Bergmann-Urteil
- klaushh (†)
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Bergmann-Urteil
Moin, moin!
(Wahrscheinlich) in den 60-er Jahren zog sich ein Prozeß durch mehrere Instanzen der Verwaltungsgerichte m.W. bis hin zum Bundesverwaltungsgericht
Es ging dabei um einen Luftschutzbunker, der während des Krieges auf Privatgelände errichtet worden war Es klagte ein Grundeigentümer (wohl ein Herr Bergmann) gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger verlor letztendlich den Prozeß.
Kann mir jemand Details (Fundstellen, Urteil o.ä.) zu diesem Prozeß angeben?
Gruß
klaushh
(Wahrscheinlich) in den 60-er Jahren zog sich ein Prozeß durch mehrere Instanzen der Verwaltungsgerichte m.W. bis hin zum Bundesverwaltungsgericht
Es ging dabei um einen Luftschutzbunker, der während des Krieges auf Privatgelände errichtet worden war Es klagte ein Grundeigentümer (wohl ein Herr Bergmann) gegen die Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger verlor letztendlich den Prozeß.
Kann mir jemand Details (Fundstellen, Urteil o.ä.) zu diesem Prozeß angeben?
Gruß
klaushh
Bei Interesse für Bunker und unterirdische Bauwerke in Hamburg mal http://www.hamburgerunterwelten.de besuchen!
- klaushh (†)
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Moin, moin!
@Mike
Deine Annahme ist nicht (ganz) richtig.
Bei dem Prozeß ging es um einen Hochbunker in Hamburg.
Ich meine, die von Dir erwähnten Rundschutzräume und -bunker haben nichts mit dem Urteil zu tun. Bei diesen Bauten gab der Bund in den 70-er Jahren den Besitz auf. So das rechtliche Vorgehen. In der Praxis bedeutete das, dass die jeweiligen Grundeigentümer das auf ihrem Grundstück stehende Schutzbauwerk "geschenkt" bekamen und es nutzen konnten, es aber nicht beseitigen durften.
Gruß
klaushh
@Mike
Deine Annahme ist nicht (ganz) richtig.
Bei dem Prozeß ging es um einen Hochbunker in Hamburg.
Ich meine, die von Dir erwähnten Rundschutzräume und -bunker haben nichts mit dem Urteil zu tun. Bei diesen Bauten gab der Bund in den 70-er Jahren den Besitz auf. So das rechtliche Vorgehen. In der Praxis bedeutete das, dass die jeweiligen Grundeigentümer das auf ihrem Grundstück stehende Schutzbauwerk "geschenkt" bekamen und es nutzen konnten, es aber nicht beseitigen durften.
Gruß
klaushh
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- Buddelflink
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Frag doch einfach mal beim Bundesverwaltungsgericht an Klaus. Viele Urteile liegen mittlerweile online vor, die aus den 60-igern allerdings nicht.
Ich habe in der Zeit:
http://www.zeit.de/1946/index
nichts unter Deinen Schlagworten gefunden was jedoch nichts heißen muss.
Bg
Andreas
Ich habe in der Zeit:
http://www.zeit.de/1946/index
nichts unter Deinen Schlagworten gefunden was jedoch nichts heißen muss.
Bg
Andreas
Moin Klaus,
wenn es wirklich der Verwaltungsrechtsweg war, so könnte es diese Entscheidung sein:
30.11.1973 BVerwG 4. Senat
Zurechnung zum Vermögen des Bundes; Veränderungsverbot für vorhandene Schutzräume; Rechtslage ... | § 19 Abs 1 S 2 SchBauG, § 10 LuftSchG, § 15 SchBauG, § 95 Abs 1 BGB, Art 14 GG, ...
Ich habe hier leider keinen juris-Zugang, daher nur die Überschrift. Evtl. einfach mal in die Uni gehen und die NJW oder DVBl aus der Zeit ansehen.
Viele Grüße,
Leif
wenn es wirklich der Verwaltungsrechtsweg war, so könnte es diese Entscheidung sein:
30.11.1973 BVerwG 4. Senat
Zurechnung zum Vermögen des Bundes; Veränderungsverbot für vorhandene Schutzräume; Rechtslage ... | § 19 Abs 1 S 2 SchBauG, § 10 LuftSchG, § 15 SchBauG, § 95 Abs 1 BGB, Art 14 GG, ...
Ich habe hier leider keinen juris-Zugang, daher nur die Überschrift. Evtl. einfach mal in die Uni gehen und die NJW oder DVBl aus der Zeit ansehen.
Viele Grüße,
Leif
Moin Leif,
wozu in die Ferne schweifen...
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/19 ... -IV-C-2972
Grüße
Christian
wozu in die Ferne schweifen...
https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/19 ... -IV-C-2972
Grüße
Christian
"Wir essen jetzt Opa!" Satzzeichen retten Leben!
"Bergmann"-Urteil
Moin,
ohne weitere Anhaltspunkte dürfte es schwierig sein, das gesuchte Urteil zu finden.
Die Titulierung "Bergmann" - als Verfahrensbeteiligter - ist nicht hilfreich, weil z.B. bei juris allenfalls B. abgekürzt, meistens jedoch lediglich vom Kläger / bzw. Beklagte(r) die Rede ist.
Das von @Leif zitierte Urteil habe ich bei juris gefunden. In dem geht es jedoch um zwei Deckungsgräben und stammt aus 1973.
BVerwG 4. Senat
Entscheidungsdatum: 30.11.1973
IV C 29.72
Leitsatz:
Zurechnung zum Vermögen des Bundes; Veränderungsverbot für vorhandene Schutzräume; Rechtslage der Luftschutzbunker aus der Kriegszeit
Leitsatz
1. Zum Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen des Bundes im Sinne von SchBauG § 19 Abs 1 S 2 gehören nicht nur die im Eigentum des Bundes stehenden Schutzräume, sondern auch solche in seinem Besitz.
2. Das Veränderungsverbot des SchBauG § 19 besteht derzeit unbefristet. Das Fehlen einer Befristung ist - jedenfalls gegenwärtig noch - verfassungsrechtlich unbedenklich.
3. Die Inanspruchnahme nach RLG § 10 führte nicht zu einem quasidinglichen, für die Anwendung des BGB § 95 Abs 1 S 2 ausreichenden Recht. Aus der Tatsache, daß eine solche Inanspruchnahme ihrem Wesen nach nicht auf Dauer gedacht war, läßt sich auch nicht auf die Anwendbarkeit des BGB § 95 Abs 1 S 1 schließen.
4. Luftschutzbauten sind in der Zeit bis 1945 in der Regel nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck errichtet worden.
5. Zum Unterschied zwischen Hausschutzräumen und öffentlichen Schutzräumen.
Fundstellen
Buchholz 406.35 § 19 SchBauG Nr 1 (Leitsatz und Gründe)
DÖV 1974, 537
In der Entscheidung wird nicht auf ein BVerG -Utreil aus 1960 verwiesen.
Wie KlausH schreibt handelt es isch wohl um ein Urteil in dem eine Klage wg. eines HB auf privatem Grund verhandelt wurde. Warum?
Luftschutzbunker auf privatem Grund: s. auch hier:
BGH 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 28.05.1971
Aktenzeichen: V ZR 121/68
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Norm: § 95 BGB
Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 28. Mai 1971 – V ZR 121/68 –, juris
Luftschutzbunker als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks
Leitsatz
1. Ein nicht nur für die Kriegszeit erstellter Luftschutzbunker, der während des Kriegs auf einem fremden Grundstück errichtet worden ist, dessen Erwerb der Ersteller aber schon bei der Errichtung des Bauwerks in Aussicht genommen hat, ist nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden (BGB § 95 Abs 1 Satz 1).
Wie gesagt, nähere Infos könnten evtl. hilfreich sein.
Gruß
BVK
ohne weitere Anhaltspunkte dürfte es schwierig sein, das gesuchte Urteil zu finden.
Die Titulierung "Bergmann" - als Verfahrensbeteiligter - ist nicht hilfreich, weil z.B. bei juris allenfalls B. abgekürzt, meistens jedoch lediglich vom Kläger / bzw. Beklagte(r) die Rede ist.
Das von @Leif zitierte Urteil habe ich bei juris gefunden. In dem geht es jedoch um zwei Deckungsgräben und stammt aus 1973.
BVerwG 4. Senat
Entscheidungsdatum: 30.11.1973
IV C 29.72
Leitsatz:
Zurechnung zum Vermögen des Bundes; Veränderungsverbot für vorhandene Schutzräume; Rechtslage der Luftschutzbunker aus der Kriegszeit
Leitsatz
1. Zum Betriebsvermögen und Verwaltungsvermögen des Bundes im Sinne von SchBauG § 19 Abs 1 S 2 gehören nicht nur die im Eigentum des Bundes stehenden Schutzräume, sondern auch solche in seinem Besitz.
2. Das Veränderungsverbot des SchBauG § 19 besteht derzeit unbefristet. Das Fehlen einer Befristung ist - jedenfalls gegenwärtig noch - verfassungsrechtlich unbedenklich.
3. Die Inanspruchnahme nach RLG § 10 führte nicht zu einem quasidinglichen, für die Anwendung des BGB § 95 Abs 1 S 2 ausreichenden Recht. Aus der Tatsache, daß eine solche Inanspruchnahme ihrem Wesen nach nicht auf Dauer gedacht war, läßt sich auch nicht auf die Anwendbarkeit des BGB § 95 Abs 1 S 1 schließen.
4. Luftschutzbauten sind in der Zeit bis 1945 in der Regel nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck errichtet worden.
5. Zum Unterschied zwischen Hausschutzräumen und öffentlichen Schutzräumen.
Fundstellen
Buchholz 406.35 § 19 SchBauG Nr 1 (Leitsatz und Gründe)
DÖV 1974, 537
In der Entscheidung wird nicht auf ein BVerG -Utreil aus 1960 verwiesen.
Wie KlausH schreibt handelt es isch wohl um ein Urteil in dem eine Klage wg. eines HB auf privatem Grund verhandelt wurde. Warum?
Luftschutzbunker auf privatem Grund: s. auch hier:
BGH 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 28.05.1971
Aktenzeichen: V ZR 121/68
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Norm: § 95 BGB
Zitiervorschlag: BGH, Urteil vom 28. Mai 1971 – V ZR 121/68 –, juris
Luftschutzbunker als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks
Leitsatz
1. Ein nicht nur für die Kriegszeit erstellter Luftschutzbunker, der während des Kriegs auf einem fremden Grundstück errichtet worden ist, dessen Erwerb der Ersteller aber schon bei der Errichtung des Bauwerks in Aussicht genommen hat, ist nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden (BGB § 95 Abs 1 Satz 1).
Wie gesagt, nähere Infos könnten evtl. hilfreich sein.
Gruß
BVK