Ist Euch schon einmal aufgefallen, dass entland von Autobahnen relativ niedrige Funktürme oft eine Flugsicherheitslampe auf der Spitze haben, während eine in der Nähe verlaufende Stromleitung, deren Mast mitunter sogar höher sind, keine besondere Kennzeichnung trägt.
Auch in Gebieten, in denen sich kein Flugplatz befindet, werden häufig relativ niedrige Türme mit einer Flugsicherungslampe auf der Spitze gekennzeichnet, während dies für andere Objekte meist nicht der Fall ist. Laut Angabe der Flugsicherung ist diese Kennzeichnung freiwillig. Wer hat genauere Informationen?
Flugsicherheitsmarkierungen bei Objekten in der Nähe von Aut
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Das Überfliegen von Funktürmen ist auf keinen Fall verboten, denn im Regelfall befindet sich direkt über den Sendeturm ein Feldstärkeminimum
(Die Antennen von UKW-Sendern bündeln das Signal entlang des Erdbodens, bei LW- und MW-Sendern mit vertikal polarisierter Antenne ist in Verlängerung der Sendeantenne die Feldstärke theorhetisch 0.Nach oben strahlen nur Radarantennen, Antennen für die Weltraumkommunikation und Steilstrahlantennen für KW und MW).
Ich vermute auch, daß diese Kennzeichnung etwas mit Rettungshubschraubern zu tun hat. Aber warum wird sie dann nicht konsequenter angewandt?
(Die Antennen von UKW-Sendern bündeln das Signal entlang des Erdbodens, bei LW- und MW-Sendern mit vertikal polarisierter Antenne ist in Verlängerung der Sendeantenne die Feldstärke theorhetisch 0.Nach oben strahlen nur Radarantennen, Antennen für die Weltraumkommunikation und Steilstrahlantennen für KW und MW).
Ich vermute auch, daß diese Kennzeichnung etwas mit Rettungshubschraubern zu tun hat. Aber warum wird sie dann nicht konsequenter angewandt?
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Hindernisbefeuerung
dwarslöper hat recht mit seiner Aussage in Bezug auf Rettungshubschrauber. Aber nicht nur für Rettungshubschrauber, auch für Polizeihubschrauber. Wie wir alle Wissen, hat fast jedes Bundesland eine Polizeihubschrauberstaffel. Der Aufgabenbereich erstreckt u. a. auch auf die Überwachung der Autobahnen und Schnellstraßen. Oft sind auch auf Autobahnen Km-Angaben auf nach oben gerichteten Schildern angebracht, damit die Hubschrauberbesatzung aus der Luft die Km-Angabe dem Streifenwagen auf der Autobahn durchgeben kann: "Stau bei Km 40,5". Oder auch umgekehrt, dass der Polizeihubschrauber eine Km-Angabe erhält. Polizeihubschrauber landen wie Rettungshubschrauber oft auch auf der Autobahn, die dann natürlich für den Verkehr gesperrt wird. Um das Landen und Starten auch bei Dämmerung und in der Nacht möglichst gefahrlos zu ermöglichen, sind Hindernisse durch rote Feuer (Hindernisbefeuerung) zu kennzeichnen.
Auszug aus den "Richtlinien für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (vom 09. April 1980)":
1.2 Folgende Luftfahrthindernisse sind grundsätzlich zu kennzeichnen:
- Außerhalb der Flugplatzbereiche:
Luftfahrthindernisse, die innerhalb von Städten und anderen dichtbesiedelten Gebieten (LuftVO § 6) eine Höhe von 150 m über Grund und außerhalb dichtbesidelter Gebiete eine Höhe von 100 m über Grund überschreiten. Zum Schutz tieffliegender Luftfahrzeuge (z.B. Arbeits-, Militär- und Rettungsflüge) kann die Kennzeichnung von Hindernissen ab 20 m über Grund (z.B. Freileitungen, Seilbahnen, Maste u. ä.) erforderlich sein.
3. Nachtkennzeichnung
3.1. Die Nachtkennzeichnung der Hindernisse erfolgt durch Hindernisfeuer und/oder Gefahrenfeuer.......
3.2. Die Lichtfarbe für Hindernisfeuer und Gefahrenfeuer ist rot gem DIN 6163 Blatt 7.
3.3. Hindernisfeuer sind rote Rundstrahl-Festfeuer mit einer mittleren Lichtstärke von mind. 10 cd im horizontalen Strahlbereich. ....durch die Bestückung mit 100 Watt Lampen erfüllt. ...Die Hindernissfeuer sind an den höchsten Punkten der Hindernise anzuordnen. an großen Hindernissen sind mehrer Hindernisfeuer derart anzubringen, dass die Konturen des Hindernisses erkennbar werden, erforderlichenfalls sind Hindernisfeuer in mehreren Ebenen anzubringen.....
3.5. Gefahrenfeuer sind rot blinkende Rundstrahler. Sie blinken 20 bis 60 mal pro Minute.....Die Lichtstärke im horizontalen Strahlbereich soll mind. 2000 cd betragen....
3.6. Gefahrenfeuer sind nur bei besonders beeinträchtigter Hindernissfreiheit anzuwenden. Bei Bauwerken über 100 m Höhe jedoch stets, wenn eine Nachtkennzeichnung des höchsten Punktes aus technischen Gründen nicht erfolgen kann und der ungekennzeichnete Teil das Gefahrfeuer um mehr als 20 m überragt (z.B. Windkraftanlagen - Flügel, Türme mit Stabantennen usw.)...
3.7. Die ausnahmsweise Verwendung von weißblinkenden Feuern hoher Lichtstärke (z.B. an einigen Windkraftanlagen) ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr zulässig.
Auszug aus den "Richtlinien für die Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (vom 09. April 1980)":
1.2 Folgende Luftfahrthindernisse sind grundsätzlich zu kennzeichnen:
- Außerhalb der Flugplatzbereiche:
Luftfahrthindernisse, die innerhalb von Städten und anderen dichtbesiedelten Gebieten (LuftVO § 6) eine Höhe von 150 m über Grund und außerhalb dichtbesidelter Gebiete eine Höhe von 100 m über Grund überschreiten. Zum Schutz tieffliegender Luftfahrzeuge (z.B. Arbeits-, Militär- und Rettungsflüge) kann die Kennzeichnung von Hindernissen ab 20 m über Grund (z.B. Freileitungen, Seilbahnen, Maste u. ä.) erforderlich sein.
3. Nachtkennzeichnung
3.1. Die Nachtkennzeichnung der Hindernisse erfolgt durch Hindernisfeuer und/oder Gefahrenfeuer.......
3.2. Die Lichtfarbe für Hindernisfeuer und Gefahrenfeuer ist rot gem DIN 6163 Blatt 7.
3.3. Hindernisfeuer sind rote Rundstrahl-Festfeuer mit einer mittleren Lichtstärke von mind. 10 cd im horizontalen Strahlbereich. ....durch die Bestückung mit 100 Watt Lampen erfüllt. ...Die Hindernissfeuer sind an den höchsten Punkten der Hindernise anzuordnen. an großen Hindernissen sind mehrer Hindernisfeuer derart anzubringen, dass die Konturen des Hindernisses erkennbar werden, erforderlichenfalls sind Hindernisfeuer in mehreren Ebenen anzubringen.....
3.5. Gefahrenfeuer sind rot blinkende Rundstrahler. Sie blinken 20 bis 60 mal pro Minute.....Die Lichtstärke im horizontalen Strahlbereich soll mind. 2000 cd betragen....
3.6. Gefahrenfeuer sind nur bei besonders beeinträchtigter Hindernissfreiheit anzuwenden. Bei Bauwerken über 100 m Höhe jedoch stets, wenn eine Nachtkennzeichnung des höchsten Punktes aus technischen Gründen nicht erfolgen kann und der ungekennzeichnete Teil das Gefahrfeuer um mehr als 20 m überragt (z.B. Windkraftanlagen - Flügel, Türme mit Stabantennen usw.)...
3.7. Die ausnahmsweise Verwendung von weißblinkenden Feuern hoher Lichtstärke (z.B. an einigen Windkraftanlagen) ist nur mit Zustimmung des Bundesministers für Verkehr zulässig.