Hallo Zusammen,
Habe da mal eine grundsätzliche Frage.
Wie würden die notwendigen Grundstücke für den Flugplatzbau requiriert. Würden die Besitzer (Privatpersonen oder Gemeinden enteignet oder würde Ihnen das notwendige Gelände abgekauft? Wie würden die Gelände nach dem Zusammebbruch zurückgeführt? Es gab ja sehr viele Scheinflugplätze, Einsatzhäfen usw. war das Verhalten des Dritten Reiches grundsätzlich gleich?
Danke im Voraus
Rolfeb
Übernahme von Grundbesitz für Flugplätze durch das Dritte Reich und Rückgabe nach Zusammenbruch
Hallo ,
ich kenne es aus der Auswertung von Primärquellen so, dass die benötigten Grundflächen unter Einschaltung von örtlichen Maklern/Vertrauenspersonen für den Bau von Flugplätzen, Munas oder Lager u.ä. erworben wurden und die Besitzer mit anderen Flächen und/oder finanziell durch das Reich entschädigt wurden. Die Verfahren wurden verwaltungsgemäß ordentlich abgewickelt mit Kaufvertrag, Grundbucheintrag etc.
Was bei strikter Weigerung zum Verkauf von Flächen für eine Militäreinrichtung passiert wäre.. sicherlich hätte man enteignet. Da ist mir aber kein konkreter Fall bekannt.
Inwieweit Flächen zurückgegeben wurden nach 1945... dann hätten sie natürlich vorher enteignet werden müssen. Die mir bekannten Flächen, die rechtmäßig veräußert wurden, gingen zuerst in die Verwaltung der alliierten Besatzungstruppen über und später in das Immobilienvermögen der Bundesrepublik (für Ostdeutschland kenne ich die Verhältnisse nicht genau). Der Bund hat dann ab 1949 diese Flächen für eigenen Vorhaben genutzt wie Ansiedlungen von Bundesbehörden, ab 1950 Bundesgrenzschutz und später natürlich vor allem Bundeswehr. Ein Teil verblieb bei den Alliierten. Wurden die Flächen nicht vom Bund benötigt, konnten sie an die Länder, Kommunen oder Privatpersonen veräußert werden, das waren die Aufgaben des Bundesvermögensamtes, ebenso der Erwerb neuer Flächen.
ich kenne es aus der Auswertung von Primärquellen so, dass die benötigten Grundflächen unter Einschaltung von örtlichen Maklern/Vertrauenspersonen für den Bau von Flugplätzen, Munas oder Lager u.ä. erworben wurden und die Besitzer mit anderen Flächen und/oder finanziell durch das Reich entschädigt wurden. Die Verfahren wurden verwaltungsgemäß ordentlich abgewickelt mit Kaufvertrag, Grundbucheintrag etc.
Was bei strikter Weigerung zum Verkauf von Flächen für eine Militäreinrichtung passiert wäre.. sicherlich hätte man enteignet. Da ist mir aber kein konkreter Fall bekannt.
Inwieweit Flächen zurückgegeben wurden nach 1945... dann hätten sie natürlich vorher enteignet werden müssen. Die mir bekannten Flächen, die rechtmäßig veräußert wurden, gingen zuerst in die Verwaltung der alliierten Besatzungstruppen über und später in das Immobilienvermögen der Bundesrepublik (für Ostdeutschland kenne ich die Verhältnisse nicht genau). Der Bund hat dann ab 1949 diese Flächen für eigenen Vorhaben genutzt wie Ansiedlungen von Bundesbehörden, ab 1950 Bundesgrenzschutz und später natürlich vor allem Bundeswehr. Ein Teil verblieb bei den Alliierten. Wurden die Flächen nicht vom Bund benötigt, konnten sie an die Länder, Kommunen oder Privatpersonen veräußert werden, das waren die Aufgaben des Bundesvermögensamtes, ebenso der Erwerb neuer Flächen.
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Hallo,
am Beispiel des Flugplatzes Mettenheim bei Mühldorf in Oberbayern (ausgebaut ab 1936) sah die Landbeschaffung folgendermassen aus:
- Ein Teil des benötigten Grundes wurde angekauft, teilweise unter Androhung der Zwangsenteignung.
- Weitere Teile wurden von Mettenheimer Bauern und vom Kloster Mettenheim gepachtet. Der Pachtvertrag lief über 10 Jahre, als Pachtzins wurden jährlich 50 Reichsmark pro Tagwerk bezahlt.
Nach Kriegsende versuchten die Grundstückseigentümer bzw. die ehemaligen Grundstückseigentümer zunächst von den amerikanischen Militärbehörden die Erlaubnis zur landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen zu bekommen. Da hier nichts geschah, fingen die Bauern an, die Felder umzuackern und wieder zu bestellen, obwohl die Airforce den Platz noch nutzte. Die US-Truppen ließen die Bauern aber gewähren und stellten den Flugbetrieb schließlich ganz ein. Es kam dann zu Entschädigungsprozessen, die 1954 mit Entschädigungszahlungen bei Besitzstandswahrung für die Bauern und das Kloster endeten. Lediglich ein Gebäude blieb in Bundesbesitz und wurde noch in den 1980er als Verpflegungsaußenlager der Bundeswehr verwendet.
Literatur:
Wanka, Reinhard, / Schwabe, Günther: Der Flugplatz Mettenheim, In: Das Mühlrad - Blätter z Geschichte des Inn- und Isengaues 30 (1988), S. 65 - 76.
am Beispiel des Flugplatzes Mettenheim bei Mühldorf in Oberbayern (ausgebaut ab 1936) sah die Landbeschaffung folgendermassen aus:
- Ein Teil des benötigten Grundes wurde angekauft, teilweise unter Androhung der Zwangsenteignung.
- Weitere Teile wurden von Mettenheimer Bauern und vom Kloster Mettenheim gepachtet. Der Pachtvertrag lief über 10 Jahre, als Pachtzins wurden jährlich 50 Reichsmark pro Tagwerk bezahlt.
Nach Kriegsende versuchten die Grundstückseigentümer bzw. die ehemaligen Grundstückseigentümer zunächst von den amerikanischen Militärbehörden die Erlaubnis zur landwirtschaftlichen Nutzung der Flächen zu bekommen. Da hier nichts geschah, fingen die Bauern an, die Felder umzuackern und wieder zu bestellen, obwohl die Airforce den Platz noch nutzte. Die US-Truppen ließen die Bauern aber gewähren und stellten den Flugbetrieb schließlich ganz ein. Es kam dann zu Entschädigungsprozessen, die 1954 mit Entschädigungszahlungen bei Besitzstandswahrung für die Bauern und das Kloster endeten. Lediglich ein Gebäude blieb in Bundesbesitz und wurde noch in den 1980er als Verpflegungsaußenlager der Bundeswehr verwendet.
Literatur:
Wanka, Reinhard, / Schwabe, Günther: Der Flugplatz Mettenheim, In: Das Mühlrad - Blätter z Geschichte des Inn- und Isengaues 30 (1988), S. 65 - 76.
Hallo zusammen,
hier bei uns in der Senne verhielt es sich ähnlich. So wurden Grundstücke auf dem heutigen Gebiet des Truppenübungsplatzes Senne, respektive der Flugfelder und des Flugplatzes Bad Lippspringe, vom Staat erworben oder auch getauscht, aber auch gepachtet.
Nach dem Krieg wurden sämtliche Grundstücke von den Briten beschlagnahmt. Ob es sich bei dieser Beschlagnahme juristisch um eine Enteignung handelt, kann ich nicht beurteilen. Im weiteren Verlauf hat es für mich aber ganz den Anschein, denn später wurden diese Grundstücke von den Briten an die Bundesrep. Deutschland (zurück) verkauft.
Eigentümlich finde ich daran, dass die Briten auch die damals vom Staat gepachteten Grundstücke nun an die Bundesrep. Deutschland verkauft haben. Dies kann meiner Rechtsauffassung nach nur geschehen, wenn die Briten auch die gepachteten Grundstücke zuvor enteignet haben.
Auch frage ich mich, was mit diesen Grundstücken nach Aufgabe der militärischen Nutzung eigentumsrechtlich geschieht?
Diese Frage hatte ich hier übrigens schon mal in ähnlicher Form gestellt.
Viele Grüße
Kai
Literatur: Uwe Peisczek: Truppenübungsplatz Senne – Zeitzeuge einer hundertjährigen Militärgeschichte. Bonifatius, 1994
hier bei uns in der Senne verhielt es sich ähnlich. So wurden Grundstücke auf dem heutigen Gebiet des Truppenübungsplatzes Senne, respektive der Flugfelder und des Flugplatzes Bad Lippspringe, vom Staat erworben oder auch getauscht, aber auch gepachtet.
Nach dem Krieg wurden sämtliche Grundstücke von den Briten beschlagnahmt. Ob es sich bei dieser Beschlagnahme juristisch um eine Enteignung handelt, kann ich nicht beurteilen. Im weiteren Verlauf hat es für mich aber ganz den Anschein, denn später wurden diese Grundstücke von den Briten an die Bundesrep. Deutschland (zurück) verkauft.
Eigentümlich finde ich daran, dass die Briten auch die damals vom Staat gepachteten Grundstücke nun an die Bundesrep. Deutschland verkauft haben. Dies kann meiner Rechtsauffassung nach nur geschehen, wenn die Briten auch die gepachteten Grundstücke zuvor enteignet haben.
Auch frage ich mich, was mit diesen Grundstücken nach Aufgabe der militärischen Nutzung eigentumsrechtlich geschieht?
Diese Frage hatte ich hier übrigens schon mal in ähnlicher Form gestellt.
Viele Grüße
Kai
Literatur: Uwe Peisczek: Truppenübungsplatz Senne – Zeitzeuge einer hundertjährigen Militärgeschichte. Bonifatius, 1994