20ff.
(81) so § RVO über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem BLG (BGBI 11969, S. 1786); vgl. a/lg. Abgrenzung der Zuständigkeiten zur Durchführung des BLG, VMBI1976, S. 91 ff.
(82) Bauch/Danckelmann/Kerst; BLG, S. 3, 16; Hoster,
JA, S. 15

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Beitrag von dragon46 » 23.11.2004 19:03

Hattest Du Langeweile? :mrgreen:

Aber dennoch sehr lehrreich...
Nichts ist so beständig wie die Veränderung...

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MikeG
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Beitrag von MikeG » 23.11.2004 20:04

Fand ich auch - Dank an Timo.

Mike

Thomas Roessing

Beitrag von Thomas Roessing » 05.12.2004 21:14

Moin,
aus dem ZDF höre ich, daß es dort keinen Bunker, wohl aber unterirdische Gänge gebe, die die Gebäude miteinander verbinden.

Im ursprünglichen OP war die Rede davon, daß die Gänge im Tiefkeller des ZDF Ausmaße hätten, daß man mit Fahrzeugen hindurchfahren könnte. Wenn die nun wirklich die Gebäude durch Gänge miteinander verbinden, finde ich es durchaus nachvollziehbar, die Gänge nicht zum Durchkriechen, sondern zum Durchfahren zu konzipieren. Wenn man - aus welchen Gründen auch immer - nicht obenrum geht, sondern untenrum, hat man ja vieleicht Studioausrüstung dabei, Kameras, Monitore, Kulissen oder eine große Mainzelmännchen-Figur aus Schaumstoff.

Ich frage mal weiter nach, wie tief die Gänge unter dem ZDF sind (im OP wurde nahegelegt, daß es ziemlich weit unten sein muß) und wie die Gänge dimensioniert sind und melde mich dann wieder.

Viel Gruß
Thomas

dragon46
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Beitrag von dragon46 » 05.12.2004 21:33

Thomas Roessing hat geschrieben:oder eine große Mainzelmännchen-Figur aus Schaumstoff
Geil! :mrgreen:


Soweit ich weiß, sind in manchen Kasernen die Kellergänge verstärkt und können bei Luftangriffen o.ä. als Schutzraum verwendet werden, da sie auch über stabile Türen verfügen. Und bei so grossen Gängen wie die, von denen Thomas spricht, läge es nahe, sie zu verbunkern um den Angstellten Schutz zu bieten.

Theorie 2: Kann ja auch sein, dass die Ausweichsendebunker mittlerweile abgebaut sind, bzw. erst bei einer entsprechenden Bedrohung eingerichtet werden...
Nichts ist so beständig wie die Veränderung...

Rumpiausdertonne

Bunker im ZDF München

Beitrag von Rumpiausdertonne » 06.12.2004 10:01

Na ja, da fällt mir ein, daß bei unserer letzten Produktion in den Bavaria Studios Unterföhring ich ein kleinen Plausch mit meinem Lieblingspförtner hatte. Da viel mir dieses Topic ein... Es gibt tatsäschlich einen Bunker unter dem ZDF Hochhaus in Unterföhring bei München. Hab mal die Frage gestellt, ob es möglich wäre ein paar Fotos zu schießen... isse keine Probleme, kommste Du wenn habe Dienste, eh, capito ?!! :lol:

A netts Bürscherl!!

Ich hoffe ich schaffe es vor meinem Urlaub noch dort hinein. Im Übrigen ist das Gelände auch mit unterirdischen Gängen durchzogen. Es gibt zu jeder Bauhalle und Lagerhalle Kellergänge, aber nicht verbunkert, sondern in der Tat nur, um Mainzelmännchen, Kameras, oder auch mal VIP´s nicht in den Regen schicken zu müssen....

Ich beeil mich Gruß Chris

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