Schutzräume unter Schulen
Schutzräume unter Schulen
Die meisten Dinge liegen direkt vor der Haustür , wie gut, daß ich da mehrere von habe :
http://www.euskirchen-online.ksta.de/ht ... 7507.shtml
Das war sicherlich nicht nur in Blankenheim so. Wußte nicht, daß der Bund Zuschüsse zur Archivumwandlung bezahlt./ bezahlte.
Weiß jemand wann die Vorschrift zur Schutzraumschaffung herauskam und wo ich diesen Erlass finden kann?
http://www.euskirchen-online.ksta.de/ht ... 7507.shtml
Das war sicherlich nicht nur in Blankenheim so. Wußte nicht, daß der Bund Zuschüsse zur Archivumwandlung bezahlt./ bezahlte.
Weiß jemand wann die Vorschrift zur Schutzraumschaffung herauskam und wo ich diesen Erlass finden kann?
Schutzräume unter, bzw. in verbindung mit Schulen wuren in den meisten Fällen anch den Grundsätzen des bautechnischen Luftschutzes für Hausschutzräume errichtet.
"Die einen kennen mich, die anderen können mich!"
- Konrad Adenauer (1876-1967), erster Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland 1949-1963 -
Gorleben is more than a nuclear waste disposal site, it's a lifestyle!
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- klaushh (†)
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Moin, moin!
Teilweise sind sie auch nur vorbereitet und nicht ausgebaut. D.h. nur Wände und Decken, keine technische Ausstattung.
Gruß
klaushh
Teilweise sind sie auch nur vorbereitet und nicht ausgebaut. D.h. nur Wände und Decken, keine technische Ausstattung.
Gruß
klaushh
Bei Interesse für Bunker und unterirdische Bauwerke in Hamburg mal http://www.hamburgerunterwelten.de besuchen!
Hallo zusammen,
recht klein, nicht fertig gestellt........, kann ich mir schon alles vorstellen für ein Archiv scheint er aber doch schon eine ordentliche Größe zu haben. In dem Artikel wird von Atombunker gesprochen, das ist doch sicherlich Unwissenheit, oder? So nach dem Motto alle Schutzräume im kalten Krieg sind Atombunker, oder?
Viele Grüße
Boris
recht klein, nicht fertig gestellt........, kann ich mir schon alles vorstellen für ein Archiv scheint er aber doch schon eine ordentliche Größe zu haben. In dem Artikel wird von Atombunker gesprochen, das ist doch sicherlich Unwissenheit, oder? So nach dem Motto alle Schutzräume im kalten Krieg sind Atombunker, oder?
Viele Grüße
Boris
- derlub
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Eine Diskussion um den Begriff "Atombunker" hatten wir hier bereits: viewtopic.php?t=11332
- derlub
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Hier mal eine kleine "Zeitleiste" zur Geschichte der Schulschutzräume nach dem 2. Weltkrieg:
- 1965: Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutze der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz)
Das Gesetz schrieb unter anderem folgendes vor:
"(1) Wer Gebäude errichtet, hat Schutzräume für diejenigen Personen zu schaffen, die in den Gebäuden üblicherweise wohnen oder arbeiten oder an einer zu diesen Gebäuden gehörenden Arbeitsstätte regelmäßig tätig sein werden.
(2) Bei der Errichtung von Krankenhäusern, Beherbergungsstätten, allgemeinbildenden und berufsbildenden
Schulen und Hochschulen sowie von anderen Gebäuden, die der Unterbringung von Personen oder der Ausbildung
oder ständigen Betreuung von Kindern oder Jugendlichen dienen, sind Schutzräume auch für diejenigen Personen zu schaffen, die in den Gebäuden üblicherweise aufgenommen werden."
Aufgrund einer damals sehr angespannten gesamtwirtschaftlichen Lage und einer schwierigen Haushaltslage wurde das Gesetz aber im selben Jahr außer Kraft gesetzt.
Bestehen blieben damals aber in einigen Bundesländern (z.B. NRW) Bestimmungen die als "Vorsorgemaßnahme" einen Schutzflächenanteil von 0,6 m² pro Schüler (NRW) vorsahen. Die auf Grundlage dieser Bestimmungen errichteten Schulschutzräume wurden nach den Bautechnischen Grundsätzen für Hausschutzräume errichtet, weil es noch keine eigene Baurichtlinie für Schulschutzräume gab.
- 1972 Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen des Bundes bei der Errichtung von Schutzräumen für Schulen
Dieses Gesetz ermöglichte von nun an die staatliche Förderung von Schulschutzräumen.
Zur Lage der Schutzräume gab es folgende Anforderungen:
"Die Schutzräume können sich innerhalb oder außerhalb des Schulgeländes befinden, außerhalb aber nur dann, wenn sie in unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes liegen und schnell erreichbar sind. (...) Sinn der Regelung ist, daß einerseits eine tatsächliche Mehrzwecknutzung durch die Schule in Friedenszeiten auch sichergestellt ist, und zum anderen, daß die Schule in Spannungszeiten als infrastruktureller Mittelpunkt auch dem Schutz der umliegenden Bevölkerung bei Schulausfall zur Verfügung stehen kann. Bei abgelegenen, nur sporadisch oder überhaupt nicht genutzten KeIlerräumen ist dieses nicht gegeben. Entfernungsmäßig läßt sich der räumlich funktionale Zusammenhang nicht exakt festlegen, begrenzt sich aber meist auf die unmittelbare Nachbarschaft zum Stammgebäude der Schule."
Bei der Berechnung der Höhe der Schutzplatzzahlen sollten auch folgende Überlegungen einfließen:
"Die Zahl der Schutzplätze soll in der Regel etwa der Zahl der Personen entsprechen, die üblicherweise in der Schule anwesend sind. Begleitend hierzu ist ebenso festzuhalten, wie viele Anwohner im unmittelbaren und mittelbaren Bereich um den Schutzraum vorhanden sind (ca. 500 m Luftlinie).
Pro Schule sollen aber nicht mehr als ca. 600 Schutzplätze erstellt werden."
Da die Schulschutzräume bis dahin nach den Richtlinien für Hausschutzräume errichtet wurden, hatten auch die Schulschutzräume größtenteils eine übliche Kapazität von jeweils 50 Schutzplätzen pro Einheit Schutzraum mit ca. 35-40 m².
Schnell stellte sich heraus, daß diese kleinen Raumgrößen schwer mit einer Mehrzwecknutzung im Frieden als Bastel-, Werk- oder Lagerräume kombinierbar waren. Auch die häufig ausgeführte Zusammenlegung von 2 x 50-Personenschutzräumen mit gemeinsamer Schleuse verbesserte die Möglichkeit einer Doppelnutzung nicht.
- 1972 (Ende des Jahres): Erlass des Bundesmin. f. Raumordnung, Bauwesen und Städtebau das Fassungsvermögen von Schulschutzräumen von 50 auf 100 Schutzplätzen zu erhöhen
Aufgrund dieses Erlasses war es nun möglich Schutzräume in einer für eine Doppelnutzung attraktiveren Größe zu errichten, was daraufhin zu einer erheblichen Zunahme der Bauaktivitäten von Schulschutzräumen führte. Als Doppelnutzung kamen nun auch Gymnastik- und Übungsräume in Frage. Eine gleichzeitige Anhebung der Hausschutzräume auf ebenfalls max. 100 Personen war durch diesen Erlass nicht zuglassen.
- 1984: Bautechnische Grundsätze für Grundschutzräume mittlerer Größe
Bis zu dieser neuen Vorgabe bestand eine Lücke zwischen den max. 50 Schutzplätzen bei Hausschutzräumen bzw. 100 Schutzplätzen bei Schulschutzräumen und der nächst größeren zulässigen Schutzraumgröße der Mehrzweckbauten ab 300 Schutzplätzen. Diese Lücke wurde durch die neue Richtlinie geschlossen. Nun konnten Schulschutzräume bis zu einer Kapazität von 299 Schutzplätzen errichtet werden (z.B. unter der gesamten Fläche von Turnhallen).
So, das wars. Meine Infos stammen aus einer schönen Zusammenfassung, die Michael Thurley zu diesem Thema im Jahre 1984 im Heft 4 der Zivil-Verteidigung auf S. 38-43 veröffentlicht hat.
Grüße,
Christoph
- 1965: Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutze der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz)
Das Gesetz schrieb unter anderem folgendes vor:
"(1) Wer Gebäude errichtet, hat Schutzräume für diejenigen Personen zu schaffen, die in den Gebäuden üblicherweise wohnen oder arbeiten oder an einer zu diesen Gebäuden gehörenden Arbeitsstätte regelmäßig tätig sein werden.
(2) Bei der Errichtung von Krankenhäusern, Beherbergungsstätten, allgemeinbildenden und berufsbildenden
Schulen und Hochschulen sowie von anderen Gebäuden, die der Unterbringung von Personen oder der Ausbildung
oder ständigen Betreuung von Kindern oder Jugendlichen dienen, sind Schutzräume auch für diejenigen Personen zu schaffen, die in den Gebäuden üblicherweise aufgenommen werden."
Aufgrund einer damals sehr angespannten gesamtwirtschaftlichen Lage und einer schwierigen Haushaltslage wurde das Gesetz aber im selben Jahr außer Kraft gesetzt.
Bestehen blieben damals aber in einigen Bundesländern (z.B. NRW) Bestimmungen die als "Vorsorgemaßnahme" einen Schutzflächenanteil von 0,6 m² pro Schüler (NRW) vorsahen. Die auf Grundlage dieser Bestimmungen errichteten Schulschutzräume wurden nach den Bautechnischen Grundsätzen für Hausschutzräume errichtet, weil es noch keine eigene Baurichtlinie für Schulschutzräume gab.
- 1972 Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen des Bundes bei der Errichtung von Schutzräumen für Schulen
Dieses Gesetz ermöglichte von nun an die staatliche Förderung von Schulschutzräumen.
Zur Lage der Schutzräume gab es folgende Anforderungen:
"Die Schutzräume können sich innerhalb oder außerhalb des Schulgeländes befinden, außerhalb aber nur dann, wenn sie in unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes liegen und schnell erreichbar sind. (...) Sinn der Regelung ist, daß einerseits eine tatsächliche Mehrzwecknutzung durch die Schule in Friedenszeiten auch sichergestellt ist, und zum anderen, daß die Schule in Spannungszeiten als infrastruktureller Mittelpunkt auch dem Schutz der umliegenden Bevölkerung bei Schulausfall zur Verfügung stehen kann. Bei abgelegenen, nur sporadisch oder überhaupt nicht genutzten KeIlerräumen ist dieses nicht gegeben. Entfernungsmäßig läßt sich der räumlich funktionale Zusammenhang nicht exakt festlegen, begrenzt sich aber meist auf die unmittelbare Nachbarschaft zum Stammgebäude der Schule."
Bei der Berechnung der Höhe der Schutzplatzzahlen sollten auch folgende Überlegungen einfließen:
"Die Zahl der Schutzplätze soll in der Regel etwa der Zahl der Personen entsprechen, die üblicherweise in der Schule anwesend sind. Begleitend hierzu ist ebenso festzuhalten, wie viele Anwohner im unmittelbaren und mittelbaren Bereich um den Schutzraum vorhanden sind (ca. 500 m Luftlinie).
Pro Schule sollen aber nicht mehr als ca. 600 Schutzplätze erstellt werden."
Da die Schulschutzräume bis dahin nach den Richtlinien für Hausschutzräume errichtet wurden, hatten auch die Schulschutzräume größtenteils eine übliche Kapazität von jeweils 50 Schutzplätzen pro Einheit Schutzraum mit ca. 35-40 m².
Schnell stellte sich heraus, daß diese kleinen Raumgrößen schwer mit einer Mehrzwecknutzung im Frieden als Bastel-, Werk- oder Lagerräume kombinierbar waren. Auch die häufig ausgeführte Zusammenlegung von 2 x 50-Personenschutzräumen mit gemeinsamer Schleuse verbesserte die Möglichkeit einer Doppelnutzung nicht.
- 1972 (Ende des Jahres): Erlass des Bundesmin. f. Raumordnung, Bauwesen und Städtebau das Fassungsvermögen von Schulschutzräumen von 50 auf 100 Schutzplätzen zu erhöhen
Aufgrund dieses Erlasses war es nun möglich Schutzräume in einer für eine Doppelnutzung attraktiveren Größe zu errichten, was daraufhin zu einer erheblichen Zunahme der Bauaktivitäten von Schulschutzräumen führte. Als Doppelnutzung kamen nun auch Gymnastik- und Übungsräume in Frage. Eine gleichzeitige Anhebung der Hausschutzräume auf ebenfalls max. 100 Personen war durch diesen Erlass nicht zuglassen.
- 1984: Bautechnische Grundsätze für Grundschutzräume mittlerer Größe
Bis zu dieser neuen Vorgabe bestand eine Lücke zwischen den max. 50 Schutzplätzen bei Hausschutzräumen bzw. 100 Schutzplätzen bei Schulschutzräumen und der nächst größeren zulässigen Schutzraumgröße der Mehrzweckbauten ab 300 Schutzplätzen. Diese Lücke wurde durch die neue Richtlinie geschlossen. Nun konnten Schulschutzräume bis zu einer Kapazität von 299 Schutzplätzen errichtet werden (z.B. unter der gesamten Fläche von Turnhallen).
So, das wars. Meine Infos stammen aus einer schönen Zusammenfassung, die Michael Thurley zu diesem Thema im Jahre 1984 im Heft 4 der Zivil-Verteidigung auf S. 38-43 veröffentlicht hat.
Grüße,
Christoph