Hallo Biedermann,Biedermann hat geschrieben:(...) Die ständige Rechtsprechung sagt etwas anderes, nämlich daß auch der Abbildende auf öffentlichem Grund sein muß. (...)
genau so ist es und so hatte ich es ja auch beschrieben, aber jetzt wo Du es sagst, also wörtlich steht es im § 59 UrhG nicht, obwohl es sicher so gemeint ist, weil es halt die so genannte ständige Rechtsprechung ist. Mir ist ansonsten kein anderer Paragraph bekannt, der dies ausdrücklich so darstellt.
Also kurz und knapp gesagt: befinde ich mich auf einem öffentlichen Weg, Straße, Platz o.ä., so darf ich von diesem Standort aus fotografieren was ich möchte. Auch wenn dies vielen Eigentümern der abgelichteten Objekte nicht bekannt ist.
Anders sieht es meines Wissens nach dagegen jedoch aus, wenn ich mich von diesem öffentlichen Weg entferne, gleich in welcher Richtung, also auch vertikal. Sobald ich also bspw. eine Leiter aufstelle, von der aus ich fotografieren möchte, befinde ich mich nicht mehr auf dem öffentlichen Weg, Straße oder Platz.
Hier stört mich ein wenig das "auch". Der ständigen Rechtsprechung nach ist es vielmehr ein "nur". Das heißt, dass sich der Abbildende auf öffentlichem Boden befinden muß, dass abzubildende Objekt sich aber nicht auf öffentlichem Boden befinden muß. Genau darin ist ja begründet, dass ich von öffentlichem Boden aus alles fotografieren darf.Biedermann hat geschrieben:(...) nämlich daß auch der Abbildende auf öffentlichem Grund sein muß (...)
Als kleines Beispiel:
Möchte ich eine Industrieruine fotografieren, so darf ich das von allen öffentlichen Wegen um dieses Objekt herum aus tun. Sobald ich aber den öffentlichen Weg verlasse und mich auf das Gelände der alten Industrieanlage begebe, benötige ich die Erlaubnis des Eigentümers um dieses Objekt von diesen Standort aus zu fotografieren.
Mal ganz abgesehen davon, dass ich das Gelände ohnehin nur mit Erlaubnis des Eigentümers betreten darf.
Gruß redsea