kein Anschluss. Einfach ins Freie. Wenn die Kanalisation nicht mehr funktioniert, so kann man das Abwasser trotzdem abgeben

Viele Grüße,
Leif
Bautechnische Grundsätze für Großschutzräume des Grundschutzes in Verbindung mit unterirdischen Bahnen als Mehrzweckbauten (Fassung November 1971)
7.2.2 Sanitäre Anlagen
Sanitäre Anlagen aus nicht sprödbrüchigem Material sollte der Vorzug gegeben werden.
7.2.2.1 Das Abwasser aus dem Schutzraum ist auf kürzestem Wege dem öffentlichen Kanalnetz zuzuleiten. Bei zerstörtem Kanal bzw. Kanalanschluß wird das Abwasser über Schmutzwasserpumpen und Notentwässerungen ins Freie geführt (vgl. Abb. 11).
7.2.2.2 Bei Außenwanddurchführungen (Stadtwasser-, Löschwasser-, Abwasseranschlüsse o. ä.) ist Ziffer 3.5 zu beachten. Rückstau- oder Rückschlagventile sind mit einem Absperrschieber vor der Außenwanddurchführung im Innern des Schutzraumes vorzusehen.
7.3.5.2 Je nach erforderlicher Abwasserbeseitigung werden folgende Ausführungen für eine Entwässerung unterschieden:
a) Normalentwässerung im freien Gefälle mit Anschluß an das öffentliche Kanalnetz.
b) Abwasserbeseitigung mittels elektrisch betriebener Abwasserpumpen mit Anschluß an das öffentliche Kanalnetz (vgl. Abb. 8 und 9), Kühlwasser soll mit dem vorhandenen Restdruck der Druckerhöhungsanlage hinter der Abwasserhebeanlage in den Abwasserkanal bzw. ins Freie gefördert werden (siehe auch Punkt d),
c) Abwasserbeseitigung mit Handbetrieb ist stets vorzusehen. Die Mindestnennweite der Handpumpe beträgt J& 80 mm,
d) Abwasserabgabe ins Freie (in vorbereitete abgedeckte Gruben oder mit freiem Auslauf); sie ist in jedem Fall vorzusehen (vgl. Abb. 11).
7.3.5.7 Die Abwassergaben ins Freie nach Ziffer 7.3.5.2 müssen möglichst weit vom Brunnen und von der Zuluftöffnung entfernt sein (vgl. auch Abb. 11). Die Leitung muß absperrbar sein. Abflußleitungen für Oberflächenwasser dürfen nicht durch den Schutzraum geführt werden.
Baufachliche Hinweise zur Aufstellung der Haushaltsunterlage — Bau —für die Instandsetzung öffentlicher Schutzbunker
Rundschreiben des BMF vom 22. 12. 1970 — VII A/6 b - B 1225 Bu - 351/70 -
8 Abwasseranlagen und sanitäre Anlagen
8.1 A b w a s s e r b e s e i t i g u n g
Das Abwasser kann wie folgt beseitigt werden:
8.1.1 durch Normalableitung im freien Gefälle in das öffentliche Kanalnetz,
8.1.2 durch elektrisch betriebene Abwasserpumpen (zuzüglich Reservepumpe)
in das öffentliche Kanalnetz,
8.1.3 durch Handbetrieb. Die Mindestnennweite der Handpumpe beträgt Durchmesser 80 mm,
8.1.4 durch Abgabe ins Freie mit entsprechender Sicherung gegen Luftstoß.
Die Beseitigung nach Ziff. 8.1.3 und 8.1.4 ist in jedem Fall vorzusehen, da mit einer Verstopfung des öffentlichen Kanalnetzes gerechnet werden muß. Kostenaufwendige Abwasserhebeanlagen sind möglichst zu vermeiden, im allgemeinen genügt eine normale Fäkalienpumpe. Die Rohrleitungen sind zur Vermeidung von Stemmarbeiten möglichst an den Wänden bzw. unter den Decken zu befestigen.