Notfunknetz der Bundesrepublik

Zivile bzw. nicht-militärische Schutzbauwerke und Anlagen des Kalten Krieges
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Simon
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Notfunknetz der Bundesrepublik

Beitrag von Simon » 04.08.2018 11:15

Hallo Forum,

ich bin über Unterlagen - unter anderem Verfügungen des Bundesamts für zivilen Bevölkerungsschutz - aus dem Jahre 1973 gestolpert...
Im Jahr 1970 (vielleicht auch davor) erfasste das BzB die hauptamtlichen Warndienst- und THW-Beschäftigten, die im Besitz einer gültigen Amateurfunklizenz waren.
Im März 1973 wurde die Erfassung - nach guten Erfahrungen - auf die ehrenamtlichen THW-Helfer ausgedehnt.

Die entsprechend berechtigten Beschäftigten und Helfer wurden zur Mitwirkung im sogenannten "Not-(funk-)netz des Bundes verpflichtet. Das BzB schrieb in seiner Verfügung vom März 73 folgendes: "[...] Das bestehende Notnetz hat sich bisher sehr gut bewährt, vor allem bei Katastropehn im Ausland. Ich beabsichtige deshalb, das Notnetz in der Bundesrepublik zu ergänzen und weiter auszubauen. [...]

Insgesamt verpflichteten sich im Jahre 1973 rund 250 ehrenamtliche THW-Helfer zur Mitwirkung.

Hat da jemand eventuell weitere zeitgenössische Infos dazu?

Viele Grüße
Simon
...und noch etwas in eigener Sache: www.mach-mit-thw.de

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FishBowl
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Beitrag von FishBowl » 05.08.2018 00:44

Hallo Simon,

zur fraglichen Zeit habe ich mich selbst mit dem Thema Amateurfunk beschäftigt, angeregt durch meinen Physiklehrer, der sogar eine offizielle Station in der Schule betrieb.
Da das Morsen so gar nicht mein Fall war, habe ich selbst allerdings keine Prüfung absolviert.

Zur Sache:

Mit der Amateurfunklizenz war grundsätzlich die Bereitschaft zur Notfunkunterstützung im Katastrophenfall verbunden, national wie international. Dafür gab es festgelegte bevorzugte Frequenzen, teils sogar außerhalb der eigentlichen Amateurfunkbänder, und sogar Regeln zur Anbindung der Post und anderer Behörden.

Insbesondere war für solche Fälle die sonst eigentlich konsequente und rigide inhaltliche Beschränkung auf Amateurfunkinhalte aufgehoben. Sonst hieß es ja immer, eine Amateurfunkverbindung dürfe keinesfalls ein Telefongespräch oder einen Brief ersetzen und so Gebühren oder Porti einsparen... Dafür wurde die QSL-Karte begünstigt.

Und im Falle beweglicher Stationen, z.B. in PKWs, konnte der Betreiber auch verpflichtet werden, sein Fahrzeug gleichfalls zur Verfügung zu stellen, z.B. um Orte bei Ausfall von Strom und Telefon ersatzweise erreichbar zu machen.

Insofern gab es quasi mehrere Stufen solcher Notkommunikationsaufgaben, und natürlich waren Mitarbeiter von Notfalleinrichtungen wie THW usw. zuallererst beteiligt. Mein Physiklehrer wäre dafür auch u.U. von seinen schulischen Pflichten entbunden worden, wie er mir selbst mitteilte.

Das alles vermochte mein Interesse am Morsen allerdings wirklich nicht steigern.

Grüße

Jürgen

Belegthondion
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Beitrag von Belegthondion » 06.08.2018 09:59

Hallo,

die Passage, dass verschiedene Einschränkungen in Not- und Katastrophenfällen nicht gelten, findet sich auch immernoch im entsprechenden Gesetz

https://www.gesetze-im-internet.de/afug ... G_1997.pdf

§5, (5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den Amateurfunkdienst betreffen, für und an Dritte nicht übermitteln. Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfällen.

Während meines Vorbereitungskurses für die Lizenz wurde da auch drauf eingegangen. So wurde z.B. bei der Hamburger Sturmflut die Kommunikation durch Funkamateure unterstützt. Oder, auch aktuell immer wieder mal, wenn in den Alpen Dörfer nach Lawinen von der Außenwelt abgeschnitten sind. Viel mehr ist da leider nicht hängen geblieben :(

Viele Grüße
Simon

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