Fotografieren auf nicht eingezäuntem Privatgrundstück?

Fotografie-Themen - richtige Belichtung, Technik und Techniken etc.
Hans Ludwig Wiegel
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Fotografieren auf nicht eingezäuntem Privatgrundstück?

Beitrag von Hans Ludwig Wiegel » 12.09.2006 10:44

Hallo,

vor einigen Jahren wurde in meiner näheren Umgebung eine Munitionsfabrik abgerissen, die Altlasten beseitigt und dazugehörigen Bunker verfüllt.

Anschließend wurde das Gelände mit einem ca. vier Meter hohen, stabilen Zaun eingezäunt. Auch wurden unmissverständliche Hinweis- und Verbotschilder aufgestellt.

Vor ca. zwei Monaten wurde allerdings der Zaun und die Schilder restlos entfernt. Das Grundstück ist somit von allen Seiten frei zugänglich.

Da ich vermute , das sich das Gelände nach wie vor in Privatbesitz befindet, frage ich, benötige ich weiterhin eine Genehmigung Eigentümers um auf dem Grundstück zu Fotografieren?

Notfalls werde ich meine Aufnahmen von den frei zugänglichen Waldstücken, die das Gelände umgeben, machen.

Das ungefähre Lage des Grundstücks im Wald habe im „BayernViewer“ herausgesucht, und rot makiert.

Für etwaige Antworten vielen Dank in Voraus.

Gruß

Hans Ludwig
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lars
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Beitrag von lars » 12.09.2006 12:49

Moin,
ich würde sagen, fotografieren erlaubt. Wenn ich z.B. zu Besuch in der Gegend wäre hätte ich ohne Ortskenntnis mangels Zaun und Schildern ja keinerlei Anhaltspunkte wo jetzt der öffentliche Wald aufhört und eventueller Privatgrund beginnt, sieht für mich ja alles gleich aus...

Gruß Lars

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Volkiwolf
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Beitrag von Volkiwolf » 12.09.2006 14:44

Hi,

Ich hab neulich in einem TV-Bericht etwas über Privatgelände und Begehung etc. gesehen. Demnach ich es Ländersache, ob man es betreten darf oder nicht.

Am besten wäre beim Umweltamt Deines Bundeslandes einmal nachzufragen, wie es geregelt ist. In Brandenburg darf ungezäuntes Privatgelände zwecks Erholung betreten werden.
Abwasser ist ´ne Sache, die unbedingt geklärt werden muss.

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Oliver
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Beitrag von Oliver » 12.09.2006 19:08

Hi zusammen,

siehe auch hier:

Wenn schon bekannt ist, dass das Grundstück in Privarbesitz ist, sollte man schon fragen, evtl. kann einem der Besitzer ja sogar das ein oder andere zum Objekt erzählen.

Eine verbindliche Rechtsberatung können wir aber nicht geben.

Gruß
Oliver

Gast

Beitrag von Gast » 13.09.2006 08:28

Der freie Zugang zu Naturschönheiten hat in Bayern Verfassungsrang: KLICK
Inwieweit da jetzt im Einzelfall Naturschutzgesetze, irgendwelches anderes Bundesrecht etc. entgegen stehen könnten, das müsste Dir ggf. ein Jurist beantworten.

Hans Ludwig Wiegel
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Beitrag von Hans Ludwig Wiegel » 13.09.2006 09:42

Hallo,

vielen Dank für die zahlreichen, schnellen Antworten.

Leider macht es inzwischen, unabhängig von der Rechtslage, wenig Sinn dort noch zu Fotografieren, wie ich gestern Abend bei einem Besuch des Geländes feststellen musste.

Ich vermutete, dort noch zumindest einige Grundmauern der ehemaligen Gebäude vorzufinden. Da die ehemalige Fabrik inzwischen in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, wurde auch noch der letzte Stein der Fabrik abgetragen.

Außer den asphaltierten Wegen lässt gar nichts mehr darauf schließen das dort einmal eine Fabrik stand.

Gruß

Hans Ludwig

Gast

Beitrag von Gast » 22.09.2006 12:24

Hallo,

hier mal die Meinung von einem angehenden befreundeten Juristen (aber dennoch nicht rechtsverbindlich).

erstmal was das betreten eines Grundstückes angeht:

Sobald ein Grundstück eingezäunt und geschlossen ist darf man das Grundstück nicht mehr betreten, das würde als Hausfriedensbruch gelten.

Ist das Grundstück nicht eingezäunt, dann darf man das Grundstück prinzipiell auch betreten, selbst wenn ein Schild "privatgrund" rumsteht.

Ist das Grundstück - z.B. mit Schildern - als "privatgrund" gekennzeichnet, so muss man sich aber vom Grundstück entfernen sobald man vom Eigentümer (oder von sonstwem, der zur Zugangskontrolle berechtigt ist) dazu aufgefordert wird. Das gilt nicht nur für irgendwelche Gärten oder Fabrikanlagen, sondern auch z.B. für den Parkplatz eines Supermarkts usw. Deswegen gilt auch dort die STVO und das Fahren ohne Führerschein ist verboten. Erst wenn eine echte Zugangskontrolle vorhanden ist (sprich: bewachtes Gelände) gilt das Gelände nicht mehr als "öffentlich zugänglich" und die STVO gilt z.B. nur, wenn darauf hingewiesen wurde. (Beispiel: Verkehrsübungsplatz, da darf man auch nur drauf wenn einem das der Betreiber erlaubt, hier darf man aber auch oft ohne Führerschein das Fahren üben)

Landwirtschaftliche Nutzflächen, Naturschutzgebiete usw. darf man allerdings nur auf den dafür vorgesehenen Wegen und Flächen betreten. Militärische Sperrgebiete dürfen prinzipiell garnicht betreten werden (da z.B. oft Blindgänger rumliegen können, auch wenn ein Übungsplatz schon Jahre nicht mehr genutzt wird).

Fotografieren darfst du nun prinzipiell erstmal alles, was du von einem öffentlich zugänglichen Platz auch sehen kannst. Es sei denn es handelt sich um eine militärische Einrichtung oer sowas und durch deine Fotos könnte die Sicherheit der Einrichtung oder die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit usw. gefährdet werden.

Hängt also ein Schild mit einem "Fotoverbot" an einem Zaun, dann darfst du in der Regel von außen das Fotografieren, was du von einem öffentlich zugänglichen Platz auch fotografieren kannst. Hinter dem Zaun darfst du aber keine Fotos mehr machen. (Z.B. darfst du die Kamera so nicht durch ein Loch im Zaun stecken...).

Nicht ohne Grund sind die meisten Zäune, an denen so ein Fotografierverbotsschild hängt und die keine militärische Einrichtung sind, mit Planen o.Ä. verhängt, so dass man eben nicht durchsehen kann.

Gebäude dürfen nebenbei prinzipiell fotografiert werden, auch ohne Einwilligung oder gegen das Verbot des Eigentümers/Architekten, aber nur von öffentlich zugänglicher Stelle aus.

Von Personen darfst Du von öffentlichen Plätzen aus auch generell Fotos machen, veröffentlichen darfst du diese aber nur, wenn die Person auf dem Foto "unwesentliches Beiwerk" ist.

Gast

Beitrag von Gast » 22.09.2006 21:53

rod hat geschrieben:Ist das Grundstück nicht eingezäunt, dann darf man das Grundstück prinzipiell auch betreten, selbst wenn ein Schild "privatgrund" rumsteht.
Nein, mit dieser Aussage bin ich nun ganz und gar nicht einverstanden.

Richtig ist vielmehr, das Du ein Grundstück prinzipell solange betreten darfst, solange es als öffentliche Verkehrsfläche nach allgemeiner Verkehrssitte zu erkennen ist.

Bei einem Schild "Privat" o.ä. ist es klar als nicht öffentlich zu erkennen und für dich tabu.

Nichts für ungut :)

Gruss
Joachim

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FW.200 Condor
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Beitrag von FW.200 Condor » 23.09.2006 19:05

Moin JoachimCH,

Ich glaube, es gibt da wohl ein paar nationale Besonderheiten, die Beachtung finden sollten... Wo wir doch schon in Deutschland unterschiedliche (Länder) Gesetzgebungen zu dem Thema haben... Ich denke, Du beziehst Dich in Deinem Beitrag auf Eidgenössisches Recht, nicht wahr ?
Ich finde den Beitrag von rod sehr anschaulich und auch praxisnah - vielleicht hast Du eine Möglichkeit, für die schweizerische Rechtsprechung etwas Ähnliches beizutragen`?
( Währe ja wichtig, falls man im Urlaub interessante Objekte fotographieren möchte...)

Schöne Grüße aus dem Norden,
Gruß,

FW200 >Condor<

Gast

Beitrag von Gast » 23.09.2006 22:09

FW.200 Condor hat geschrieben:Ich denke, Du beziehst Dich in Deinem Beitrag auf Eidgenössisches Recht, nicht wahr ?
Nun, ich glaube nicht das es in Deutschland sehr viel anders ist als hier in der Schweiz.
Aber sei es drum ... ;)

Ok, zur Schweiz:
Zuerst mal ganz juristisch.
Wenn man ein Grundstück betritt, welches nicht als privat erkennbar ist, so spricht man von einem nicht strafbewerten Rechtsirrtum welcher Heilung ohne Rechtsfolge zulässt.
Klingt furchtbar klug, ist es aber nicht.

Das Ganze nun mal salopp ausgedrückt:
Du lascht im scheinbar freiem Gelände durch die Gegend. Jemand spricht Dich an und weisst Dich darauf hin, das das privates Gelände ist. Dann hast Du dich grundsätzlich zu trollen.
In der Praxis dürfte das aber die extreme Ausnahme sein.
Sollte das zufällig noch ein Bauer sein, so weisst er Dich allenfalls darauf hin das seine Kühe heute wohl einen schlechten Tag haben.:) Das oder ähnliches heisst dann ins Hochdeutsche übersetzt, das Du seine Wiese besser meiden solltest. Wenn Du dann noch nach dem Weg fragst, so wird dieser garantiert über SEINE Wiese führen. Voila, das wars und beide Seiten haben ihr Gesicht gewahrt.

Was will ich damit sagen?
Solltest Du mal nicht wissen was privat oder nicht-privat ist, so frag einfach jemanden.
Ich selbst habe bis heute noch NIE erlebt, das mir der Weg versperrt war. Auch bei Heli-Landungen im Gelände ist, wenn Möglich, die erste Frage „Darf ich hier bei IHNEN parkieren?“
Oft genug endete diese Frage bei Kaffee und Kuchen mit tausend Tipp’s für „Lost Places“. :mrgreen:

Generell sieht man das in der Schweiz alles nicht soooo eng.
Ein Schild „Privat“ heisst in der Alltagspraxis nicht unbedingt „Betreten verboten“, sondern „Frag mich erst“.
Dann kommt’s gut .... :thumbup:

A Grüezi von
Joachim

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