Zukünftige Lostplaces der Bundeswehr

Militärische Objekte und Anlagen ab 1945
Benutzeravatar
Olli
Forenuser
Beiträge: 256
Registriert: 29.12.2003 22:42
Ort/Region: Starnberg (Alt Bayern)

Zukünftige Lostplaces der Bundeswehr

Beitrag von Olli » 05.03.2004 09:09

Ein Link zur "Neuordnung der ortsfesten logistischen Einrichtungen der Streitkräfte..."

http://www.bundeswehr.de/misc/pdf/wir/ole_neu.pdf
Grüße...

Der Olli

>>Es hat gerade erst angefangen...<<

http://der_olli.hat-gar-keine-homepage.de/

HW (†)
Forenuser
Beiträge: 1990
Registriert: 24.07.2002 16:42
Ort/Region: Pullach i. Isartal und Ottobrunn

Beitrag von HW (†) » 05.03.2004 15:22

Die Jahreszahlen der Auflösung auf der Liste aber bitte mit Vorsicht betrachten. Es gibt sehr viel Beispiele, wo Anlagen/Einrichtungen schon Anfangt 1990 aufgelöst werden sollten (damals auch laut Angaben BMVg) und die erst 2003 aufgelöst wurden oder aber immer noch aktiv existieren. Oder Erich Schmidt-Eenboom schreibt: Peiler X wurde 1992 aufgelöst, der Peiler aber auch heute noch im Jahr 2004 sehr "fleißig" ist.
Wenn man sich ggf. über die "Auflösung" noch mal genau informiert, kann einem das evtl. 5.000,00 € Bußgeld ersparen.

Micha

Beitrag von Micha » 06.03.2004 20:51

HW hat geschrieben:kann einem das evtl. 5.000,00 € Bußgeld ersparen.
Bußgeld wegen/wofür? Unbefugtes Betreten?

Daß "Betreten verboten"-Schilder beachtet werden sollten, versteht sich m.E. von selbst.

Benutzeravatar
MikeG
Administrator
Beiträge: 8759
Registriert: 07.05.2002 14:38
Ort/Region: Bispingen
Kontaktdaten:

Beitrag von MikeG » 06.03.2004 21:06

Nein - eher für Verstöße gegen §96/109 StGB.

Mike

Micha

Beitrag von Micha » 06.03.2004 21:10

109? Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung?!? :?:

Im übrigen wären das Straftaten, also erstens nix mit Bußgeldern und zweitens einkommensabhängig (Berechnung in Tagessätzen)

Micha

Beitrag von Micha » 06.03.2004 21:12

*weiterblätter* wahrscheinlich § 109g StGB

Benutzeravatar
MikeG
Administrator
Beiträge: 8759
Registriert: 07.05.2002 14:38
Ort/Region: Bispingen
Kontaktdaten:

Beitrag von MikeG » 06.03.2004 21:25

Korrekt - der war gemeint.- Danke. War aber nur eine Vermutung meinerseits.

Mike

Micha

Beitrag von Micha » 06.03.2004 21:29

Wenn von einem Bußgeld die Rede ist, vermute ich eher § 114 OWiG (Betreten militärischer Anlagen)...

Benutzeravatar
Leif
Forenuser
Beiträge: 2804
Registriert: 12.05.2002 23:27
Ort/Region: Kiel

Beitrag von Leif » 06.03.2004 22:06

Eigentlich dachte ich, dass Thema hatten wir schon ausführlich im Forum. Ich gehe davon aus, dass jenes Schild gemein war, welches im Thread unten zu sehen ist: viewtopic.php?p=20574

Viele Grüße,
Leif

HW (†)
Forenuser
Beiträge: 1990
Registriert: 24.07.2002 16:42
Ort/Region: Pullach i. Isartal und Ottobrunn

Beitrag von HW (†) » 07.03.2004 20:02

Vermutlich weil viele keine D-Mark Bestände mehr haben und somit auch das Bußgeld von 10.000,00 DM nicht mehr zahlen konnten, wurden vor ein paar Tagen in einer Gemeinde südlich von München die alten Schilder demontiert und neue Schilder angebracht. Neben einem neuen Text rechnet man jetzt auch in Euro:

Achtung Schutzbereich
fotografieren verboten
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 5.000,00 € geahndet
Schutzbereichbehörde
Wehrbereichsverwaltung Süd

Neu ist aber ein Hinweis unter diesem Text auf den Schildern:

Dieser Bereich wird Videoüberwacht
Der Eigentümer

Es wurde zwar früher auch schon Videoüberwacht, aber eben ohne diesen Hinweis. Es sind ja öffentliche Straßen und Wege, die hier überwacht werden.
Die Grenze des Schutzbereiches ist übrigens schon bei Wohnanlagen, ähnlich wie bei der FlaRak-Stellung der 1./33. Da standen die großen Hinweisschilder schon einige hundert Meter weit vor der eigentlichen Stellung.

Im Internet habe ich ein Amtsblatt der Stadt Münster gefunden mit dem Punkt: Aufhebung und Neuanordnung eines Schutzbereiches. Hier kann man sehen, wie so ein Schutzbereich öffentlich bekannt gemacht wird, wobei die als Anlage beigefügten Pläne nur den Betroffenen zur Einsicht ausgelegt werden. In den meisten Fällen werden dann nach Ablauf der Klagefrist die großen Hinweistafeln Militärischer Schutzbereich aufgestellt (bei einem neuen Schutzbereich, bei einem schon bestehenden sind die Schilder ja schon vorhanden). Diese Schutzbereichsanordnung hat nur wenige Beschränkungen, es gibt andere, die haben eine wesentlich größere Anzahl von Beschränkungen.

http://www.muenster.de/stadt/amtsblatt/ ... 003_13.pdf

Antworten