Wenn durch das Dt. Reich auf einem fremden Grundstück ein Bunker o. Stollen gebaut wurde, so stellt dieses eine Eigentumsstörung dar, deren Beseitigung der Eigentümer vom Verursacher beanspruchen kann. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) von 1957 legte fest, dass solche Ansprüche nunmehr erloschen sind. Eine Ausnahme gilt, wenn eine Gefahr für Leib/Leben besteht. Wenn von einem Bunker/Stollen eine solche Gefahr ausgeht, hat der Eigentümer gegenüber dem Bund einen Anspruch auf dasjenige, was zur Gefahrenbeseitigung nötig ist (Kostentragung).
Am 7.4.2006 hat nun der BGH (V ZR 144/05) entschieden, dass solche Ansprüche bis spätestens Dez. 1959 hätten bei den zuständigen Behörden angemeldet werden müssen. Dieses basiert auf entsprechenden Fristenregelungen im AKG. Seit 1960 kann also niemand mehr einen Anspruch anmelden. Hintergrund war, dass die Stadt Salzgitter von der damaligen Bundesvermögensverwaltung (OFD Magdeburg) (jetzt: BImA) die Kostentragung für Gefahrenbeseitigungen an LS-Stollen in Salzgitter verlangte. Hiermit kam die Stadt Salzgitter nun mehr als 40 Jahre zu spät.
Diese Regelungen sind der Grund dafür, dass die BImA in vielen Stollen und Bunkern Begehungen durchführt, um zu sehen, ob in ihnen eine Gefahr entstanden ist, die beseitigt werden muss - also vorgreiflich einer etwaigen späteren Anspruchsanmeldung durch einen Eigentümer (wenn der denn überhaupt weiß, dass es das AKG gibt).
Wenn nun aber niemand mehr einen Anspruch anmelden kann, besteht auch kein Grund mehr, diese Begehungen durchzuführen. Diese Begehungen sind sehr interessant. Hierfür hat die BImA den -oft alleinigen- Zutritt zu vielen unterird. LS-Bauten. In S-H sind dieses z.B. die Stollen in Flensburg, Eckernförde und Kiel. In HH werden hauptsächlich Röhrenbunker inspiziert. Neben der örtlichen BImA-Dienststelle ist in Norddeutschland der Diplombergingenieur Gunnar Richter als Sachverständiger dabei. Auch die Großstollenanlage unter der Dortmunder Innenstadt wird regelmäßig durch die BImA und den Bau- u. Liegenschaftsbetrieb NRW inspiziert.
Eigentlich dürfte jetzt kein Grund mehr für eine Befassung mit diesen Bauten bestehen, da sie nicht mehr der Auslöser für etwaige Ansprüche von Eigentümern sein können. Demnach müssten die BImA bzw. die für die BImA tätigen Landesbauverwaltungen (z.B. GMSH, BLB NRW) den Besitz -durch Innehaben der Schlüsselgewalt- an diesen Bauten aufgeben.
Weiß jemand, ob dieses schon irgendwo geschehen ist?
Schicksal der Bunker- und Stollenbegehungen durch die BImA
Re: Schicksal der Bunker- und Stollenbegehungen durch die BI
Bist du da sicher?Thorsten hat geschrieben: Auch die Großstollenanlage unter der Dortmunder Innenstadt wird regelmäßig durch die BImA und den Bau- u. Liegenschaftsbetrieb NRW inspiziert.
Ich war immer der Meinung, diese Inspektionen würden von der Stadt Dortmund (genauer: der zuständigen Stelle für den Bevölkerungsschutz) durchgeführt.
Gruß,
Henning
Stollen DO
zur Stollenanlage unter der Dortmunder Innenstadt: Die Dortmunder Feuerwehr -Stabsstelle für den Bevölkerungsschutz- hat nach eigenem schriftlichen Bekunden den "Besitz" an der Stollenanlage aufgegeben, d.h. sie hat demnach keinen Schlüssel mehr und kommt nicht mehr hinein. Gleichwohl liegen Teile der Stollenanlage unter städt. Grundstücken. Die Stadt DO will mit den Stollen -v.a. wegen der Kosten- nichts zu haben u. ist froh, wenn andere sich darum kümmern. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb (BLB) NRW hat von der BImA einen Auftrag, die Stollen eigenständig zu kontrollieren, was regelmäßig durch BLB-Bedienstete geschieht. Sollten bauliche Maßnahmen zur Sicherung erforderlich sein, hätte die BImA die Kosten aus ihrem Etat zu tragen. Da die BImA keine eigene Bauverwaltung hat, bedient sich sich für solche Zwecke der Bauverwaltung des jeweiligen Landes, was in NRW der BLB ist.
Nach dem Urteil des BGH könnte demnach jetzt niemand mehr -weil mehr als 40 Jahre zu spät- gegenüber der BImA einen Anspruch wegen eines gefahrdrohenden Zustandes im Stollen geltend machen. Die BImA hätte also keinen Anlass mehr, sich mit dem Stollen zu befassen und müsste dessen Inbesitznahme beenden; gleiches würde für BLB NRW gelten. Der Besitz an der Stollenanlage müsste den rechtmäßigen Eigentümern (Stadt DO u. Private) übertragen werden, da ihnen der Stollen gehört.
Nach dem Urteil des BGH könnte demnach jetzt niemand mehr -weil mehr als 40 Jahre zu spät- gegenüber der BImA einen Anspruch wegen eines gefahrdrohenden Zustandes im Stollen geltend machen. Die BImA hätte also keinen Anlass mehr, sich mit dem Stollen zu befassen und müsste dessen Inbesitznahme beenden; gleiches würde für BLB NRW gelten. Der Besitz an der Stollenanlage müsste den rechtmäßigen Eigentümern (Stadt DO u. Private) übertragen werden, da ihnen der Stollen gehört.