Kennzeichnung Kellerdurchbrüche

Luftschutzbunker, zivile Bunkeranlagen und Schutzbauwerke des 2. Weltkriegs
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Mr.Kimura
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Kennzeichnung Kellerdurchbrüche

Beitrag von Mr.Kimura » 17.03.2006 23:15

An einer Hauswand in München entdeckten wir kürzlich wisse Emailschilder mit einem senkrechten roten Strich.
Diese befinden sich genau in höhe der Trennwände zwischen den einzelnen Kellern in denen sich die Durchbrüche zum Nachbarkeller befinden.
Sind das noch alte Hinweisschilder auf derartige Durchbrüche?
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Zuletzt geändert von Mr.Kimura am 18.03.2006 00:04, insgesamt 2-mal geändert.
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MikeG
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Beitrag von MikeG » 17.03.2006 23:55

Sehr schöner Fund - Danke! :thumbup:

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Oliver
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Beitrag von Oliver » 18.03.2006 09:19

Hi zusammen,

also ih kannt die Kennzeichnung für Mauerdurchbrüche bisher nur in der Form dass da ein "MD" an der Hauswand ist/war.
Die roten Strriche allerdings wagrecht habe ich aber schon öfters als Kennzeichnung für den Schutzraum an sich gesehen.

Gruß
Oliver

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Talpa
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Beitrag von Talpa » 18.03.2006 22:29

Hallo!

Das Schild dürfte mit den Mauerdurchbrüchen nichts zu tun haben.
Dieses Zeichen steht für "Brandmauer"
Wichtig ist dieses für die Bildung von Einsatzabschnitten in der Brandbekämpfung. (Einsatztaktik).
Eigentlich eine sehr seltene Kennzeichnung,späther wurden (sollten ) nur noch solche Brandmauern gekennzeichnet werden, die nicht durchgängig waren bzw. Durchbrüche hatten.
Dann hat das Schild auch "Durchbrüche" jeweils mit der Geschosszahl gekennzeichnet.
Das Schild dürfte also älter wie der vorbereitete Mauerdurchbruch sein.
Trotzdem Klasse Fund!!

Gruß
Talpa
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MikeG
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Beitrag von MikeG » 19.03.2006 00:45

Hier mal die Gesetzesgrundlage zu den Mauerdurchbrüchen. Zur Kennzeichnung habe ich noch nichts gefunden – aber irgendwann finde ich auch das ...

Mike
Zweite Ausführungsbestimmungen zum § 1 der Neunten Durchführungsbestimmung zum Luftschutzgesetz
(Bestimmungen über Mauerdurchbrüche in bestehenden, unmittelbar benachbarten Gebäuden).
12. März 1940


Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Behelfsmäßige Luftschutzmaßnahmen in bestehenden Gebäuden) vom 17. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1391) wird bestimmt:

Allgemeines

1. Um die Möglichkeit, aus den Luftschutzräumen in das Freie zu gelangen, weiter zu erhöhen und um eine Hilfeleistung von außen oder von Haus zu Haus zu erleichtern, müssen zwischen unmittelbar benachbarten Gebäuden Durchgangsmöglichkeiten geschaffen werden.

2. Im Kellergeschoss bestehender, aneinander anstoßender Gebäude sind daher durch Mauerdurchbrüche in den zusammenstoßenden Umfassungsmauern - soweit notwendig auch in öffnungslosen Zwischenwänden des Gebäudes selbst - Verbindungsöffnungen herzustellen.

3. Nr. 7 Abs. 4 der Ersten Ausführungsbestimmungen zu § 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Bestimmungen über die behelfsmäßige Herrichtung von Luftschutzräumen in bestehenden Gebäuden) vom 17. August 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 1393) wird hiermit aufgehoben.

Lage, Größe und Ausbildung der Öffnungen

4. Die Lage der Durchbruchstelle ist so zu wählen, daß die Verbindungsöffnung von beiden Seiten leicht zu finden und schnell erreichbar ist und Schornsteine, Kabel-, Gas-, Heizungs-, Wasserleitungs- oder Entwässerungsrohre bei der Ausführung des Durchbruches nicht verletzt werden.

5. Die Verbindungsöffnung muß mindestens so groß sein, daß ein Mensch hindurchsteigen oder ohne große Mühe hindurchkriechen können. Die Öffnung braucht aber im allgemeinen eine Breite von 0,75 m und eine Höhe von 1,00 m nicht zu überschreiten. Größere Breiten sind in der Regel unzweckmäßig, weil sie größere Bauarbeiten zur Aufnahme der Belastungen über der Öffnung notwendig machen.

6. Mit dem unteren Rand der Öffnung ist vom Fußboden ein Abstand von etwa 40 bis 50 cm einzuhalten. Bei verschiedener Fußbodenhöhe der benachbarten Kellergeschosse muß die Höhe des unteren Randes der Öffnung in Berücksichtigung des Unterschiedes der Fußbodenhöhe gewählt werden. Über der Öffnung ist ein Sturz stehen zu lassen, dessen Höhe bis Unterkante Decke mindestens 30 cm betragen muß.

7. An der Oberseite der Öffnung ist durch Einziehen eines Bogens oder durch ähnliche Maßnahmen (z.B. bei Ziegelmauerwerk durch schräge Abtreppungen der einzelnen Schichten) für die Aufnahme der Belastung über der Öffnung zu sorgen, wenn dies nach der Beschaffenheit der zu durchbrechenden Mauern und nach der Stärke der Belastung notwendig ist.

Abschlusswände

8. (1) Die Öffnungen sind mit Abschlusswänden beiderseitig so abzuschließen, daß der Abschluß leicht geöffnet oder mit den Selbstschutzgeräten durchschlagen werden kann. (2) Als Abschlusswand ist je eine Ziegelsteinwand von 6,5 cm, höchstens 12 cm Dicke auf beiden Seiten in die Öffnung zu stellen. Für diese Abschlusswände sind möglichst die aus dem Brandmauerdurchbruch gewonnenen Ziegelsteine zu verwenden. Die Abschlu0wände sind zu vermauern und zu verfugen. Ihr Abschluß an die Brandmauer ist ebenfalls zu verfugen, jedoch nicht mit der Brandmauer zu verzahnen.

Kenntlichmachung

9. Die Verbindungsöffnung und ihre Zugangswege sind von beiden Seiten kenntlich zu machen und ständig frei zu halten.

Anwendungsbereich und Ausnahmen

10. (1) Die Pflicht, Verbindungsöffnungen herzustellen, besteht für Gebäude, die in geschlossener Bauweise errichtet sind, ohne Ausnahme und für Gebäude, die in halboffener Bauweise errichtet sind, wenn die Häusergruppen mehr als zwei Vollgeschosse besitzen oder die Länge der Häusergruppen 75 m überschreitet. (2) Verbindungsöffnungen sind nicht erforderlich, wenn ein Kellergeschoss nicht vorhanden ist oder wenn die Ausführung der Öffnung aus anderen Gründen unmöglich ist (z.B. durch zu große Höhenunterschiede der Kellergeschosse bei ansteigenden Straßen, bei unverhältnismäßig hohen Kosten oder sonstigen unabsehbaren Schwierigkeiten).

Verfahren und Durchführung

11. (1) Die Herstellung der Mauerdurchbrüche wird auf Antrag des örtlichen Luftschutzleiters von der Baugenehmigungsbehörde angeordnet. (2) Die Baugenehmigungsbehörde ordnet jeden einzelnen Mauerdurchbruch besonders an. Der Anordnung hat eine örtliche Besichtigung voranzugehen, bei der die Baugenehmigungsbehörde die nach § 2 Abs. 1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz Verantwortlichen zu beteiligen hat. (3) In der Anordnung werden die Durchbruchstellen nach Lage, Größe und Ausbildung bezeichnet. Die Anordnung ist den im Abs. 2 genannten Verantwortlichen und abschriftlich dem örtlichen Luftschutzleiter zuzustellen. (4) Die Anordnung der Baugenehmigungsbehörde ersetzt die baupolizeiliche Genehmigung.

12. Die Herstellung der Durchbruchsöffnungen überwacht der Ortspolizeiverwalter gemäß § 6 Abs.1 der Neunten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz im Einvernehmen mit der Baugenehmigungsbehörde.

Mr.Kimura
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Beitrag von Mr.Kimura » 28.03.2006 23:45

vielen dank für die erläuterungen!
die heutige kennzeichnung sieht wie folgt aus:
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petzolde
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Beitrag von petzolde » 29.03.2006 00:00

Die Mauerdurchbruchsausführungsverordnung klingt, als ob sie gestern von einer Baubehörde verfaßt worden sei. Mir ist in Münster ein heute zugemauerter Durchbruch von ca. B=50 cm und H=70 cm bekannt. Ob das paßt??
gruß EP

hollihh
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Beitrag von hollihh » 29.03.2006 08:41

Hallo,

ich habe letzte Woche in München ebenfalls diese merkwürdigen Schilder gesehen - Parzivalstraße, gegenüber vom KKH Schwabing - könnte es sich nicht auch um Zeichen 394 der StVO handeln, also der Laternenring, der anzeigt, daßdie laterne nicht die ganze Nacht brennt ? Normalerweise ist das Ding an einem Mast befestigt, in der Parzivalstraße hängt die Beleuchtung allerdings an Drähten über der Straße....

Zeichen 394 : Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
VwVorschrift zu Zeichen 394 Laternenring :

1 Ringe und Schilder sind 70 mm hoch, Schilder 150 mm breit.



Hier in Hamburg habe ich diese Schilder noch nicht entdeckt, ich halte aber mal die Augen offen..

Gruß aus HH

Holli

Wolfgang (†)
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Beitrag von Wolfgang (†) » 29.03.2006 10:33

hollihh hat geschrieben: Zeichen 394 : Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.


Hier in Hamburg habe ich diese Schilder noch nicht entdeckt, ich halte aber mal die Augen offen..

Gruß aus HH

Holli



Hallo


das liegt warscheinlich daran das die Stadt Hamburg so viel Geld hat, um die Laternen die ganze Nacht brennen zu lassen.
Wir hier in Ostönnen "haben gar keine Laterne" zumindest in unserer Straße nicht. Hier ist es Abends so dunke wie im Bärenar...!

Nein, nun mal Spaß beiseite.

Das es speziell Schilder gibt, die eine Brandmauer zwischen zwei Häusern anzeigen, ist mir echt neu.
Ich dachte, es gibt immer eine Brandmauer zwischen zwei aneinander liegende Häuser :oops:

Wieder was gelernt. Danke :thumbup:


Gruß aus Soest
Wolfgang
"Das einzig Wichtige im Leben sind die Spuren der Liebe, die wir hinterlassen, wenn wir gehen." (Albert Schweizer)

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