lost: abblendlicht gelb

Verkehrsgeschichte - Straßen, Autobahnen und sonstige Straßenverkehrs-Bauwerke
Seemann
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Re: lost: abblendlicht gelb

Beitrag von Seemann » 07.07.2023 12:22

Uiuiui!
Da habe ich mal ein echt uraltes Thema rausgekramt ;)

Aber vielleicht interessiert es ja doch den einen oder anderen...

Sachen, die "lost" sind, sind ja hier das Thema. In diesem Falle kommt aber etwas, das lost war, wieder zurück und zwar durch die Hintertür. :holy:

Erstmal der Knaller: Gelbe Hauptscheinwerfer an Fahrzeugen bis 1973 sind nicht verboten! (Meine persönliche Einschätzung)

Der Hintergrund: es gab bis 2012 eine in Oldtimerkreisen bekannten Liste von Übergangsvorschriften. Zum Teil wurden sie oben schon zitiert. Niedergelegt waren diese Regeln im §72 StVZO.
Seit 2012 wurde der §72 StVZO dahingehend geändert, dass nun Fahrzeuge die Vorschrieften zu erfüllen haben, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung galten.
Jetzt muss man eben in alten Verordnungen suchen, statt einfach Übergangsvorschriften heranzuziehen.
Das Spannende dabei ist, dass es viele Vorschriften gab, die nie in diese Übergangsvorschriften aufgenommen wurden.

In diesem konkreten Fall waren bis 1973 für die Beleuchtung der Fahrbahn weißes oder schwachgelbes Licht vorgeschrieben. Dann wurde schwachgelb gestrichen und bezüglich der Nebelscheinwerfer schwachgelb in hellgelb umbenannt, ohne dass technisch Änderungen an den Scheinwerfern vorgenommen werden mussten.
Das bekannte gelb der Nebelscheinwerfer ist identisch mit den französischen Hauptscheinwerfern und international bekannt als "Selective Yellow".
Daraus schließe ich, dass tatsächlich auch hier in Deutschland gelbe Scheinwerfer bis 1973 erlaubt waren.

Tja, jetzt wäre natürlich interessant, ob Fachjuristen das genauso sehen...

Zumindest mal eine spannende Erkenntnis, die zum Nachdenken anregt.

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Henning
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Re: lost: abblendlicht gelb

Beitrag von Henning » 08.07.2023 23:48

Seemann hat geschrieben: 07.07.2023 12:22 Erstmal der Knaller: Gelbe Hauptscheinwerfer an Fahrzeugen bis 1973 sind nicht verboten! (Meine persönliche Einschätzung)
persönliche Einschätzungen sind in Rechtsfragen immer so eine Sache...

Konkret kommt es bei den Scheinwerfern darauf an, ob das "gelb" noch innerhalb des als "weiß" definierten Bereichs des Farbraums liegt.
Das Spannende dabei ist, dass es viele Vorschriften gab, die nie in diese Übergangsvorschriften aufgenommen wurden.
und genau diese Vorschriften (so wirklich viele sind es eigentlich nicht) passen dann zum Thema dieses Forums:
Wenn es keine Übergangsvorschriften gibt bzw. gab gelten auch für ältere Fahrzeuge die neueren Vorschriften. Die alte Regelung ist dann tatsächlich Geschichte (oder halt lost). Wie eben z.B. weiß leuchtende Blinker vorne.

Allerdings wurden auch diese Vorschriften in der Regel eine Zeit lang in den §72 aufgenommen, nämlich zur Festlegung des Datums bis zu dem die Umrüstung zu erfolgen hatte (z.B. bis zum 01.07.1963 für die weißen Blinker vorne). Nach dem Datum wurde die Vorschrift dann irgendwann wieder aus dem §72 gestrichen.

brungs
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Re: lost: abblendlicht gelb

Beitrag von brungs » 06.09.2023 21:50

Seemann hat geschrieben: 07.07.2023 12:22...Gelbe Hauptscheinwerfer an Fahrzeugen bis 1973 sind nicht verboten! (Meine persönliche Einschätzung)...
Ein Trugschluß. Zum Verständnis, wie es zur Streichung der Farbe „schwachgelb“ kam zitiere ich mal „Jagusch, Straßenverkehrsrecht 21.Auflage (1974), Kommentar zum §50 StVZO“:

…Die Farbbezeichnung „schwachgelb“ wurde seinerzeit (also 1937) mit Rücksicht auf den Farbton schwach belasteter Glühlampen gewählt, die nach früherer Betrachtungsweise nicht als Glühlampen für weißes Licht bezeichnet wurden. Durch die Neuausgabe von DIN 6163 ist klargestellt worden, daß dieser Farbton zum Weißbereich gehört. Deshalb ist die Farbbezeichnung „schwachgelb“ an den in Betracht kommenden Stellen gestrichen worden“…

Der letzte Satz erklärt somit auch, warum im §52 der Farbton bezügl. der Nebelscheinwerfer in „hellgelb“ geändert wurde. Wenn man so will also eher „redaktionelle“ Änderungen ohne Auswirkungen auf die nicht veränderten realen Anforderungen.
Seemann hat geschrieben: 07.07.2023 12:22...Seit 2012 wurde der §72 StVZO dahingehend geändert, dass nun Fahrzeuge die Vorschrieften zu erfüllen haben, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung galten.
Jetzt muss man eben in alten Verordnungen suchen, statt einfach Übergangsvorschriften heranzuziehen...
Das ist nur die halbe Wahrheit. Die vollständige Formulierung lautet: „…gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.“
Dieser Zusatz stellt klar, dass zwar der (umfangreiche) Wortlaut der Bestimmungen im §72 der bisherigen Fassung entfallen ist, die Vorschriften aber dennoch weiter gelten. Es ist also immer die aktuelle StVZO in Verbindung mit den Übergangsvorschriften des „alten“ §72 zu beachten.
Im Übrigen ist der §72 im Juli 2021 ein zweites Mal „kastriert“ worden. Man benötigt also ggf. zusätzlich zur aktuellen Fassung die Übergangsvorschriften in der Fassung bis Mai 2012 und in der Fassung bis Juni 2021.

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