Verfügungsräume, rückwärtige Ausweichstellungen

Militärische Objekte und Anlagen ab 1945
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redsea
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Beitrag von redsea » 11.12.2013 21:36

Hallo Andreas,

es stand tatsächlich so in den Vorschriften. Ich kann das unmittelbar allerdings nur aus der Sicht meiner damaligen Verwendung in einer Inst.Kp. beurteilen, für die es nur Sinn macht, wenn der VfgR in fester Relation zum VRV steht. Wir hatten uns im VfgR bereit zu halten, um Schadgerät aus dem VRV zu bergen oder instand zu setzten. Dies setzt eine gewisse, nicht zu unterscheitende aber auch nicht zu überschreitende, Distanz voraus, um entsprechend handeln zu können. Verlegt der VfgR über die vorgeschriebene Höchstdistanz hinaus vom VRV weg, so wäre unsere Aufgabe nicht mehr zu erfüllen gewesen und der VfgR ohne Sinn. Deshalb verschob sich der VrfR in gleichem Maße wie der VRV. Ob sich das aus taktischen Gründen im Laufe der Zeit geändert hat, vermag ich nicht zu beurteilen, würde diese Taktik aber nicht verstehen.

Viele Grüße

Kai

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Buddelflink
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Beitrag von Buddelflink » 11.12.2013 22:12

redsea hat geschrieben:Ob sich das aus taktischen Gründen im Laufe der Zeit geändert hat, vermag ich nicht zu beurteilen, würde diese Taktik aber nicht verstehen.
Nein Kai, Du hast diesbezüglich Recht; wenn der Verfügungsraum in Abhängigkeit bzw. direktem Zusammenhang mit dem VRV steht. Es kann aber auch Verfügungsräume für Trptle geben, die absolut nichts mit dem genannen VRV zu tun haben. In der aktuellen Vorschrift ist es singemäß so umrissen.... Raum, in dem sich eine Truppe für spätere Verwendungen aufhält...oder sich auf einen bevorstehenden Einsatz vorbereitet. Ersteres ohne bindende Anlehnung an den VRV. Vermutlich war der Wortlaut/ Definition aber früher noch stärker eingeschränkt. Das weiß ich leider auch nicht. Im gewissen sinne hast Du also auf Dein Bsp. bezogen Recht. Es ist aber (zumindest heute und in den letzten Jahren) so, daß es auch einen Verfügungsraum geben kann (gibt) obwohl es noch nicht einmal einen VRV gibt.

BG
Andreas

hollihh
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Beitrag von hollihh » 12.12.2013 19:23

redsea hat geschrieben:Hallo Andreas,

es stand tatsächlich so in den Vorschriften. Ich kann das unmittelbar allerdings nur aus der Sicht meiner damaligen Verwendung in einer Inst.Kp. beurteilen, für die es nur Sinn macht, wenn der VfgR in fester Relation zum VRV steht. Wir hatten uns im VfgR bereit zu halten, um Schadgerät aus dem VRV zu bergen oder instand zu setzten. Dies setzt eine gewisse, nicht zu unterscheitende aber auch nicht zu überschreitende, Distanz voraus, um entsprechend handeln zu können. Verlegt der VfgR über die vorgeschriebene Höchstdistanz hinaus vom VRV weg, so wäre unsere Aufgabe nicht mehr zu erfüllen gewesen und der VfgR ohne Sinn. Deshalb verschob sich der VrfR in gleichem Maße wie der VRV. Ob sich das aus taktischen Gründen im Laufe der Zeit geändert hat, vermag ich nicht zu beurteilen, würde diese Taktik aber nicht verstehen.

Viele Grüße

Kai
Jepp - im ersten Post klang es aber so, das Verfügungsräume relativ "starr" festgelegt sind und sich wie ein Raster mit dem VRV bewege. Das kann ja schon allein deswegen nicht funktionieren, weil das Gelände eben nicht überall gleich ist...

Allerdings - und da sind wir wieder beisammen - gibt es für die Ordnung des militärischen Raumes Grundregeln, wie groß die einzelnen Räume/gefechtsstreifen sind, welchen Abstand zum VRV diese möglichst haben sollten etc..

Gruß

Holli

PS: Wo/Wann warst Du denn bei den blauen Jungs ?

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redsea
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Beitrag von redsea » 12.12.2013 22:01

Hallo Holli,

na dann sprechen wir ja doch die gleiche Sprache und haben das gleiche Verständnis. Genau wie Du es beschreibst wurde es damals gelehrt. Ich muß mal schauen, ob ich noch alte Ausbildungsunterlagen finde. Bildlich habe ich sie noch genau vor Augen.

Bei der Inst. war ich Mitte der 80er. Von den Grennies in Lübeck hat es mich damals über die Inst.Ausb.Kp. 9/I in Stadtoldendorf in meine Stammkompanie, die Inst.Kp. 160 in Elmenhorst verschlagen.

Viele Grüße

Kai

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turul
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Beitrag von turul » 13.12.2013 19:42

Hallo,

Um vielleicht etwas Licht in das Dunkel zu bringen:

Die HDv 100/900 "Führungsbegriffe" aus dem Jahre 1977 (gültig bis etwa 1990) definiert "Verfügungsraum" so:
"Zugewiesener Raum, über den eine Truppe verfügen kann, um sich dort für eine spätere Verwendung bereitzuhalten oder sich auf einen bevorstehenden Einsatz vorzubereiten."

Die HDv 100/100 "Truppenführung" von 1987 geht mehrfach auf den Verfügungsraum ein, z.B.:

Kapitel Marsch, Nr. 1917: "Daher sind vorsorglich Verfügungsräume nach der Karte festzulegen, sie sind bei Bedarf rasch zu erkunden und zu nutzen." (Hier geht es um Marschunterbrechungen, Änderung der Marschfolge usw.)

Kapitel Bewegungen über Gewässer, Nr. 2019: "Um Massierungen zu vermeiden, sind Verfügungsräume beiderseits des Gewässers so festzulegen, daß die Truppen sie bei Bedarf beziehen und aus ihnen abgerufen werden können."

Kapitel Verteidigung, Nr. 2641: "Die Lage der Verfügungsräume der Kampfunterstützungstruppen und der Reserven richtet sich vor allem nach der beabsichtigten Verwendung der Truppe. Verfügungsräume der Kampftruppen können für begrenzte Zeit zum Rückhalt für eine schenll aufgebaute Verteidigung gegenüber überraschend durchgebrochenen Feind werden. Einsatzräume der Logistik- und Sanitätstruppen sollen nicht in der vermuteten Hauptstoßrichtung feindlicher Panzerverbände liegen." Bei den Instandsetzungstruppen wäre z.B. korrekterweise nicht von einem Verfügungsraum, sondern sobald die Kompanie ihre Aufgaben aufgenommen hat von einem EINSATZRAUM zu sprechen.

Kapitel Angriff, Nr. 2949: "Truppen, die für einen Angriff bereitgestellt werden, treffen ihre Vorbereitungen in Verfügungsräumen. Diese sollen weitgehend außerhalb der Reichweite feindlicher Artillerie und so liegen, daß der Abmarsch aus ihnen reibungslos und schnell vor sich gehen kann. Die Truppe soll nur so lange in den Verfügungsräumen bleiben, wie sie Zeit für ihre Vorbereitungen braucht."

WEitere Angaben zu Verfügungsräumen finden sich dann in den Vorschriften der Truppengattungen, meistens in den Bataillons-Vorschriften, z.B.:
HDv 211/100 - Das Jägerbataillon von 1988, Nr. 1131: "Aus einem Verfügungsraum muß das Bataillon in verschiedene Richtungen marschieren können. ... Verfügungsräume sollen eine Auflockerung der Kräfte zulassen, eine tiefe Gliederung ermöglichen, über ein gutes Strassen- und Wegenetz verfügen und gute Möglichkeiten für Deckung und Tarnung bieten."

In Vorschriften anderer Truppengattungen ist dagegen der Begriff Verfügungsraum gar nicht erwähnt, weil es die Eigenheiten des Einsatzes bei diesen Truppenteilen gar nicht zuließen, das diese in einem Verfügungsraum bereitgehalten wurden. So sucht man z.B. in der HDv 361/100 - Das Feldjägerbataillon von 1985 den Verfügungsraum vergeblich.

Zur Grösse von Verfügungs-/Einsatzräumen galten folgende Richtwerte (nach den jeweiligen Truppengattungsvorschriften, bzw. Unterlagen der OSH bzw. der FüAkBw aus den Jahren 1981 - 1989):
Division 1200 km² (30 x 40 km)
Brigade 250 km² ( 16 x 16 km)
Bataillon 20 -25 km² (5 x 5 km)
Kompanie 4 km² (2 x 2 km)
Vorgeschobener Verfügungsraum PAH-Staffel 15 km² (4 x 4 km)

Brigadeversorgungspunkt 8 - 10 km²

Hauptverbandplatz 2 km²
Feldlazarett 4 - 6 km²

Brigade-Gefechtstand (H oder R): 1 km²
Divisions-Gefechtsstand H: 2 km²
Korps-Gefechtsstand H: 16 km²

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Buddelflink
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Beitrag von Buddelflink » 13.12.2013 22:14

Herzlichen Dank turul fürs Heraussuchen der Textpassagen aus den damals gültigen Dienstvorschriften.

Grüße,
Andreas

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