(mögliche) Aufenthaltsdauer in ZS-Anlagen

Zivile bzw. nicht-militärische Schutzbauwerke und Anlagen des Kalten Krieges
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klaushh (†)
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(mögliche) Aufenthaltsdauer in ZS-Anlagen

Beitrag von klaushh (†) » 05.09.2012 16:17

Moin, moin!

Wie lange muss / kann man sich in einem Bunker / ZS-Schutzraum aufhalten?
Das „muss“ hängt sehr von den äußeren Gegebenheiten ab (Grad der Verstrahlung / Vergiftung / persönliche Schutzmöglichkeit der Nutzer).
Das „kann“ hängt in erster Linie von den ausrüstungsmäßigen Gegebenheiten der Anlage ab.
Ausweichsitze von Regierungsstellen u.ä. sind in der Regel wohl auf einen Aufenthalt von bis zu 30 Tagen ausgelegt. Zumindestens findet man diese Angabe immer wieder in Beschreibungen der Anlagen.
Für ZS-Anlagen war zunächst wohl eine Aufenthaltsdauer von bis zu 3 Wochen (21 Tagen) vorgesehen. Sie wurde später (70-er Jahre?) auf 2 Wochen (14 Tage) herabgesetzt.
Heute findet man immer wieder die Angaben „14 Tage“ oder „wenige Stunden“ o.ä..Gibt es hierzu „amtliche“ Angaben oder Definitionen?

Andrea Hampel macht in ihrem kürzlich erschienenen Buch „Hochbunker in Frankfurt am Main“ neben der sehr wagen Bezeichnung „nicht auf neusten Stand gebracht“ die Angaben „einige Stunden“, „1-2 Tage“ oder gar „3 Wochen“ (Bahnhof Höchst, S. 136). Sie beruft sich dabei auf das Buch „Der militärische Frieden“ von Dietrich und Schmidt-Eenboom (Starnberg 1987). Dort ist die Rede von „einigen Stunden“, „1 – 1,5 Tagen“ und „ca. 3 Wochen“. Wieweit diese Angabe „amtlich“ sind, entzieht sich meiner Kenntnis.

Andererseits liegen mir Aufstellungen vom BZB – WD 6 aus den Jahren 1980, 1985 und 1986 vor, die länderbezogen vermutlich an alle (alten) Bundesländer verschickt wurden. In ihnen geht es um die Wartung von Raumfiltern. Dabei sind die Anlagen aufgeteilt in
- Baustufe 1 mit 10 Stunden Aufenthalt (Nutzbarmachung)
- Baustufe 1 mit 14 Tagen Aufenthalt
- Baustufe 2 (ohne weitere Angabe der Aufenthaltsdauer)
Eine Analyse der Hamburger Anlagen ergibt:
- Baustufe 1/10 Schutzanlagen aus WK2 und Neubauten, alle ohne NEA, Tiefbrunnen,
Einrichtung und Raumfilter
- Baustufe 1/14 Neubauten ohne NEA und Tiefbrunnen, aber mit Raumfiltern und Einrichtung
- Baustufe 2 Schutzanlagen aus WK2 oder neu gebaute MZA mit NEA, Tiefbrunnen,
kompl. Belüftungsanlage mit Raumfiltern und vollständiger Einrichtung

Es wäre interessant zu lesen, ob jemandem weitere Unterlagen zur Verfügung stehen, die mehr Licht in die ganze Angelegenheit bringen.

Gruß
klaushh
Bei Interesse für Bunker und unterirdische Bauwerke in Hamburg mal http://www.hamburgerunterwelten.de besuchen!

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TimoL
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Beitrag von TimoL » 05.09.2012 16:33

Aus Kiel weiß ich, dass vier Bauwerke (zwei MZA's und zwei wiedernutzbargemachte Hochbunker aus dem Zweiten Weltkrieg) für eine Aufebthaltsdauer von 14 Tagen und 11 Schutzbauwerke (siehe auch Einträge für Kiel in der Zivilschutzanlagen-Datenbank) die laut der offiziellen Liste der Scutzbunker der Landeshauptstadt Kiel "für Aufenthalte bis zu 10 Stunden" geeignet sind.

In den entsprechenden Bauunterlagen zur Wiedernutzbatmachung ist bei einigen Schutzbauwerken allerdings eine Aufenthaltsdauer von maximal 72 Stunden vermerkt.
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Beitrag von MikeG » 05.09.2012 20:32

Moin!

In den "Baufachlichen Richtlinien zur Nutzbarmachung vorhandener öffentlicher Schutzbunker" vom Dezember 1977 heisst es z.B. :
3. Schutzumfang
Die Herrichtung erfolgt für einen Aufenthalt bis ca. 10 Std. im Grundschutz unter weitgehender Erhaltung des vorhandenen Schutzgrades. Hergerichtete Bauwerke lassen einen Aufenthalt über mehrere Tage im allgemeinen nicht zu.
Das "Handbuch für den Schutzraumbau" von 1993 gibt einen (übrigens auch in anderer Literatur genannten) Hinweis, wie und warum man nun ausgerechnet auf zehn Stunden kam:
Anhand der Faustregel pro Person 1 m3 atembare Luft = 1 Std. läßt sich die mögliche Aufenthaltsdauer in einem gasdicht geschlossenen Raum bestimmen. So kann sich z. B. eine fünfköpfige Familie im Kellerraum mit einem Volumen von 50 m3 bis zu 10 Stunden aufhalten. Bei einer beispielhaft angenommenen Strahlenintensität von 50 r/h in der Außenatmosphäre kann der 10stündige Aufenthalt der fünfköpfigen Familie in diesem Behelfsschutzraum lebensrettend sein: Nach der sog. »Siebener Regel« (siehe dazu »Grundsätzliche Schutzmöglichkeiten gegen die Kernstrahlung« in Kapitel 3.3) hat sich nach 7 Stunden die Strahlendosis auf 5 r/h reduziert. Nach 10 Stunden kann der Schutzraum gefahrfrei verlassen werden (vgl. dazu Tabelle 3.3 [3] »Übersicht der Früherkrankungen nach Empfang radioaktiver Strahlen«).
Diese zehn Stunden werden dann tatsächlich auch in allerlei anderen Publikationen, Definitionen und Grundsatz-Dokumenten des BZS genannt, immer in Verbindung mit den Begriffen "Grundschutz" oder "einfacher Ausbau".

So viel konnte ich zumindest in Kürze finden.

Mike

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TimoL
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Beitrag von TimoL » 05.09.2012 21:15

Und wie kommen dann die 72 Stunden von den Kieler Schutzbauwerken zustande ? :?
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Beitrag von MikeG » 05.09.2012 22:09

Hi!

Anscheinend ist das - wie so vieles im Zivilschutz über die Jahre - wieder eine dieser Sachen, die scheinbar mal so und mal so gesehen wurden. Während manche Schriften eben von zehn Stunden ausgehen, wird in anderen der Luftdurchsatz pro Person pro Stunde in Relation zu den Filtern gestellt und die errechnete Dauer als Aufenthaltsdauer angesehen, während andere wieder davon ausgehen, dass dies nur die Lebenserwartung der Filter ist, die nicht identisch mit der Aufenthaltsdauer sein muss. All das bezieht sich auf Großschutzräume, bei mittlerer Größe und HSR hat man anscheinend auch mit anderen Durchsätzen gerechnet (warum auch immer...).

Mike

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Leif
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Beitrag von Leif » 05.09.2012 22:55

Hallo,

einige kennen wahrscheinlich die Reihe „Zivilschutz und Zivilverteidigung“
Im Heft C "Baulicher Zivilschutz" findet man so einige Normen, die eigentlich die Lösung bringen müssten. Leider tun sie es aber nicht... Ich habe hier einen vom Mikes guten Ansatz abweichneden Weg gewählt: Wasser und Lebensmittel


Zumindest im Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (SBauG)
vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1232) mit den Änderungen vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) und vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503)
steht in § 18 Absatz 2
Der Bund stattet die öffentlichen Schutzräume mit den erforderlichen Gebrauchsgegenständen
und mit Vorräten für eine Aufenthaltsdauer von dreißig Tagen aus.

12.1 Ausstattung nutzbar gemachter öffentlicher Schutzbauwerke
mit Klapphockern
Rundschreiben des BMWF vom 22. 6. 1971
— F/VIIA 6 b — B 1225 Bu — 95/71 —
(…) Erläuterungen
Zur Zeit liegen über den Umfang der Bevorratung zwei nicht übereinstimmende
Weisungen vor.
Nach § 18 Abs. 2 SBauG ist eine Ausstattung für eine Aufenthaltsdauer von dreißig Tagen vorgesehen.
Nach den Bautechnischen Grundsätzen für Großschutzräume des Grundschutzes in Verbindung mit unterirdischen Bahnen als Mehrzweckbauten, Fassung November 1971 (abgekürzt BTG-Bahn), den Bautechnischen Grundsätzen für Großschutzräume des Grundschutzes in Verbindung mit Tiefgaragen als Mehrzweckbauten, Fassung November 1971 (abgekürzt: BTG-Tiefgaragen) und den Baufachlichen Hinweisen zur Aufstellung der Haushaltsunterlage — Bau — für die Instandsetzung öffentlicher Schutzbunker (Rundschreiben des Bundesministers für Finanzen vom 22. 12. 1970) (abgekürzt: Bauf. Hinweise — Schutzbunker) beträgt der Bevorratungszeitraum nur 14 Tage.
Die Herabsetzung der ursprünglichen Forderung von 30 Tagen auf 14 Tage steht im Zusammenhang mit dem Verzicht auf den verstärkten Schutz für alle öffentlichen Schutzräume. Die vorgesehene Novellierung des Schutzbaugesetzes wird dies berücksichtigen. Die Ausstattung ist also nach Bedarf einer 14tägigen Belegung zu bemessen. Dieser Bedarfszeitraum ist den neuen Listen bei Beachtung der Maxime, nur primitive Überlebensmöglichkeiten anzubieten, zugrunde gelegt.

Baufachliche Hinweise zur Aufstellung der Haushaltsunterlage — Bau — für die Instandsetzung öffentlicher Schutzbunker
Rundschreiben des BMF vom 22. 12. 1970 — VII A/6 b - B 1225 Bu - 351/70 –
10.3 V e r p f l e g u n g , G e r ä t e , D i e s e l ö l l a g e r u n g,
S o n s t i g e s
10.3.1 Verpflegung
Räume für eine Bevorratung für 14 Tage sind vorzusehen, und zwar 1 l/Kopf und Tag. (…)
10.3.3 Dieselöllagerung
(…)Der Dieselölvorrat für 14 Tage muß mindestens zu 1/3 im Bunker und kann bis zu 2/3 außerhalb des Bunkers gelagert werden.
Baufachliche Hinweise zur Aufstellung der Haushaltsunterlage -Bau- für das Nutzbarmachen öffentlicher Schutzbunker für einen kürzeren Aufenthalt
Rundschreiben des BMF vom 25.2.1971 — VII A/6 b — B 1225 Bu — 32/71
5. Lüftungs- und Netzersatzanlagen
Vorhandene Anlagen sind, soweit wirtschaftlich möglich, instand zu setzen und zu verwenden.
6. Wasserversorgungsanlagen
Soweit Brunnen vorhanden sind, die mit vertretbaren Kosten hergerichtet werden können, sind sie instand zu setzen.
Es gibt hier keine Aussage zur Belegung. Im Gegenschluss kann wohl gesagt werden, dass die Belegung so kurz sein muss, dass es keiner Infrastruktur bedarf.

Der Landkreis 8/9-1973
Bau von öffentlichen Schutzräumen
Von Dr. Reiner v. Kempis, Bonn

(…)
Die Instandsetzung Schutzbauwerke aus dem 2. Weltkrieg (Hochbunker, Rundbunker, Tiefbunker, Stollenanlagen usw.) werden durch die Finanzbauverwaltungen der Länder in Bundesauftragsverwaltung allmählich instandgesetzt.
Von insgesamt 1 200 noch instandsetzungswürdigen Schutzbauten sind
— 30 fertiggestellt (rd. 42 500 Schutzplätze, Kostenaufwand rund 120 Mio DM),
— 40 im Bau (Rund 57 000 Schutzplätze),
— 36 in der Planung (rund 57 000 Schutzplätze).
Der durchschnittliche Instandsetzungsaufwand je Schutzplatz im Grundschutz liegt gegenwärtig bei etwas über 1 000 DM. In einem Sofortprogramm wurden ferner 600 Schutzbauwerke provisorisch hergerichtet (600 000 Plätze für Aufenthalt bis zu 3 Stunden); praktisch wurden diese Bauwerke durch Reinigung der Räume, Herrichtung noch vorhandener Lichtanlagen, Wasseranschlüsse und Türen lediglich begehbar gemacht. Anstelle dieses Sofortprogramms wird jetzt ein erweitertes Programm, nämlich die Nutzbarmachung ehemaliger Schutzräume durchgeführt. Die bloße Nutzbarmachung vorhandener Schutzbauwerke bringt zwar bei relativ geringen Kosten einen großen Gewinn an Schutzplätzen, sie entspricht jedoch nicht den Anforderungen des Grundschutzes (Schutzbelüftung, luftdichter Abschluß, eigene Wasserversorgung, Netzersatzanlage) und damit den Bedingungen, die heute an einen Schutzbau zu stellen sind. Nutzbar gemachte Anlagen vermögen wohl gegen konventionelle Waffenwirkungen ausreichenden Schutz zu bieten, versagen aber bei einem Einsatz von A-, B- oder C-Kampfmitteln. Niemand kann angesichts der vorhandenen Bewaffnungen davon ausgehen, daß in einem Verteidigungsfall nur konventionelle Waffen eingesetzt würden.
Deshalb muß nach wie vor der Grundschutz angestrebt werden. Nutzbarmachung vorhandener Schutzbauwerke ist deshalb in erster Linie ein Mittel, die Bauten vor dem weiteren Zerfall zu bewahren.
Woher die drei Stunden kommen?

Viele Grüße,
Leif

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Beitrag von MikeG » 06.09.2012 00:01

Moin!

An anderer Stelle in Band C der von Leif genannten Reihe "Zivilschutz und Zivilverteidigung" von 1974 werden die drei Stunden auch genannt:
Infolge der beschränkten Haushaltsmittel wird sich die Instandsetzung bei der Vielzahl der vorhandenen Schutzbauwerke — Bunker und Stollen — noch über Jahrzehnte erstrecken. Vorgeschaltete Nutzbarmachungsmaßnahmen dienen der Erhaltung der baulichen Substanz und bieten bei geringsten Unterhaltungs- und Wartungskosten beachtlichen Schutz gegen herkömmliche Waffen (Aufenthalt bis zu 3 Stunden im Schutzbauwerk). Meistens gewähren Schutzstollen wegen ihrer hohen Erdüberdeckung eine größere Sicherheit als Schutzbunker.
Hier wird diese Zeit mit den eingesetzten Waffen in Verbindung gebracht, was man als einen Hinweis auf den Hintergrund werten kann. Möglicherweise ging es bei diesen Bauwerken tatsächlich nur um den Schutz vor direkter Waffenwirkung (Splitter, Rauch etc.). Das würde auch zu den in diesen Anlagen oft direkt bei den Lüftern ungeschützt )im Sinne von Strahlung) mitten im Aufenthaltsbereich angeordneten Raumfiltern passen. Einige Anlagen haben nicht einmal diese, sondern nur einen Sandhauptfilter.

Plausibel, aber schöner wäre es natürlich, wenn man das auch mal schriftlich irgendwo finden würde...

Mike

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Beitrag von René » 06.09.2012 01:42

In Singapur werden als maximale Belegungsdauer vier Stunden angenommen. Hier wird nur mit dem Einsatz konventioneller Angriffsmittel gerechnet und die Länge eines solchen Angriffs ist zeitlich stark begrenzt.

Mir wurde immer eingetrichtert, nach zehn Stunden würden die Sandfilter ihre Sättigung erreichen (vorausgesetzt, sie müssten die ganze Zeit Luft filtern und würden dabei Hitze und Feuchtigkeit ausgesetzt) und daraus ergibt sich die maximale Belegungszeit. Aber wer will auch schon länger in einer wiederhergerichteten Anlage ohne jegliche Möblierung stehen?
Man kann das Leben nicht verlängern, nicht verbreitern- aber vertiefen :-)

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Beitrag von TimoL » 06.09.2012 12:47

Nun, ich glaube die Berechnung/ Festlegung der Aufenthalsdauer ist wohl von mehreren bautechnischen und infrastukturelle Maßnahmen/ Faktoren abhängig...

Ich habe gestern abend einmal die Pläne der Kieler Zivilschutzanlgen verglichen, die für einen Aufenthalt von 10 Stunden und für einen Aufenthalt von 72 Stunden wieder nutzbar gemacht wurden.

Alle verfügen über einen entsprechenden nachträglich eingebauten Sandvor- und Sandhauptfilter.

Die Bauwerke, die für einen Aufenthalt von 72 Stunden wieder nutzbar gemacht wurden, verfügen über einen separaten Sanitätsraum ("Notbehandlung"), einen separten Raum für die Schutzraumaufsicht mit Telefon- und Rundfunkanschlüssen, der Möglichkeit einer Wasserversorgung durch einfache Handpumpen (ist nur bei der Zivilschutzanlage im Funkstellenweg realisiert worden) und einer "Notbestuhlung".

Die Bauwerke, die für einen Aufenthalt von 10 Stunden wieder nutzbar gemacht wurden, verfügten lediglich über eine Notwasserbevorratung und einen Arbeitsplatz für die Schutzraumaufsicht.
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Beitrag von Marian.RM » 07.09.2012 13:47

Ist folglich die Größe der Öl Tanks der bis ca 1970 umfangreich wiederhergestellten Anlagen auf 30 Tage Nea Dauerbetrieb ausgelegt ?

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