Einen Interessanten Einblick zu den sog. Vorsorgegesetzten, die ausschließlich im V-Fall zum tragen kommen, findet sich auch hier.Talpa hat geschrieben: Die Ernährungssicherstellung hat und hatte Bestand in den Ernährungssicherstellungsgesetz im Rahmen der Notstandsgesetzgebung vom 24.08.1965 geändert anfang der 1990er
Es ist ein direktes Werkzeug der zivielen Verteidigung, und damit ursprünglich in erster Linie für den V-Fall gedacht.
Gesetze und Vorratshaltung sind noch nicht Vergangenheit!
Da heißt es im § 1 des Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG) Sicherstellung für Verteidigungszwecke
(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der
Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der
Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Erzeugnisse)
sicherzustellen, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über
...
2. die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung, die Ablieferung, die Lieferung, den
Bezug, die Zuteilung, die Verwendung, die Verlagerung, die zeitliche und räumliche
Lenkung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verpackung und die Kennzeichnung
der Erzeugnisse;
...
9. das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe der Erzeugnisse für höchstens 48 Stunden;
...
und im § 27 Einschränkung der Grundrechte
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Damit dürfte wohl klar sein, dass wenn es zum V-Fall kommt
- Lebensmittelgeschäfte die ersten 2 Tage geschlossen bleiben.
- Hersteller und Erzeuger direkt an entsprechende Stellen (z.B. Bunker) zu "liefern" haben.
- Wer nicht abliefern will, wird von entsprechenden Stellen der Exekutive "heimgesucht" werden.
Übrigens, die letzte Änderung dieses Gesetzes fand 2006 statt. Interessant ist dabei der Hintergrund den V-Fall im Rahmen eines Terroristischen Angriffes (z.B. wie 911) fiktiv festzustellen. Dann sind die o.g. Gesetze u.U. schneller gültig, als es manche glauben mögen.