Öffentliche Zivilschutzanlagen - ein Überblick

Etwa seit Mitte 2009 tauchen sie immer häufiger in den Medien auf - ob nun als „Atombunker“, „Schutzbunker“, „Atomschutzbunker“ oder einfach nur als „Bunker“ bezeichnet, gemeint sind meistens ehemalige öffentliche Zivilschutzanlagen des Kalten Krieges. Seit Mitte der 1950er Jahre bis über das Ende des Kalten Krieges in die frühen Neunziger hinein errichtete die Bundesrepublik Deutschland eine große Zahl solcher Bauwerke als Neubauten und modernisierte viele Weltkriegsbunker. Mehrere Tausend waren es, doch die meisten Menschen wissen nur wenig über dieses Thema, das mit dem Ende des Ost-West-Konfliktes zum Teil der Geschichte wurde. Wie das alles funktionieren sollte und  wo und für wie viele Menschen es Schutzplätze gegeben hätte, ist wohl den meisten unbekannt.  

Öffentliche Schutzräume

Öffentliche Schutzräume sollten im Katastrophenfall und bei kriegerischen Auseinandersetzungen der Allgemeinheit zur Verfügung stehen und waren für Personen bestimmt, welche sich bei Alarm gerade auf der Straße, auf öffentlichen Plätzen und in Verkehrsmitteln befanden. Ebenfalls zu den öffentlichen Schutzräumen zugehörig waren so genannte Schulschutzräume. Sie hatten den Charakter eines halböffentlichen Schutzraumes, da hier die Schutzplätze zwar nicht strikt personengebunden waren, aber doch vorwiegend den Besuchern eines öffentlichen Gebäudes zugedacht waren. Öffentliche Schutzräume waren also - im Gegensatz zu rein privaten Hausschutzräumen, Firmenschutzräumen, Behördenschutzräumen und militärischen Schutzräumen - nicht einem geschlossenen Benutzerkreis vorbehalten, sondern prinzipiell von jeder Zivilperson nutzbar.

Schutzgrad

Entgegen einiger Annahmen der Bevölkerung waren öffentliche Schutzbauten nie für einen Schutz vor direkten Treffern mit atomaren Waffen ausgelegt. Der Schutzgrad öffentlicher Schutzbauwerke lässt sich allgemein in Schutzbauten des verstärkten Schutzes und des Grundschutzes unterteilen. Während Schutzbauten der 1950er Jahre für eine Luftstoßresistenz von 6 oder 9 bar oder teilweise sogar noch mehr ausgelegt waren, beschränkte man sich bei Schutzbauten nach dem verstärkten Schutz nur noch auf 3 bar. Bereits ab Ende der 1960er Jahre wurde damit begonnen, den Schutzgrad zugunsten einer Kostenreduzierung schrittweise auf Grundschutzniveau anzupassen.  Grundschutzräume beschränken sich auf einen Schutz vor:

  • Luftstoßbelastungen von bis zu 0,3 bar
  • herhabfallenden Trümmern (mind. 10 bzw. 15 kN/m²)
  • Brandeinwirkungen
  • radioaktiven Niederschlägen (Fallout)
  • biologischen Kampfmitteln und chemischen Kampfstoffen

Grundschutzräume mussten zudem für einen längeren Aufenthalt geeignet sein. Man rechnete mit einer ununterbrochenen Belegungszeit von etwa 14 Tagen.

Verwaltung öffentlicher Schutzräume und Zuständigkeiten

Für den Zivilschutz waren zur Zeit des Kalten Krieges unter anderem der Bund mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesamt für Zivilschutz sowie dem Bundesverband für den Selbstschutz zuständig. Folgende Organisationen und Einrichtungen waren ebenfalls am Zivilschutz beteiligt: Feuerwehren, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Deutsche LebensrettungsgeseIIschaft (DLRG), die Johanniter Unfall-Hilfe (JUH), der Malteser- Hilfsdienst (MHD) und der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB). In West-Berlin galten auf Grund des Sonderstatus der Stadt abweichende Regelungen. Da hier keine bundeseigenen Organe tätig werden konnten, übernahm die eigens gegründete Gesellschaft für den Zivilschutz in Berlin e.V. (GZS) diese Aufgaben.

Neben Fördergeldern des Bundes konnten öffentliche Schutzräume auch durch Landesmittel bezuschusst werden. Die vom Bundesgesetzgeber übertragenen Zivilschutzaufgaben wurden auf der Landesebene zusätzlich durch eigene Gesetze geregelt. Die Gemeinden hatten die Schutzräume des Bundes und deren Ausstattung zu übernehmen und auf eigene Kosten zu verwalten und zu unterhalten. Diese Vorschrift sollte eine ortsnahe Verwaltung durch die Stelle bezwecken, die im Verteidigungsfalle für die ordnungsgemäße Belegung zu sorgen hatte. Die meisten Schutzräume werden, sofern sie nicht bereits ihrer Funktion entbunden wurden, auch heute noch von Abteilungen der örtlichen Katastrophenschutzbehörden betreut.

Historie

Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde in Deutschland durch die alliierte Militärregierung der Schutzraumbau vollständig verboten. Neben dem Verbot der Errichtung militärischer Schutzbauten wurden durch das Kontrollratsgesetz Nr. 23 vom 10. April 1946 auch „Planung, Entwurf oder Errichtung von nichtmilitärischen [Schutz-]Bauten jeglicher Art“ unter Strafe gestellt.

Schon bald zeichnete sich jedoch durch die unvereinbaren ideologischen Zielvorstellungen der Westmächte und des Ostblocks ein neuer Konflikt ab. Die Teilung Deutschlands (1949), erste Stellvertreterkriege wie der Koreakrieg ab 1950 und nicht zuletzt die gegenseitige atomare Bedrohung führten schließlich dazu, dass auch der zivile Schutzraumbau in Deutschland wieder diskutiert wurde. Trotz weiteren formalen Bestands des Schutzbauverbotes durch das Kontrollratsgesetz Nr. 23, gaben die Westalliierten schließlich im Sommer 1951 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme ziviler Luftschutzmaßnahmen in Westdeutschland. Zu diesem Zeitpunkt hatten bereits erste organisatorische Vorbereitungsmaßnahmen für den Wiederaufbau des Luftschutzes begonnen. Mit Unterzeichnung des Deutschlandvertrages am 26. Mai 1952 wurde das Luftschutzverbot dann auch offiziell aufgehoben und im gleichen Jahr mit der Herausgabe vorläufiger Merkblätter, Richtlinien und Erlasse begonnen. Sie sollten bis zur Herausgabe eines regulären Schutzbaugesetzes als Richtmaß für gegebenenfalls bis dahin bereits errichtete Schutzbauten dienen.

Auf Grund fehlender baulicher Verordnungen und Erfahrungen mit den neuartigen Anforderungen zum Schutz gegen atomare Waffenwirkungen waren die ersten Schutzbauten uneinheitlich und wurden als Muster- und Erprobungsbauten errichtet und mit Forschungsgeldern bezuschusst. Wann und wo genau der erste öffentliche zivile Nachkriegsschutzbau in Westdeutschland errichtet wurde, lässt sich heute nur noch schwer feststellen. Berichte in einschlägigen Zivilschutz-Fachzeitschriften und in der Presse sind diesbezüglich widersprüchlich. Hier einige Auszüge:

  • „Luftschutzkeller in Neumünster - Die im Zehnländerprogramm 1954 des sozialen Wohnungsbaues in Bundesauftrag entstehenden Neubauten werden mit Luftschutzkellern (…) gebaut.“ (Ziviler Luftschutz, Heft 9, 1954)
  • „Atombombensicherer Luftschutzkeller in Düren – Das neue Dürener Postamt besitzt den ersten Luftschutzkeller in Nordrhein-Westfalen, der im Hinblick auf die Gefahren eines Atomkrieges gebaut wurde.“ (ebenda, Heft 5, 1955)
  • „Erster atomsicherer Bunker in München – Der erste atomsichere Bunker der Bundesrepublik wird z. Z. in München errichtet. Es handelt sich um einen großen unterirdischen Tresorraum einer Bank, der nach den modernsten Erkenntnissen gebaut wird und im Bedarfsfall auch als Luftschutzbunker verwendet werden kann.“ (Ziviler Luftschutz, Heft 6, 1955)
  • „Neubau der Kreissparkasse Heilbronn - Im diesem Neubau wurde der erste öffentlichen Atombunker der Bundesrepublik eingebaut. Er wird beim Richtfest am 19. Juli 1957 vorgestellt (Platz für 300 Personen).“(Stadtarchiv Heilbronn, ZS-8333 ,Zeitgeschichtliche Sammlung)

Der Schutzraumbau hatte seit seiner Wiederaufnahme bis zum Ende des Kalten Krieges stets einen schweren Stand. Vorbehalte gab es sowohl auf Seiten der Bevölkerung als auch auf Seiten der Politik. Konrad Adenauer war beispielsweise anfänglich der Auffassung, dass eine zu offensive Luftschutzpolitik möglicherweise einen drohenden Krieg wahrscheinlicher machen würde: „Da muss ja der Verdacht kommen, wir wollen den Krieg vorbereiten“ (Spiegel, Heft 43, 1977, S. 108). Eine ähnliche Auffassung vertrat auch der deutsche Nato-Generalleutnant und spätere Friedensforscher Wolf Graf von Baudissin, der befürchtete, dass übermäßige Anstrengungen im zivilen Luftschutz einen Gegner nur beunruhigen würden und einen Krieg wahrscheinlicher machten. Die „Geiselrolle“ einer ungeschützten Bevölkerung führe dazu, dass ein Krieg unter allen Umständen verhindert werde, wohingegen eine vollständig geschützte Bevölkerung die Annahme begünstigen könne, ein atomarer Krieg sei ohne übermäßige Verluste führbar. Die Luftschutzbefürworter argumentierten dagegen, dass der Luftschutz bereits im Zweiten Weltkrieg wesentlich höhere Verluste unter der Zivilbevölkerung verhindert habe und ein gut ausgebauter Luftschutz dem Gegner die schwache Wirksamkeit seines Angriffes vor Augen führe. Auf Seiten der Friedensbewegung brachten es Parolen wie „Wer Bunker baut wirft Bomben“ oder „Tierschutz ist besser als Zivilschutz, denn Tierschutz ist für alle Tiere, aber Zivilschutz ist nur für die Katz“ zu einer gewissen Popularität. Darüber hinaus waren weite Teile der Bevölkerung der Auffassung, dass gegen die neuartigen Gefahren eines atomaren Schlagabtausches auch kein Schutzraum mehr helfe und, selbst wenn ein unmittelbarer Angriff lebend überstanden werde, ein Weiterleben danach ausgeschlossen sei. Diesem Argument entgegneten die Luftschutzbefürworter, dass ein flächendeckender atomarer Krieg aus militärtaktischer Sicht sehr unwahrscheinlich sei und dass selbst bei einem Einsatz von atomaren Waffen Schutzräume außerhalb der direkten Detonationsorte durchaus einen wirkungsvollen Schutz gewähren könnten.

Neben den kontroversen Auffassungen über den Sinn des Schutzraumbaus gab es auch große organisatorische Probleme, die einen flächendeckenden und konsequenten Ausbau des Luftschutzes verhinderten. So sprach der SPIEGEL 1967 in einem kritischen Artikel von „Ämterwirrwarr“, „mangelhafter Koordination“ und „übermäßigem Bürokratismus“ (Heft 45, 1967). Gleich in den ersten Jahren nach Wiederaufnahme der Luftschutzplanungen kam es zu einem Streit zwischen den Experten des Wohnungsbauministeriums und denen des Innen- und Finanzministeriums, welche eigentlich für eine rasche Realisierung einer umfassenden und verbindlichen Gesetzesgrundlage des Schutzraumbaus sorgen sollten. Während man auf Seiten des Wohnungsbauministeriums sowohl für Neu- und Altbauten einen verstärkten Schutzgrad von bis zu 3 bar forderte, hielt man diese Planungen auf der Gegenseite für viel zu teuer und zeitaufwendig. Die Planungen hätten nach damaligen Berechnungen 39 Mrd. DM gekostet und sollten in einem Zeitraum von zehn Jahren realisierbar sein. Die Experten des Innen- und Finanzministeriums hingegen forderten einen günstigeren und vor allen schnelleren Schutzraumausbau in Westdeutschland innerhalb von nur sechs Jahren. Dafür sollte der Schutzgrad auf Grundschutzniveau (0,3 bar) zurückgefahren werden. Erst 1965, weit mehr als zehn Jahre nach Wiederaufnahme des Schutzraumbaus, konnte man sich schließlich zur  Herausgabe eines Schutzbaugesetztes durchringen. Auf Grund eines Haushaltssicherstellungsgesetzes wurden jedoch die für den Schutzraumbau wesentlichen Inhalte wie beispielsweise die Schutzraumbaupflicht und eine endgültige Klärung über den Schutzgrad gleich nach Herausgabe des Gesetzes suspendiert und auf unbestimmte Zeit verschoben. Infolgedessen entstanden eine unübersichtliche Anzahl an Übergangsrichtlinien, Weisungen und bautechnischen Grundsätzen, die viele Planer und Bauherren mehr verwirrten als unterstützten (vgl. Zivilverteidigung, Heft 1, 1978).

Ein ständiger Kritikpunkt seitens der Schutzbaubefürworter war auch die mangelhafte Bereitschaft einer ausreichenden staatlichen Finanzierung der Aufgabengebiete der Zivilverteidigung. Vergleicht man beispielsweise die Ausgaben des Jahres 1976 für die Belange der militärischen Verteidigung von 32 Mrd. DM mit denen der zivilen Verteidigung von 0,55 Mrd. DM, so zeigt das Verhältnis von 1:58 (welches sich auch in den Folgejahren nicht wesentlich veränderte) den geringen Stellenwert der Zivilverteidigung und somit auch des öffentlichen Schutzraumbaus im Gesamthaushalt der Bundesrepublik (vgl. Zivilverteidigung, Heft 3, 1976).

Bis zum Ende des Kalten Krieges wurde in Westdeutschland lediglich eine durchschnittliche öffentliche Schutzplatzquote von etwa 3% erreicht. Folgende Übersicht aus dem Jahre 1987 zeigt jedoch, dass die Anstrengungen auf dem Gebiet des öffentlichen Schutzraumbaus in den einzelnen Bundesländern stark schwankten:

Bundesland Versorgungsgrad der
Bevölkerung in %
Anzahl der Einwohner
pro Schutzplatz
Baden-Würtemberg
2,18
46
Bayern
1,33
75
Berlin
1,14
87
Bremen
18,33
5
Hamburg
4,80
21
Hessen
1,38
73
Niedersachsen
2,18
46
Nordrhein-Westfalen
2,38
42
Rheinland-Pfalz
1,21
83
Saarland
8,58
12
Schleswig-Holstein
0,87
115
Quelle: Zivilverteidigung, Heft 1, 1989. Erhebungsstand: 31.12.1987

Nach dem Fall der Berliner Mauer und der sich abzeichnenden weltpolitischen Entspannung entschied sich das Bundesministerium des Inneren dazu, ab dem 01.08.1990 keine Neuanträge zur Förderung von Schutzraumneubauten mehr entgegen zu nehmen. , Bereits genehmigte und bezuschusste Bauprojekte wurden allerdings noch vertragsgemäß ausgeführt. So kam es auf Grund langwieriger Bauplanungen noch bis weit in die 1990er Jahre zu Fertigstellungen bereits geplanter Schutzraumbauten.

Im Mai 2007 entschied die Innenministerkonferenz (IMK) schließlich, das „flächendeckende öffentliche Schutzraumkonzept aufzugeben“ und „mit sofortiger Wirkung die Verausgabung aller Haushaltsmittel einzustellen“ (vgl. Erlass des BMI, vom 07.05.2007). Die zu diesem Zeitpunkt noch nicht aus der Zivilschutzbindung entlassenen rund zweitausend restlichen öffentlichen Schutzbauten können fortan ihrer Bindung enthoben werden und einer alternativen Verwendung zugeführt werden. Anlagen im Bundeseigentum sollen über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veräußert werden, gemeindeeigene Schutzbauten können auf Kosten der Kommunen weiterbetrieben oder ebenfalls aufgegeben werden.

Zeitleiste

1946 Verbot von zivilen und militärischen Luftschutzbauten durch das Kontrollratsgesetz Nr. 23 der Alliierten.
1949 Gründung der Bundesrepublik Deutschland mit Inkrafttreten des Grundgesetzes. Das Grundgesetz enthielt keinerlei Vorschriften zur Verteidigung und zum Schutz der Zivilbevölkerung bei kriegerischen Auseinandersetzungen.

Verabschiedung der Genfer Konvention durch 48 von 59 abstimmenden Staaten. Teil der Vereinbarung ist der Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten und die Einigung auf ein internationales Zivilschutzzeichen (blaues Dreieck auf orangefarbenen Grund).
1951 Zustimmung der Westalliierten zur Durchführung ziviler Luftschutzmaßnahmen in der noch jungen Bundesrepublik trotz weiterem formalen Bestand des Kontrollratsgesetzes Nr. 23 von 1946. Beginn erster organisatorischer Vorbereitungsmaßnahmen für den Wiederaufbau des Luftschutzes.
1952

Die Westalliierten suspendieren mit Unterzeichnung des Deutschlandvertrages das zivile Luftschutzverbot.

Das Bundesministerium für Wohnungsbau gibt ein so genanntes „Vorläufiges Merkblatt“ für den bautechnischen Luftschutz heraus, in dem, bis zu einem Wirksamwerden eines regulären Luftschutzgesetzes, der freiwillige Bau von „nahtreffersicheren Schutzräumen“ in Neubauten nahe gelegt und technisch bestimmt wird.

1955 Gründung der Bundeswehr

Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur NATO

Das Bundeskabinett verabschiedet ein vorläufiges Luftschutzprogramm und erste Richtlinien für Schutzraumbauten werden veröffentlicht.
1957 Das Erste Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (ZBG) tritt in Kraft.
1960 Das Bundesministerium für Wohnungswesen, Städtebau & Raumordnung gibt Richtlinien für Schutzraumbauten heraus.
1961 Die Berliner Mauer wird gebaut und teilt die Welt als Eiserner Vorhang endgültig in West und Ost.
1962 Die Kuba-Krise versetzt die Welt und mit ihr natürlich auch den Deutschen Zivilschutz in Angst vor einem Dritten Weltkrieg.
1965 Das Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) tritt in Kraft. Gleichzeitig werden die für den Schutzraumbau wesentlichen Inhalte auf Grund eines Haushaltssicherungsgesetztes auf unbestimmte Zeit außer Kraft gesetzt.
ab 1965 Veröffentlichung zahlreicher Richtlinien und bautechnischer Grundsätze für verschiedene Schutzraumbauten, mit einer stetigen Anpassung an die verringerten Anforderungen des Grundschutzes.
1989 Die Mauer fällt
1990 Das BMI entscheidet, dass ab dem 01.08.1990 keine Neuanträge auf Förderung der Errichtung von öffentlichen Schutzräumen als Mehrzweckanlagen mehr entgegen genommen werden. Bereits genehmigte und bezuschusste Bauprojekte werden jedoch noch vertragsgemäß ausgeführt.
1997 Ein neues Zivilschutzneuordnungsgesetz tritt in Kraft. Neben anderen Punkten sieht es die Auflösung aller Hilfskrankenhäuser und die Umwidmung der geschützten HKH in öffentliche Schutzräume als so genannte "Sonderschutzbauten" vor.
2007 Die Innenministerkonferenz beschließt auf Grund der seit Ende des Kalten Krieges vollkommen veränderten Bedrohungslage die Aufgabe des flächendeckenden Schutzbauprogramms.
seit 2008 Sukzessive Entlassung der ehemaligen öffentlichen Zivilschutzanlagen aus der Zweckbindung und anschließende Verwertung durch Rückgabe, Veräußerung, Abriß oder Umnutzung.

Schutzbautypen

Die in Westdeutschland und West-Berlin nach dem Zweiten Weltkrieg errichteten Schutzbauten lassen sich generell in Neubauten und wiederhergerichtete Luftschutzbunker des Zweiten Weltkrieges unterteilen. Die Unterschiede und Besonderheiten der einzelnen Schutzbauten sollen nun im Folgenden näher beschrieben werden.

Hochbunker, Tiefbunker, Stollen (Wiederherrichtung)

Parallel zum Schutzraumneubau verfolgte man in der Bundesrepublik ein Programm zur Wiederherrichtung der noch aus dem Zweiten Weltkrieg stammenden und nicht vollständig entfestigten Schutzbauten. Dazu zählten beispielsweise Hochbunker, Rundbunker, Tiefbunker, Röhrenschutzbauwerke und Stollenanlagen, jedoch auf Grund ihres geringen Schutzwertes keine Kleinbunker, Deckungsgräben und sonstigen Splitterschutzbauwerke. Der Großteil der Luftschutzbunker wurde im Zweiten Weltkrieg infolge des „Führerprogramms“ in so genannten Luftschutzorten I. Ordnung errichtet, an denen die Luftgefahr wegen der verstärkt vorhandenen kriegswichtigen Industriebetriebe besonders groß war. Dazu gehörten insbesondere die deutschen Großstädte und Ballungsräume. Nur ein Teil der in Frage kommenden Bauten wurde wieder hergerichtet, die Instandsetzung wurde hauptsächlich in drei unterschiedlichen Programmen mit unterschiedlichem Umfang und Aufwand durchgeführt.

Da nach der offiziellen Aufhebung des Luftschutzverbotes im Jahre 1952 und der damit beginnenden Wiederaufnahme von Luftschutzmaßnahmen lange Zeit kein verbindliches Gesetz zur Instandsetzung der Kriegsbunker vorlag, begnügte man sich zunächst in einem Vorabprogramm mit der provisorischen Wiederherrichtung bzw. Nutzbarmachung der Bunkeranlagen als erste Stufe einer späteren aufwändigen Instandsetzung. In diesem Vorabprogramm wurden lediglich Wasser-, Belüftungs-, Stromerzeugungs- und Elektrizitätsanlagen instandgesetzt bzw. erneuert, Entfestigungsöffnungen kleineren Umfangs verschlossen sowie Schutzraumabschlusstüren eingebaut. In Bauwerken dieser Ausbaustufe ohne eine aufwendige Instandsetzung war lediglich eine Belegung im Schutzbetrieb von wenigen Stunden möglich.

Neben einer provisorischen Wiederherrichtung wurden zusätzlich im Rahmen eines Sofortprogramms instandsetzungswürdige Schutzbauten begehbar gemacht und gereinigt. Auf weitere Instandsetzungsarbeiten wurde jedoch größtenteils verzichtet. Daher wurde hier allenfalls ein Schutz vor konventionellen Waffen erreicht.

Eine aufwendige Instandsetzung von Bunkeranlagen erfolgte zunächst anhand einiger modellhafter Erprobungsbauten. Zu nennen wären hier beispielsweise der so genannte Sonnenbunker in Dortmund, Tiefbunker in Hamburg und in Karlsruhe oder eine Stollenanlage in Saarbrücken. Aufwendig instandgesetzte Schutzbauten wurden mit technischen Anlagen für einen längerfristigen Aufenthalt ausgestattet und verfügen zusätzlich über eine netzunabhängige Wasserversorgung. Die Aufenthaltsdauer schwankte zwischen 14 und 30 Tagen, insbesondere bei den relativ früh instandgesetzten Bauwerken, die an strengere Richtlinien gebunden waren.

Zu einer vollständigen, aufwendigen Instandsetzung aller vorgesehenen Luftschutzbunker ist es jedoch auf Grund knapper Haushaltsmittel und schwer umsetzbarer Richtlinien und Vorgaben nicht mehr gekommen. Sowohl die Instandsetzung für einen kurzfristigen als auch einen längerfristigen Aufenthalt sowie das Sofortprogramm der Begehbarmachung wurden daraufhin parallel zueinander weiterverfolgt. Der Schutzgrad wiederhergerichteter Zivilschutzbauwerke ist daher je nach Instandsetzungsaufwand und -zeitraum sehr unterschiedlich und durch die innerhalb der Anlagen verbaute Technik deutlich sichtbar.

Die folgende Übersicht zeigt den Erhebungsstand wiederhergerichteter Luftschutzbunker des Zweiten Weltkriegs, getrennt nach Wiederherrichtungsumfang, in den alten Bundesländern für das Jahr 1998:

Bunker, welche lediglich begehbar gemacht wurden (Sofortprogramm)
209
nutzbar gemachte Hochbunker (kurzfristiger Aufenthalt)
215
nutzbar gemachte Tiefbunker (kurzfristiger Aufenthalt)
42
nutzbar gemachte Stollen (kurzfristiger Aufenthalt)
36
Instandgesetzte Bunker (längerfristiger Aufenthalt)
56
Gesamt
558
Quelle: Bundesverwaltungsamt - Akademie für Notfallplanung und Zivilschutz -, 2001

Hausschutzräume (Neubauten)

idealtypischer Grundriss eines HausschutzraumeHausschutzräume sind Schutzraumneubauten mit einer maximalen Aufnahmekapazität von 50 Schutzplätzen. Die Bauwerke können sowohl als innenliegende Schutzräume und damit Teil der Kelleranlage eines Gebäudes als auch als außenliegende Schutzräume in unmittelbarer Nähe der zugeordneten Gebäude errichtet werden. auf Grund ihrer geringen Grundfläche verfügen Hausschutzräume neben einem Schleusenzugang in der Regel über keinen zusätzlichen regulären Ausgang, weshalb über Notausstiegsschächte ein zweiter Ausgang gegeben sein musste. Abgesehen von frühen Ausführungen der 1950er Jahre müssen Hausschutzräume über einen trümmersicheren Notausstieg verfügen. Bei innenliegenden Hausschutzräumen war hierfür in den Bautechnischen Grundsätzen für Hausschutzräume ein Mindestabstand der Notausstiegsschächte von ca. 1/3 der darüberliegenden Gebäudetraufhöhe erforderlich.

Auf Grund ihrer geringen Aufnahmekapazität wurden in vielen Gebäuden daher meist mehrere nebeneinander liegende Hausschutzraumgruppen errichtet. Erst mit der Entwicklung eines neuartigen Schutzraumtyps Grundschutzraum mittlerer Größe, in den 70er Jahren, konnten auch Schutzplatzkapazitäten von 51-299 Schutzplätzen errichtet werden. Der anfänglich vorgesehene verstärkte Schutz, wurde in späteren Richtlinien auf Grundschutzniveau reduziert.

Schulschutzräume (Neubauten)

Schulschutzräume bezeichnen weder eine besondere bauliche Ausführung eines Schutzbauwerkes noch zwingend ausschließlich solche für die Nutzung durch eine Schule. Es handelt sich hierbei um Schutzbauten, die insbesondere für Personengruppen vorgehalten werden, die sich überwiegend außerhalb ihrer eigenen Wohnstätte an diesen Orten aufhalten. Schulschutzräume wurden daher hauptsächlich in Schulen und Hochschulen errichtet, jedoch auch in Kinder-, Jugend- und Altenheimen sowie in Krankenhäusern und Beherbergungsstätten. Hierbei dürfen Krankenhausschutzräume nicht mit geschützten Hilfskrankenhäusern verwechselt werden, da Hilfskrankenhäuser neben Bettenplätzen insbesondere über geschützte Behandlungsräumlichkeiten verfügen. Neben wenigen Ausnahmen, insbesondere im Saarland, wo Schulschutzräume auch in nahe liegenden Stollenanlagen errichtet wurden, befinden sich Schulschutzräume in der Regel in Hausschutz- oder Grundschutzräumen mittlerer Größe.

Zur Lage der Schulschutzräume gab es eine Richtlinie mit folgenden Anforderungen: „Die Schutzräume können sich innerhalb oder außerhalb des Schulgeländes befinden, außerhalb aber nur dann, wenn sie in unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes liegen und schnell erreichbar sind. (...) Sinn der Regelung ist, dass einerseits eine tatsächliche Mehrzwecknutzung durch die Schule in Friedenszeiten sichergestellt ist, und zum anderen, dass die Schule in Spannungszeiten als infrastruktureller Mittelpunkt auch dem Schutz der umliegenden Bevölkerung bei Schulausfall zur Verfügung stehen kann. Bei abgelegenen, nur sporadisch oder überhaupt nicht genutzten KeIlerräumen ist dieses nicht gegeben. Entfernungsmäßig lässt sich der räumlich funktionale Zusammenhang nicht exakt festlegen, begrenzt sich aber meist auf die unmittelbare Nachbarschaft zum Stammgebäude der Schule." (1972 Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen des Bundes bei der Errichtung von Schutzräumen für Schulen)

Die Anzahl der zu schaffenden Schutzplätze wurde anhand der Zahl der Personen ermittelt, die üblicherweise im Gebäude anwesend waren. Außerdem konnten bei Bedarf auch Anwohner in die Nutzung der Schulschutzräume einbezogen werden. "Die Zahl der Schutzplätze soll in der Regel etwa der Zahl der Personen entsprechen, die üblicherweise in der Schule anwesend sind. Begleitend hierzu ist ebenso festzuhalten, wie viele Anwohner im unmittelbaren und mittelbaren Bereich um den Schutzraum vorhanden sind (ca. 500 m Luftlinie).“

Die Förderung von Schulschutzbauten geschah sowohl durch den Bund als auch durch die Länder, war jedoch uneinheitlich geregelt, was dazu führte, dass die tatsächliche Realisierung dieser Schutzbauten regional stark schwankte. In Nordrhein-Westfalen gab es beispielsweise über einen längeren Zeitraum die Verpflichtung, Schulschutzräume zu errichten, weshalb hier tatsächlich eine relativ hohe Zahl an Schutzbauten errichtet wurde. Bereits 1954 sah ein Kabinettsbeschuss dort vor, in allen staatlichen und öffentlichen Neu- und Erweiterungsbauten, die mit Landesmitteln gefördert wurden, Schutzräume für die Belegschaft und vorübergehend anwesende Personen zu errichten. Zusätzlich ergingen 1962 in Nordrhein-Westfalen mehrere Runderlasse, in denen die Landesregierung die Empfehlung aussprach, in allen Schulneu- und -erweiterungsbauten Schutzräume errichten zu lassen (Beschluss des Nordrhein-Westfälischen Kabinetts, vom 15.06.1954). In Hamburg hingegen sahen zumindest die anfänglichen Schutzbauerlasse vorerst nur „konstruktive bauliche Maßnahmen vor, die eine spätere Verwendung der Räume für Zwecke des Luftschutzes ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz ermöglichen“. (Beschluss des Hamburger Senates, vom 04.11.1955)

Die bauliche Ausführung der Schulschutzräume richtete sich zunächst nach den Vorgaben für die Errichtung von Hausschutzräumen. Da hier jedoch nur eine relativ geringe Anzahl von 50 Schutzplätzen pro Schutzraum zugelassen war, konnte die Anzahl der tatsächlich erforderlichen Schutzplätze nur durch eine Errichtung mehrerer nebeneinander liegender Hausschutzraumgruppen abgedeckt werden. Neben einer mangelhaften Wirtschaftlichkeit war eine gleichzeitige sinnvolle Friedensnutzung der Hausschutzräume auf Grund der nur relativ geringen Raumgröße kaum möglich. Daher wurde in den 70er und 80er Jahren die zulässige Maximalbelegungszahl der Schulschutzräume durch die Entwicklung neuer Schutzraumtypen (Grundschutzräume mittlerer Größe) von 50 auf maximal 299 Schutzplätze erhöht und dadurch gleichzeitig eine sinnvollere Raumgröße für eine Mehrzwecknutzung in Friedenszeiten erreicht.

Mehrzweckanlagen (Neubauten)

Im zivilschutztechnischen Sinne versteht man unter Mehrzweckbauten eine sinnvolle Kombination zwischen einem unterirdischen Bauwerk für Zwecke der Friedensnutzung - hauptsächlich Anlagen des fließenden oder ruhenden Verkehrs - und einem Schutzraum. Die Friedensnutzung soll durch die Anlagen der Zivilschutznutzung möglichst nicht behindert und der sich anbietende Baukörper möglichst nicht verändert werden. In Westdeutschland wurden neben einigen wenigen U-Bahn- und S-Bahnstationen hauptsächlich Mehrzweckanlagen (MZA) in Verbindung mit Tiefgaragen errichtet. In seltenen Fällen wurden auch Straßentunnel gleichzeitig als Zivilschutzbunker geplant und hergerichtet.

Der Ausbau von Mehrzweckanlagen wurde durch den Bund gefördert, indem er alle für den Ausbau als Schutzraum anfallenden Mehrkosten trug, sofern das Bauvorhaben zivilschutztaktisch und zivilschutztechnisch geeignet war.Bei der Planung waren die bautechnischen Grundsätze für Großschutzräume des Grundschutzes in Verbindung mit Tiefgaragen oder mit unterirdischen Bahnen als Mehrzweckbauten anzuwenden.

Mehrzweckanlagen sollten generell Schutz vor radioaktiver Strahlung, chemischen und biologischen Waffen, Trümmern, Druckwellen sowie Feuer und Hitze bieten. Zumindest die ersten MZA boten auch einen gewissen Schutz vor direkten Treffern mit konventionellen Waffen.  Seit Errichtung der ersten MZA in Wiesbaden und Bochum Anfang der 60er Jahre wurden die Bautechnischen Richtlinien, welche bedeutenden Einfluß auf den Schutzgrad der Bunkeranlagen hatten, allmählich zu Gunsten der zivilen Nutzung der Bauwerke verändert. Dies führte zu einer Abnahme des Schutzgrades auf ein Minimum.

  Deckenstärke Schutz gegen
Angriffswaffen bis zu
Bunker aus dem Zweiten Weltkrieg
3,00 m
1.000 kg
Mehrzweckanlagen Richtwerte 1962
1,90 m
250 kg
Mehrzweckanlagen Änderung 1964
1,10 m
50 kg
Mehrzweckanlagen des Grundschutzes
0,40 m
-/-
 
Quelle: Zivilverteidigung 4/1970

Neben einem Rückgang der Deckenstärken wurde auch die Ausstattung an zivilschutztechnischen Nebenräumen auf ein Minimum reduziert. Die Bauweise der verschiedenen MZA lässt daher heute Rückschlüsse auf das Baujahr und die Schutzgradklasse zu.

Hilfskrankenhäuser als Sonderschutzräume

Bei größeren Katastrophen und bei kriegerischen Auseinandersetzungen ist wegen der besonderen strategischen Lage der Bundesrepublik und auf Grund einer hohen Besiedlungsdichte mit einer großen Anzahl von Verletzten zu rechnen. Da davon ausgegangen wurde, dass bei Kriegshandlungen die bestehenden Krankeneinrichtungen entweder zerstört worden wären oder aber einer zusätzlichen hohen Anzahl an verletzten Personen nicht gewachsen gewesen wären, wurden umfangreiche vorbereitende Maßnahmen - insbesondere auch baulicher Art - durchgeführt.

Für die Einrichtung von Hilfskrankenhäusern kamen insbesondere Schulen, Krankenhäuser, Jugendherbergen sowie Einrichtungen der öffentlichen und privaten Wohlfahrtsverbände in Frage. Die Hilfskrankenhäuser sollten nach Möglichkeit mindestens 200 Krankenbetten aufnehmen können.

Hilfskrankenhäuser machten im Wesentlichen folgende Funktionsteile erforderlich:

  1. ABC-Entgiftung
  2. Behandlungsteil mit den Operations- und Vorbereitungsräumen sowie den Labor-, Sterilisations- und Röntgeneinrichtungen
  3. Wirtschaftsteil
  4. Kranken- und Personalräume

Diese Voraussetzungen konnten in einem Teil der von den Bundesländern, als für Hilfskrankenhauszwecke geeignet erfassten Objekte durch Verwendung der vom Bund für den Zivilschutz eingelagerten Hilfskrankenhausausstattungen bereits ohne besondere bauliche Vorbereitungen geschaffen werden. Bei der Mehrzahl der erfassten Objekte war jedoch eine bauliche Ausführung für die Verwendung als Hilfskrankenhaus notwendig. Die dafür aufzuwendenden Kosten wurden vom Bund übernommen.

Die „Richtlinien für die Vorbereitung von Hilfskrankenhäusern“ unterschieden drei Ausbauformen:

  • Im Einfachen Sofortprogramm, wurden lediglich oberirdische Räume ohne Strahlen- und Trümmerschutz für den Hilfskrankenhausbetrieb vorgesehen. Dazu wurden gegebenenfalls die vorhandenen sanitären und elektrischen Installationen für die Behandlungszwecke ergänzt.
  • Das Erweiterte Sofortprogramm sah vor, vorhandene oberirdische ungeschützte Räume für die Unterbringung der Patientenbetten zu nutzen. Lediglich der unterirdische Entgiftungs- und Behandlungsteil wurde unter Luftschutzgesichtspunkten ausgeführt.
  • Der Vollausbau im Grundschutz umfasste sowohl strahlungsgeschützte und trümmersichere Schutzräumen für Patienten und Personal, für Entgiftungs- und Behandlungsteile, für eine Notküche sowie Notsromaggregate, Belüftung und Notwasserversorgung.

Die Ausstattung der Hilfskrankenhäuser, ärztliches Gerät, sowie Arznei- und Verbandsmittel, lagerte entweder direkt in der Anlage oder  in Zivilschutzsanitätsmittellagern, von denen es Ende der 80er Jahre über Westdeutschland verteilt mehr als neunzig gab. Das Personal eines Hilfskrankenhauses wurde aus einer vorab festgelegten Belegschaft eines zugehörigen regulären Stammkrankenhauses gebildet. (Nähere Informationen enthält unser Beitrag über Hilfskrankenhäuser.)

1997 wurden alle Hilfskrankenhäuser Westdeutschlands und West-Berlins aufgegeben und jene mit geschützten Räumlichkeiten aus dem Erweiterten Sofortprogramm sowie dem Programm des Vollausbaus zu normalen öffentlichen Schutzräumen umgewandelt. Die umgewidmeten Hilfskrankenhäuser erhielten daraufhin die Bezeichnung Sonderschutzräume und ihre Schutzplatzkapazität wurde neu berechnet. Die in unserer Zivilschutzanlagen-Datenbank aufgeführten Kapazitäten beziehen sich daher auf die Nutzung als Sonderschutzraum, nicht auf die Anzahl der Betten während der Nutzung als Hilfskrankenhaus.

Wie erkenne ich eigentlich einen Schutzraum?

Nicht hinter jeder „verdächtigen“ Luke verbirgt sich gleich ein Schutzraum, die baulichen Erkennungsmerkmale sind für das ungeübte Auge manchmal gar nicht so leicht zu identifizieren. Die folgende kleine „Typologie“ soll dabei helfen.

Notausstiegsklappen

Ein gutes Erkennungsmerkmal für Hausschutzräume sind die Notausstiegsklappen. Als Erkennungshilfe sind im folgenden Foto verschiedene Varianten dargestellt.

Schutzraum-Notausstiege

Außerdem sollte man folgendes über die Notausstiegsklappen wissen:

Notausstiegsklappen haben in der Regel ein Seitenmaß von etwa 50x50cm, wobei es auch größere Abmessungen gibt. Die Notausstiegsklappe muss lt. Bautechnischen Grundsätzen von der Außenwand eines Gebäudes einen Abstand von 1/3 der Gebäudetraufhöhe (bezogen auf die jeweilige Außenwand) haben. Dies soll gewährleisten, dass der Notausstieg nicht im Verschüttungskegel eines über dem Schutzraum befindlichen Gebäudes liegt (diese Regelung galt für sehr alte Hausschutzräume, die etwa Mitte der 50er Jahre errichtet wurden, noch nicht).

Häufig erfolgt die Luftansaugung des Schutzraumes über den Schacht des Notausstieges. Daher befinden sich meist neben dem Notausstiegsdeckel ein bis drei Gitterroste, unter denen sich die Öffnungen der Luftzufuhr befinden (siehe Abb. a-d im Foto). Die Luftzufuhr kann aber auch an anderer Stelle erfolgen. Abb. e) zeigt 2 Lüftungsgitter, die etwas zurückgesetzt vom Notausstieg errichtet wurden Bei Abb. f und g) erfolgt die Luftzufuhr ebenfalls abgesetzt vom Notausstieg über gebogene Rohre (Dinohälse). Einen weiteren, häufig verbreiteten Notausstiegstyp zeigt die Abb. h). Hier befindet sich der Notausstieg auf einem erhöhten, massiven Betonsockel. Auch hier erkennt man, dass die Luftzufuhr für den Schutzraum über den Notausstiegsschacht erfolgt. An der Seite der Betonsockel befinden in der Regel die Öffnungen der Zuluftrohre.

Die Abbildungen i) und j) zeigen ebenfalls die Variante Notausstieg auf Betonsockel. Hier wurde jedoch aus ästhetischen und praktischen Gründen der Notausstieg in eine Sitzgelegenheit integriert. Abb. k) zeigt im Vergleich zu den anderen Notausstiegsdeckeln, eine geriffelte Deckeloberfläche, die eine Rutschgefahr mindern soll. Auch diese Variante ist häufig zu sehen und wird insbesondere dort eingesetzt, wo mit erhöhtem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
Viele Notausstiege sind wegen nachlassender Stabilität und Undichtigkeit mittlerweile behelfsmäßig verstärkt worden, so dass sie mittlerweile schwer erkennbar sind. Häufig hat man daher den Notausstiegsdeckel wie in Abb. l) mit einem aufliegendem Blech verstärkt.

Schutzräume können nur dann ohne Notausstieg errichtet werden, wenn sie mindestens über einen zweiten trümmerfreien Ausgang verfügen. Daher besitzen größere Schutzräume wie Mehrzweckanlagen und Schutzräume mittlerer Größe in aller Regel keine Notausstiege, aber mindestens zwei Zu- bzw. Ausgänge.

Lüftungsbauwerke

Bei größeren Schutzräumen, die über keine Notausstiegsklappen verfügen, erkennt man die Funktion als Schutzbauwerk häufig sehr gut über ihre außen liegenden Lüftungsbauten.

Um die technischen Geräte im Inneren des Schutzbauwerkes, die der Zu- und Abluft dienen, vor Waffeneinwirkungen wie Druckwellen und Splittern zu schützen, werden die Lüftungsbauten häufig an ihrer verwundbarsten Stelle, den Öffnungen, mittels einer so genannten "Prallplatte" geschützt.

Schutzraum-Lüftungsbauwerke

Abb. a) und b) im oben gezeigten Foto zeigen solche Prallplatten an für den Zivilschutz wiederhergerichteten Hochbunkern. Sie sind also ein Anzeichen dafür, dass ein Schutzbauwerk nach dem 2. Weltkrieg technisch für einen kurzen oder längeren Aufenthalt wiederhergerichtet wurde.

Abb. c)-i) zeigen Lüftungsbauten von Mehrzweckanlagen, die mittels einer Prallplatte geschützt sind. Wie man sieht, sind der Gestaltung dieser Lüftungsbauten kaum Grenzen gesetzt, was ein Erkennen nicht einfach macht. Bei Abb. i) dürfte wohl klar sein, dass es sich hier um die Abluftöffnung der Netzersatzanlage handelt.

Leider verfügen jedoch nicht alle Lüftungsbauten von Großschutzräumen über einfach erkennbare Prallplatten. Abb. j) und k) zeigen Lüftungsbauten ohne Prallplatte, wo jedoch über eine mehrfache Abwinkelung im Lüftungsbauwerk ein Schutz vor Druckwellen und Splittern gewährleistet werden sollte. Hier ist eine Verwechslung mit normalen Tiefgaragenlüftungen schnell gegeben.

Abb. l) ist eine Lüftungsvariante, die seltener zu sehen ist. Diese vollständig aus Beton gefertigten Lüftungsbauwerke wurden jedoch in der Regel kaum bei öffentlichen Schutzbauten eingesetzt. Häufig finden sich solche Lüftungsbauwerke bei geschützten Schalt-Verstärkerstellen der damaligen Bundespost.

Im inneren eines Schutzraumes gibt es neben eindeutigen Merkmalen wie beispielsweise Schleusendrucktüren oder massiven Abschlusstoren an Tiefgaragenzufahrten einige schutzraumtechnische Armaturen, die für den Laien auf den ersten Blick nicht unmittelbar auf einen Schutzraum schließen lassen. Insbesondere in Tiefgaragen, die als Mehrzweckanlagen errichtet wurden, hilft das richtige Erkennen dieser Armaturen dabei, einen Schutzraum eindeutig zu identifizieren.

Überdruckventile

Das Überdruckventil dient der Abführung verbrauchter Luft aus dem Schutzraum heraus. Über eine bewegliche Klappe im inneren regelt es den Raumüberdruck, der gewährleistet, dass bei auftretenden Undichtigkeiten keine schädlichen Stoffe in den Schutzraum gelangen können. Bei einem Unterschreiten des notwendigen Raumüberdrucks im Schutzraum schließt die Klappe ebenso wie bei einem Auftreten einer Druckwelle durch äußere Waffeneinwirkungen. Überdruckventile ermöglichen demnach eine Entlüftung des Schutzraumes bei gleichzeitiger Gewährleistung eines Raumüberdrucks. Das folgende Foto zeigt einige Varianten der Überdruckventile.

 

Schutzraum-Überdruckventile

Abluftventile

Abluftventile dienen der Schleusenbelüftung. Die Ventile befinden sich in der Wand zwischen dem Schutzraum und einer Schleuse. Der in einem Schutzraum zu haltende Überdruck führt die Luft aus dem Schutzbereich über das Abluftventil in die Schleuse hinein. Über ein Einstellrad kann die Stärke der Luftzuführung reguliert bzw. völlig verschlossen werden. Das folgende Foto zeigt einige Varianten der Abluftventile.

 

Schutzraum-Abluftventile

Schutzraumbelüftung/ Zuluftarmaturen

Zuluftarmaturen dienen der gleichmäßigen Verteilung der zuvor über Schutzfilter gereinigten Außenluft im Schutzraum. Die Einstellung der veränderbaren Zuluftteller muss auf die Belegungskapazität eines Schutzraumes eingestellt werden. Das folgende Foto zeigt einige Varianten der Zuluftarmaturen.

 

Schutzraum-Belüftung

Schnellschlussklappen /Absperrarmaturen

Schnellschlussklappen dienen der Absperrung von Normal- und Schutzluftleitungen im Schutzfalle. Schnellschlussklappen sind so ausgeführt, dass sie den Schutzraum gasdicht abschließen können und per Hand, elektrisch oder pneumatisch verriegelt werden können. Das folgende Foto zeigt zwei Varianten von Schnellschlussklappen.

 

Schutzraum-Schnellschlussklappen

Druckabschlüsse /Drucktüren)

Druckabschlüsse bzw. Schutzraumtüren, manchmal auch einfach „Schleusentüren“ genannt, trennen den Innenraum des Schutzraums von der Außenwelt. Sie werden im Regelfall paarweise mit einem dazwischen liegenden Schleusenraum eingesetzt, so dass man den Schutzraum im Bedarfsfall wie durch eine Schleuse betreten bzw. verlassen kann, ohne dass Schadstoffe ins Innere gelangen können. Je nach Modell und Typ sind diese Türen für Druckstöße von 3 (S3), 6 (S6) oder 9 bar Überdruck (S9, verstärkter Schutz) ausgelegt. Neben manuell zu bedienenden Türen sind auch hydraulisch betätigte verbreitet.

Druckabschlüsse/Schutzraumtüren

Schleusenfenster

Schleusenfenster sind Beobachtungsfenster aus Bleiglas und dienen einem Bunkerwart dazu, aus dem inneren eines Schutzraumes den Ein- und ggf. Ausschleusungsbetrieb innerhalb der Schleuse optisch zu verfolgen und zu überwachen. An einem Schleusenfenster sind schutzraumseitig meist auch Bedienungsarmaturen für die Verriegelung der Schleusentüren angeordnet. Schleusenfenster finden sich in meist bei Schutzbauten mit größeren Belegungskapazitäten (bspw. Mehrzweckanlagen), in denen ein geregelter Schleusenbetrieb notwendig ist. Das folgende Foto zeigt mehrere Varianten von Schleusenfenstern.

Schutzraum-Schleusenfenster

Strahlenschutzabschlüsse

Tiefgaragen-Ein- und Ausfahrten von Mehrzweckanlagen müssen im Schutzfall natürlich ebenso druckdicht verschlossen werden wie die Fußgänger-Zugänge und Gleistunnel von Mehrzweckanlagen in S- oder U-Bahn-Stationen. Die hierzu eingebauten Strahlenschutzabschlüsse müssen im geschlossenen Zustand praktisch einen Teil einer Wand ersetzen und sind dementsprechend massiv. Es gibt sie, je nach Einbausituation, in ganz unterschiedlichen Bauformen und Größen, als Hub-, Schwenk- oder Schiebetor und mit hydraulischem, elektrischem oder manuellem Verschlussmechanismus.

Während diese schweren Tore in Tiefgaragen-MZA häufig ganz offen eingebaut wurden und leicht zu identifizieren sind (Bilder a-h), fällt dies in U- und S-Bahn etwas schwerer. Die Gleistore (Bilder i und j) liegen meistens in vom Fahrgast nicht einsehbaren Bereichen, während an den Fußgängerzugängen nur die kosmetischen Verkleidungen der Verschlüsse in Form von Blechpanelen oder herausnehmbaren Fliesen sichtbar sind (Bilder k und l).

Strahlenschutzabschlüsse

Verzeichnis der öffentlichen Zivilschutzanlagen

Ein offizielles, öffentlich verfügbares Verzeichnis der Zivilschutzanlagen hat es nie gegeben, lediglich die beteiligten Behörden verfügten natürlich über solche Unterlagen. Eine Geheimhaltung bestand allerdings zu keinem Zeitpunkt, interessierte Bürger konnten sich bei den zuständigen Stellen, in der Fachliteratur und Fachzeitschriften jederzeit informieren. Eine breitere Bekanntmachung der öffentlichen Zivilschutzanlagen in der Bevölkerung war behördlicherseits erst für den Spannungs- bzw. Krisenfall vorgesehen.

Mit der Aufgabe des Schutzbaukonzeptes im Jahr 2007 entstand bei uns die Idee, diese steinernen Zeitzeugen des Kalten Krieges flächendeckend zu erfassen und zu dokumentieren, so lange das noch möglich ist, die Bauwerke noch vorhanden und gut erhalten sind. Aus Unterlagen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz & Katastrophenhilfe und anderer Behörden, Fachzeitschriften und zahlreichen anderen Quellen entstand so im Laufe mehrerer Jahre das Grundgerüst, auf dem ein solches Verzeichnis als Datenbank aufgebaut werden konnte. Bereits zu diesem Zeitpunkt mussten rund zweitausend Datensätze geographisch zugeordnet, mit Detaildaten angereichert und mit mehreren Tausend Fotos bebildert werden.

Das Ziel, die bundesweite Erfassung und Dokumentation, kann nur als Gemeinschaftsprojekt funktionieren, zu dem möglichst viele Menschen einen kleinen Anteil beitragen. Ob Sie eine örtlich möglicherweise nicht ganz richtig zugeordnete Lage korrigieren, fehlende Informationen zu einem Bauwerk oder vielleicht auch Fotos beitragen können - wir freuen uns über jede Hilfe!

Lesen Sie hierzu bitte die wichtigen Hinweise zur Datenbank

 

Quellenangaben:
- Anonym (1978): Schutzräume in Schulen auch für Mehrzwecknutzung geeignet; in: Bauverwaltung, Heft 2, 1978
- Anonym (1977): Wunden verschließen, Regenmantel an; in: Spiegel, Heft 43, 1977
- Anonym (1967): Luftschutz Fehlplanung; in: Spiegel, Heft 45, 1967
- Anonym (1962): Jeder hat keine Chance; in: Spiegel, Heft 21, 1962
- Anonym (1955): Erster atomsicherer Bunker in München; in: Ziviler Luftschutz, Heft 6, 1955
- Anonym (1955): Atombombensicherer Luftschutzkeller in Düren; in: Ziviler Luftschutz, Heft 5, 1955
- Anonym (1954): Luftschutzkeller in Neumünster; in: Ziviler Luftschutz, Heft 9, 1954
- Bautechnische Grundsätze für Hausschutzräume, Mai 1991
- Beyer, Wolfgang (1989): Realitäten der Notfallvorsorge; in: Zivilverteidigung, Heft 1, 1989
- Bundesamt für Zivilschutz (Hrsg.)(1984): Dienen zum Schutz der Menschen – Das Bundesamt für Zivilschutz in
Bonn 1958-1983
- Bundesministerium des Inneren (2007): Aufgabe des flächendeckenden Schutzraumkonzeptes; Erlass vom: 07. Mai, 2007
- Bundesverwaltungsamt - Akademie für Notfallplanung und Zivilschutz (2001): Arbeitsmaterial zum Seminar
„Schutzrauminstandhaltung“
- Erker, Hans F. (1970): Die Auswirkungen des Grundschutzes auf Mehrzweckanlagen;
in: Zivilverteidigung, Heft 4, 1970
- Hauptstaatsarchiv Baden-Württemberg; Sign.: EA 2/601 Bü 591
- Idelberger, H. (1982): Zivilschutz für die Katz?; in: TIS, Heft 10, 1982
- Jüchems, Hermann van (1973): Einrichtung von Hilfskrankenhäusern; in: Der Landkreis, Heft 8-9, 1973
- Kempis, Reiner v. (1973): Bau von öffentlichen Schutzräumen; in: Der Landkreis, Heft 8-9, 1973
- Kontrollratsgesetz Nr. 23 (1946): Verbot militärischer Bauten in Deutschland, vom 10. April 1946, in Kraft getreten am
17. April 1946
- Michel, Rudolf (1963): Die Instandsetzung vorhandener öffentlicher Schutzraumbauten im "Vorabprogramm";
in: Zivilschutz, Heft 3, 1963
- Mölter, K. (1985): Ist Schutzraumbau sinnvoll?; in: Technischer Überwachungsverein Bayern (1985): Sind deutsche ABC-
Schutzräume sicher?
- Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen des Bundes bei der Errichtung von Schutzräumen für Schulen;
in: Bundesanzeiger Nr. 110, vom 16. 6. 1972
- Schaible, Otto (1978): Was ist im baulichen Zivilschutz in welcher Zeit und mit welchen Kosten machbar?;
in: Zivilverteidigung, Heft 1, 1978
- Schaible, Otto (1974): Nutzbarmachen und Instandhalten – Alter Beton und neue Technik; in: ZS-Magazin, Heft 8, 1974
- Schaible, Otto (1973): Aktuelle Veröffentlichungen und Bekanntmachungen im Bereich des Baulichen Zivilschutzes;
in: Bauverwaltung, Heft 12, 1973
- Stadtarchiv Heilbronn,Zeitgeschichtliche Sammlung, Sign,: ZS-8333
- Thomsen, Hans-Arnold: Der Haushalt der Zivilen Verteidigung 1976; in: Zivilverteidigung, Heft 3, 1976
- Turley, Michael C. (1987): Schutzraumbau in der Bundesrepublik; in: Bauverwaltung, Heft 12, 1987
- Turley, Michael C. (1984): Schulschutzräume - ein besonderes Förderungsprogramm des Bundes;
in: Zivilverteidigung, Heft 4, 1984
- Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten ["Deutschlandvertrag"], vom
26. Mai 1952

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