Unterhaltungspflicht von Luftschutzräumen

Zivile bzw. nicht-militärische Schutzbauwerke und Anlagen des Kalten Krieges
Antworten
Benutzeravatar
EricZ
Forenuser
Beiträge: 3503
Registriert: 06.05.2003 17:43
Ort/Region: Venloer Scholle

Unterhaltungspflicht von Luftschutzräumen

Beitrag von EricZ » 25.10.2004 19:36

Moin,

Der Kalte Krieg ist vorbei, diverse Einrichtungen werden aber trotzdem "in Bereitschaft" gehalten.

Wer von euch weiß, wer Träger der Kosten ist, die durch die Unterhaltung von LS- oder Zivilschutzräumen entstehen?

Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall ist ja gemäß Art. 73 GG Bundessache. Sehe ich es richtig, daß die einzelne Gemeinde zum Unterhalt Geld vom Bund erhält?

Grüße, Eric

Benutzeravatar
Godeke
Forenuser
Beiträge: 846
Registriert: 14.10.2003 20:23
Ort/Region: Lüneburg
Kontaktdaten:

Beitrag von Godeke » 25.10.2004 19:43

Hallo :) ,

genau so ist es, Eric. Wenn der BUND eine Anlage aus der sog. "Zivilschutzbindung" entläßt, können
a) Land oder Kommune die Anlage übernehmen
und weiter einsatzbereit halten oder

b) bei Desinteresse aller öffentlichen Träger kann die Anlage auch an privat veräußert werden.
...und jetzt noch mal schnell zu www.thw-lueneburg.de , der aktuellen Seite mit News aus der wunderbaren Welt des Helfens!

Benutzeravatar
derlub
Forenuser
Beiträge: 2927
Registriert: 21.12.2003 23:03
Ort/Region: Aachen/Köln/Bergisches Land

Beitrag von derlub » 25.10.2004 22:37

Hi!
Auf der Seite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz ( www.zivilschutz-online.de ), die meiner Meinung nach eine wirklich sehr interesseante und informative Seite ist, findet man unter §2 des Zivilschutzgesetzes folgendes:
§2 Auftragsverwaltung
(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den Ländern einschließlich der Gemeinden und
Gemeindeverbände obliegt, handeln sie im Auftrag des Bundes. Wenn nichts anderes bestimmt ist, richten
sich die Zuständigkeit der Behörden und das Verwaltungsverfahren nach den für den Katastrophenschutz
geltenden Vorschriften der Länder.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß mehrere
Gemeinden, kommunale Zusammenschlüsse oder Gemeindeverbände alle oder einzelne Aufgaben des
Zivilschutzes gemeinsam wahrnehmen und wer für die Leitung zuständig ist. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Antworten

Zurück zu „Kalter Krieg - Zivilschutz & Zivilverteidigung“