ACHTUNG ! Neues Fotorecht !!! Gültig ab 27. Januar 2015
ACHTUNG ! Neues Fotorecht !!! Gültig ab 27. Januar 2015
Hallo,
hier: http://www.fotomagazin.de/praxis/tipps- ... fotografen können sich alle über die aktuellen Änderungen im deutschen Fotorecht informieren.
Spannend bleibt was sich noch alles im Fotorecht verändern wird.
LG,
Christel
hier: http://www.fotomagazin.de/praxis/tipps- ... fotografen können sich alle über die aktuellen Änderungen im deutschen Fotorecht informieren.
Spannend bleibt was sich noch alles im Fotorecht verändern wird.
LG,
Christel
Ich hab' das ganze schon vor einigen Tagen (am 1. Februar) gelesen, aber erst jetzt so richtig realisiert was das eigentlich bedeutet und wie die langfristigen Auswirkungen sind...
Man hat mit dieser Gesetzesänderung "ganz elegant" und unauffällig die Pressefreiheit massiv eingeschränkt, die Dokumentationsfähigkeit von (spontanen) Ereignissen nahezu unmöglich gemacht und in einem Zug gleich auch noch die Meinungsfreiheit im Internet eingeschränkt...
Man hat mit dieser Gesetzesänderung "ganz elegant" und unauffällig die Pressefreiheit massiv eingeschränkt, die Dokumentationsfähigkeit von (spontanen) Ereignissen nahezu unmöglich gemacht und in einem Zug gleich auch noch die Meinungsfreiheit im Internet eingeschränkt...
"Die einen kennen mich, die anderen können mich!"
- Konrad Adenauer (1876-1967), erster Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland 1949-1963 -
Gorleben is more than a nuclear waste disposal site, it's a lifestyle!
- Konrad Adenauer (1876-1967), erster Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland 1949-1963 -
Gorleben is more than a nuclear waste disposal site, it's a lifestyle!
Hallo TimoL,
Deine Ausführungen sind äußerst subjektiv und so auch nicht korrekt.
Durch die Gesetzesänderung werden unsere Persönlichkeitsrechte weiter gestärkt, die durch § 22 KuG und § 201a StGB ohnehin schon geschützt waren. Die grundlegende Änderung ist die Ausweitung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten, die bisher teilweise nur zivilrechtlich verfolgbar waren sowie die Verschärfung der entsprechenden Strafen.
Dazu später aber gerne mehr.
Viele Grüße
Kai
Deine Ausführungen sind äußerst subjektiv und so auch nicht korrekt.
Durch die Gesetzesänderung werden unsere Persönlichkeitsrechte weiter gestärkt, die durch § 22 KuG und § 201a StGB ohnehin schon geschützt waren. Die grundlegende Änderung ist die Ausweitung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten, die bisher teilweise nur zivilrechtlich verfolgbar waren sowie die Verschärfung der entsprechenden Strafen.
Dazu später aber gerne mehr.
Viele Grüße
Kai
Moin, ich habe mir mal eben die Mühe gemacht, die Gesetzesänderungen durchzulesen. Geht wunderbar auf dejure.org. Ich kann hierbei die von TimoL und Christel vorgebrachten Bedenken absolut nicht nachvollziehen. Auch der von Christel verlinkte Artikel scheint eher in Unkenntnis der Gesetzeslage geschrieben worden sein. Es gibt auch einen schönen Artikel auf Spiegel-Online...
Gruß
Georg
Gruß
Georg
Hallo Georg,
Bedenken lese ich aus Christels Worten nicht heraus und verstehe ihren Beitrag als dankenswerten und durchaus ernst zu nehmenden Hinweis auf die jüngsten Gesetzesänderungen.
Ansonsten gehe ich mit Dir jedoch konform. Mir missfallen an dem verlinkten Artikel vor allem zwei Punkte: zum Einen ist die Aussage “Neues Gesetz für Straßenfotografen“ und “es ist ein neuer Paragraph in Kraft getreten“ schlichtweg falsch, denn den § 201a gibt es bekanntlich schon lange, er wurde lediglich ergänzt und einige Worte wurden durch andere ersetzt. Zum Anderen, was mir persönlich als ein viel gravierenderer Mangel erscheint, suggeriert der Artikel durch das Weglassen von Hinweisen auf die schon lange Zeit geschützten Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht am eigenen Bild, dass es bisher “erlaubt“ gewesen seie im öffentlichen Raum Personen abzubilden, ohne deren Erlaubnis dazu einzuholen. Dem ist und war aber gar nicht so, denn den §22 KunstUrhG gibt es ebenfalls bekanntlich schon lange. Auf datenschutzrechtliche Relevanz von Abbildungen von Personen wird im Artikel ebenfalls nicht eingegangen.
Daher zum allgemeinen Verständnis hier ergänzend:
Als erklärenden Kommentar schreibt die u.a. auf Urheberrecht spezialisierte Stuttgarter Kanzlei Reichhardt & Schlotz hierzu für Hobbyfotografen:
Der §201a StGB lautet in seiner aktuellen Fassung nun:
Die aktuellen Änderungen des § 201a StGB sind in dem folgenden Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz rot hervorgehoben:
Viele Grüße
Kai
Bedenken lese ich aus Christels Worten nicht heraus und verstehe ihren Beitrag als dankenswerten und durchaus ernst zu nehmenden Hinweis auf die jüngsten Gesetzesänderungen.
Ansonsten gehe ich mit Dir jedoch konform. Mir missfallen an dem verlinkten Artikel vor allem zwei Punkte: zum Einen ist die Aussage “Neues Gesetz für Straßenfotografen“ und “es ist ein neuer Paragraph in Kraft getreten“ schlichtweg falsch, denn den § 201a gibt es bekanntlich schon lange, er wurde lediglich ergänzt und einige Worte wurden durch andere ersetzt. Zum Anderen, was mir persönlich als ein viel gravierenderer Mangel erscheint, suggeriert der Artikel durch das Weglassen von Hinweisen auf die schon lange Zeit geschützten Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht am eigenen Bild, dass es bisher “erlaubt“ gewesen seie im öffentlichen Raum Personen abzubilden, ohne deren Erlaubnis dazu einzuholen. Dem ist und war aber gar nicht so, denn den §22 KunstUrhG gibt es ebenfalls bekanntlich schon lange. Auf datenschutzrechtliche Relevanz von Abbildungen von Personen wird im Artikel ebenfalls nicht eingegangen.
Daher zum allgemeinen Verständnis hier ergänzend:
Quelle: dejure.orgGesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Als erklärenden Kommentar schreibt die u.a. auf Urheberrecht spezialisierte Stuttgarter Kanzlei Reichhardt & Schlotz hierzu für Hobbyfotografen:
Quelle: reichhardt & schlotz Anwaltskanzlei, StuttgartWer als Fotograf gezielt fremde Menschen ablichtet, sollte allerdings vorsichtig sein. Gerade das gezielte Fotografieren anderer Menschen kann unter Umständen eine Unterlassungs- und Löschungsverpflichtung begründen, wenn der oder die Fotografierte mit den Aufnahmen nicht einverstanden ist. Die Ausnahmen dazu sind wiederum in §23 KUG geregelt.
Der §201a StGB lautet in seiner aktuellen Fassung nun:
Quelle: dejure.orgStrafgesetzbuch
§ 201a
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Die aktuellen Änderungen des § 201a StGB sind in dem folgenden Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz rot hervorgehoben:
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz§ 201a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „einem Jahr“ werden durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird eingefügt:
„Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Ebenso“ wird durch die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe“ und die Wörter „einem Dritten“ werden durch die Wörter „einer dritten Person“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.“
c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt
„ (3) Wer dadurch, dass er eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer anderen Personen zugänglich macht oder sie verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, wird wie folgt bestraft:
1. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme einer dritten Person zugänglich macht,
2. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(4) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art unbefugt einer anderen Person zugänglich macht oder sie verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird wie folgt bestraft:
1. mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme einer dritten Person zugänglich macht, oder
2. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(5) § 201 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
Viele Grüße
Kai
Moin Kai,
da magst Du recht haben... Ich hatte das so verstanden, das Christel mit der Meinung des von Ihr verlinkten Artikels konform geht. Aber das ist letztlich auch nicht relevant.
Mir hat auch der Stil des Artikels missfallen, weil er ein, meiner Meinung nach völlig falsches und verzerrtes Bild der Gesetzesänderung zeigt. Und zudem nur einseitig dir Interessen sog. Strassenfotografen berücksichtigt.
Gruß
Georg
da magst Du recht haben... Ich hatte das so verstanden, das Christel mit der Meinung des von Ihr verlinkten Artikels konform geht. Aber das ist letztlich auch nicht relevant.
Mir hat auch der Stil des Artikels missfallen, weil er ein, meiner Meinung nach völlig falsches und verzerrtes Bild der Gesetzesänderung zeigt. Und zudem nur einseitig dir Interessen sog. Strassenfotografen berücksichtigt.
Gruß
Georg
Das wichtigste Wort im geänderten Gesetz ist "unbefugt". Sobald jemand für mich posiert ist alles im grünen Bereich. Es bedarf nicht zwingend einesschriftlichen Vertrags zwischen (Street-)Model und Fotografen. Dieser kann auch konkludent durch "Tun" geschlossen werden.
Das geänderte Gesetz zielt eher auf Fälle ab, in den Fotos oder Filme von Menschen angefertigt wurden, die nicht mehr so ganz Herrscher der Sinne waren. Eben ... herabwürdigend.
Nicht alles was so nach Strassenfotografie aussieht, ist auch eine ebensolche. Oft genug sind es Arrangements zwischen Fotograf und Modell. Show and shine ... so aussehen als ob. Natürlich, und unbestritten, gibt es auch reine Street-Art - "Künstler", aber diese haben sich schon immer auf dünnem Eis bewegt.
Das geänderte Gesetz zielt eher auf Fälle ab, in den Fotos oder Filme von Menschen angefertigt wurden, die nicht mehr so ganz Herrscher der Sinne waren. Eben ... herabwürdigend.
Nicht alles was so nach Strassenfotografie aussieht, ist auch eine ebensolche. Oft genug sind es Arrangements zwischen Fotograf und Modell. Show and shine ... so aussehen als ob. Natürlich, und unbestritten, gibt es auch reine Street-Art - "Künstler", aber diese haben sich schon immer auf dünnem Eis bewegt.
- christianCH
- Forenuser
- Beiträge: 294
- Registriert: 05.02.2014 08:23
- Ort/Region: Berner Jura (CH)
- Kontaktdaten:
Sehe ich genauso.redsea hat geschrieben:[…] Zum Anderen, was mir persönlich als ein viel gravierenderer Mangel erscheint, suggeriert der Artikel durch das Weglassen von Hinweisen auf die schon lange Zeit geschützten Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht am eigenen Bild, dass es bisher “erlaubt“ gewesen seie im öffentlichen Raum Personen abzubilden, ohne deren Erlaubnis dazu einzuholen. Dem ist und war aber gar nicht so […]
Da ich «das eine oder andere Bild» für Wikimedia Commons mache, setzte ich mich zwangsläufig schon mit diesem Thema auseinander. Das Recht am eigenen Bild schützte schon bisher gut genug die Rechte von Personen im öffentlichen Raum
- • solange sie nicht Personen der Zeitgeschichte waren/sind
• ein Bild mit der schriftlichen Zusage der abgebildeten Person zur Veröffentlichung freigegeben wird
• eine Person nicht identifizierbar ist
• oder klar nur als Beiwerk eingestuft werden kann.
Gruss, christianCH