Moin,
Der Kalte Krieg ist vorbei, diverse Einrichtungen werden aber trotzdem "in Bereitschaft" gehalten.
Wer von euch weiß, wer Träger der Kosten ist, die durch die Unterhaltung von LS- oder Zivilschutzräumen entstehen?
Schutz der Zivilbevölkerung im Verteidigungsfall ist ja gemäß Art. 73 GG Bundessache. Sehe ich es richtig, daß die einzelne Gemeinde zum Unterhalt Geld vom Bund erhält?
Grüße, Eric
Unterhaltungspflicht von Luftschutzräumen
Hallo ,
genau so ist es, Eric. Wenn der BUND eine Anlage aus der sog. "Zivilschutzbindung" entläßt, können
a) Land oder Kommune die Anlage übernehmen
und weiter einsatzbereit halten oder
b) bei Desinteresse aller öffentlichen Träger kann die Anlage auch an privat veräußert werden.
genau so ist es, Eric. Wenn der BUND eine Anlage aus der sog. "Zivilschutzbindung" entläßt, können
a) Land oder Kommune die Anlage übernehmen
und weiter einsatzbereit halten oder
b) bei Desinteresse aller öffentlichen Träger kann die Anlage auch an privat veräußert werden.
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- derlub
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Hi!
Auf der Seite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz ( www.zivilschutz-online.de ), die meiner Meinung nach eine wirklich sehr interesseante und informative Seite ist, findet man unter §2 des Zivilschutzgesetzes folgendes:
Auf der Seite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz ( www.zivilschutz-online.de ), die meiner Meinung nach eine wirklich sehr interesseante und informative Seite ist, findet man unter §2 des Zivilschutzgesetzes folgendes:
§2 Auftragsverwaltung
(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den Ländern einschließlich der Gemeinden und
Gemeindeverbände obliegt, handeln sie im Auftrag des Bundes. Wenn nichts anderes bestimmt ist, richten
sich die Zuständigkeit der Behörden und das Verwaltungsverfahren nach den für den Katastrophenschutz
geltenden Vorschriften der Länder.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß mehrere
Gemeinden, kommunale Zusammenschlüsse oder Gemeindeverbände alle oder einzelne Aufgaben des
Zivilschutzes gemeinsam wahrnehmen und wer für die Leitung zuständig ist. Die Landesregierungen
können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.