TimoL hat geschrieben:aus dem Jahre 1950. Das Coppyright von diesem Buch ist bereits im Jahre 1975 ausgelaufen
Wie kommen Sie darauf? Das Urheberrecht von Schriftstücken erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Paragraph 64 UrhG). Das heißt, der Autor bzw. Grafiker müsste 1905 gestorben sein.
"Geringfügiglkeiten"
Ich halte Verstöße gegen das Urheberrecht nicht für Geringfügigkeiten.
So ein Vorgehen läßt immer Zweifel an der allgemeinen Authentizität aller Veröffentlichungen dieser Person aufkommen, denn wenn diese Person ein Bild oder eine Grafik kopiert, kommt immer die Frage auf ob sie das vielleicht auch mit den Texten gemacht hat.
Daher ist das "klauen" von Content bei relevanten Artikeln immer eine sehr heikle Angelegenheit.
Ich behaupte
nicht, das Sie das auch so gemacht haben!
Diese Problematik kann jedoch auch relativ leicht umgangen werden, denn nach § 52a UrhG ist es durchaus erlaubt, Teile eines Werkes zum Zwecke der Forschung zu veröffentlichen. Das bedarf dann allerdings einer deutlichen Quellenangabe (§ 63 UrhG).
MfG,
Lutz