Aus leidvoller Erfahrung mal hier mein Senf zum Thema:
§16 LuftVO Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums http://www.gesetze-im-internet.de/luftvo/__16.html
NfL I 281/13 (Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zu Aufstieg von unbenannten Luftfahrtsystemen) http://www.uavdach.org/aktuell/NFL-1-281-13.pdf
Diese beiden Gesetze und Verordnungen regeln die Nutzung von UVA's im bundesdeutschen Luftraum.
Wenn Fragen bezüglich der Nutzung offen sein sollten, kann man immer eine Anfrage an die zuständige Behörde stellen. In Niedersachsen und gerade für Hannover ist das die
Niedersächs. Landesbehörde f. Straßenbau u. Verkehr
Sophienstraße 5
38304 Wolfenbüttel
Prinzipiell:
Werden die erstellten Fotos ausschließlich privat genutzt, ist keine Veröffentlichung im Internet, einer Zeitschrift oder öffentlich zugänglichem Manuskript geplant, dann ist keine Genehmigung einer Behörde nach NfL-I 281/13 nötig. Eine private Haftpflichtversicherung, die bei evtl. Beschädigungen durch und während des Betriebs des UAV aufkommt, ist dann nicht vorgeschrieben, wäre aber Vorteilhaft.
In der Nähe von Flughäfen (s. §16 LuftVO) oder innerhalb von Kontrollzonen, Flughäfen und Landeplätzen etc. kann eine Anfrage/Freigabe beim/vom Tower ebenfalls nicht schaden. Auch die Grundstückseigentümer sollten vor dem Start ihr Einverständnis gegeben haben.
Bei GPS gesteuerten Modellen kann es vorkommen, dass eine Datenbank mit "Flugverbotszonen" hinterlegt ist, die den Start in vorbestimmten gesperrten Bereichen verhindert. Also bevor man alle wuschig macht vorher erkundigen, ob der Startpunkt nicht innerhalb so einer Zone liegt.
UAV: Einsatz einer Drohne für unser "Hobby" ???
Hallo,trince hat geschrieben: Eine private Haftpflichtversicherung, die bei evtl. Beschädigungen durch und während des Betriebs des UAV aufkommt, ist dann nicht vorgeschrieben, wäre aber Vorteilhaft.
tut mir leid, wenn ich da widerspreche : Seit August 2005 sind alle diesbezüglichen Ausnahmen gestrichen worden...LuftVG § 43
Gruß
Holli
Hallo trince,trince hat geschrieben: Prinzipiell:
Werden die erstellten Fotos ausschließlich privat genutzt, ist keine Veröffentlichung im Internet, einer Zeitschrift oder öffentlich zugänglichem Manuskript geplant, dann ist keine Genehmigung einer Behörde nach NfL-I 281/13 nötig. [...]
hier muß ich widersprechen. Auch wenn keine Veröffentlichung beabsichtigt ist, kann schon das bloße Abbilden, das Anfertigen eines Bildnisses so wie so, ohne Erlaubnis desjenigen, dessen Persönlichkeitsrechte hierdurch verletzt werden könnten oder würden, rechtswidrig sein (§ 201a StGB). Dies hat im Übrigen nichts mit Luftverkehrsgesetzen, Genehmigungen irgendwelcher Behörden o.ä. zu tun.
Viele Grüße
Kai