Moin, moin!
Vor fast genau 50 Jahren: eigentlich sollte die Bundesregierung bei eigenen Bauvorhaben doch ein Vorbild sein !?
Dazu ein Bericht aus einer Sitzung des Bundestages vom 28.6.1961.
Jeder mag sich seinen Teil dazu denken.
Gruß
klaushh
Schutzräume in Neubauten des Bundes / der Länder
- klaushh (†)
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Schutzräume in Neubauten des Bundes / der Länder
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- derlub
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Hallo.
Passend dazu, zum Vergleich, der Stand der Umsetzungsregelungen des Schutzraumbaus der einzelnen Bundesländer im Jahre 1963 in eigenen behördlichen Neu- und Erweiterungsbauten:
Baden-Württemberg
Erlass des FinanzMin. vom 05.07.1955:
Vorsorgliche techn. Maßn. für den späteren baulichen LS in staatl. Bauvorhaben
Bayern
Beschluss des Bayr. Ministerrates vom 19.06.1962:
Durchführung vorsorglicher techn. Maßn. in staatl. Hochbaumaßn. aus Gründen des Luftschutzes
Bremen
Beschluss des Sentas vom 19.11.57:
"bei Neu- u. Erweiterungsbauten öffentl. Gebäude gewisse konstruktive Baumaßn. planen und ausführen zu lassen"
Hamburg
Beschluss des Senats vom 04.11.1955:
"ab´01.04.1956 bei allen Neu- und Erweiterungsbauten staatlicher Gebäude bauliche Maßn. vorzusehen, die eine spätere Verwendung der Räume für Zwecke des Luftschutzes ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz ermöglichen"
Hessen
Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 12.12.1960:
Die Regelung des BM-Schatz-Erlasses vom 25.03.1960 ist bei Neubauten des Landes anzuwenden, wenn es das Min. der Finanzen- im Einzelfalle - anordnet
Niedersachsen
Min. d. Finanzen (o. Datum):
Hat als oberste Baubehörde den entsprechenden Erlass des BM-Schatz annachgeordnete Dienststellen weitergegeben mit dem Zusatz, dass entsprechend zu verfahren ist
Nordrhein-Westfalen
Kabinettsbeschluss vom 15.06.1954:
"in allen staatlichen Neu- und Erweiterungsbauten und sonstigen öffentl. Gebäuden, die ganz oder z.T. mit Landesmitteln gefördert werden, und die nach ihrer Nutzung und Lage als gefährdet anzusehen sind, sind LS-Bauten für die Belegschaft und die erfahrungsgemäß anwesenden Personen zu errichten."
Arbeits- und Sozialministerium, Runderlass vom 01.04.1957:
"auch bei den mit Landesmitteln geförderten Baumaßnahmen freier, gemeinnütziger und kommunaler sozialer Einrichtungen sind Schutzbaumaßnahmen vorzusehen."
Rheinland-Pfalz
Erlass des Min. für Finanzen und Wiederaufbau vom 20.04.1961:
Bei Planung und Ausführung von Hochbauten des Landes in Gemeinden mit min. 10.000 Einwohnern soll der vom BMWo ausgearbeitete Entwurf "Bauliche LS-Maßnahmen bei Hochbauten -Richtlinien für Ausführung und Bemessung - Fassung Jan. 1961" Anwendung finden
Erlass vom 09.10.1961:
Empfehlung an Städte und Gemeinden mit min. 10.000 Einwohnern sowie Landkreise bei Neu-, Um- und Erweiterungsba
uten entsprechend zu verfahren
Schleswig-Holstein
Kabinettsbeschluss vom 12.07.1960:
Maßnahmen für alle Neu- und Erweiterungsbauten öffentlicher Gebäude nach dem 01.08.1960 sowie für Bundesbauten im Sinne des BM-Bes-Erlasses vom 25.03.1960 vorgeschrieben. Kreisen und Gemeinden empfohlen sich dieser Regelung anzuschließen.
Saarland
Ministerratsbeschluss vom 21.11.1955:
a) ordnet an bei Errichtung von staal. Dienstgebäuden die Frage des Einbaus von LS-Räumen zu prüfen
ab 17.12.1958:
b) auf alle öffentl. geförderten bzw. bezuschussten Bauvorhaben der öffentl. Hand ausgedehnt
Quelle: HStArch BaWü; EA2/ 601, Bü 591
Grüße,
Christoph
Passend dazu, zum Vergleich, der Stand der Umsetzungsregelungen des Schutzraumbaus der einzelnen Bundesländer im Jahre 1963 in eigenen behördlichen Neu- und Erweiterungsbauten:
Baden-Württemberg
Erlass des FinanzMin. vom 05.07.1955:
Vorsorgliche techn. Maßn. für den späteren baulichen LS in staatl. Bauvorhaben
Bayern
Beschluss des Bayr. Ministerrates vom 19.06.1962:
Durchführung vorsorglicher techn. Maßn. in staatl. Hochbaumaßn. aus Gründen des Luftschutzes
Bremen
Beschluss des Sentas vom 19.11.57:
"bei Neu- u. Erweiterungsbauten öffentl. Gebäude gewisse konstruktive Baumaßn. planen und ausführen zu lassen"
Hamburg
Beschluss des Senats vom 04.11.1955:
"ab´01.04.1956 bei allen Neu- und Erweiterungsbauten staatlicher Gebäude bauliche Maßn. vorzusehen, die eine spätere Verwendung der Räume für Zwecke des Luftschutzes ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz ermöglichen"
Hessen
Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 12.12.1960:
Die Regelung des BM-Schatz-Erlasses vom 25.03.1960 ist bei Neubauten des Landes anzuwenden, wenn es das Min. der Finanzen- im Einzelfalle - anordnet
Niedersachsen
Min. d. Finanzen (o. Datum):
Hat als oberste Baubehörde den entsprechenden Erlass des BM-Schatz annachgeordnete Dienststellen weitergegeben mit dem Zusatz, dass entsprechend zu verfahren ist
Nordrhein-Westfalen
Kabinettsbeschluss vom 15.06.1954:
"in allen staatlichen Neu- und Erweiterungsbauten und sonstigen öffentl. Gebäuden, die ganz oder z.T. mit Landesmitteln gefördert werden, und die nach ihrer Nutzung und Lage als gefährdet anzusehen sind, sind LS-Bauten für die Belegschaft und die erfahrungsgemäß anwesenden Personen zu errichten."
Arbeits- und Sozialministerium, Runderlass vom 01.04.1957:
"auch bei den mit Landesmitteln geförderten Baumaßnahmen freier, gemeinnütziger und kommunaler sozialer Einrichtungen sind Schutzbaumaßnahmen vorzusehen."
Rheinland-Pfalz
Erlass des Min. für Finanzen und Wiederaufbau vom 20.04.1961:
Bei Planung und Ausführung von Hochbauten des Landes in Gemeinden mit min. 10.000 Einwohnern soll der vom BMWo ausgearbeitete Entwurf "Bauliche LS-Maßnahmen bei Hochbauten -Richtlinien für Ausführung und Bemessung - Fassung Jan. 1961" Anwendung finden
Erlass vom 09.10.1961:
Empfehlung an Städte und Gemeinden mit min. 10.000 Einwohnern sowie Landkreise bei Neu-, Um- und Erweiterungsba
uten entsprechend zu verfahren
Schleswig-Holstein
Kabinettsbeschluss vom 12.07.1960:
Maßnahmen für alle Neu- und Erweiterungsbauten öffentlicher Gebäude nach dem 01.08.1960 sowie für Bundesbauten im Sinne des BM-Bes-Erlasses vom 25.03.1960 vorgeschrieben. Kreisen und Gemeinden empfohlen sich dieser Regelung anzuschließen.
Saarland
Ministerratsbeschluss vom 21.11.1955:
a) ordnet an bei Errichtung von staal. Dienstgebäuden die Frage des Einbaus von LS-Räumen zu prüfen
ab 17.12.1958:
b) auf alle öffentl. geförderten bzw. bezuschussten Bauvorhaben der öffentl. Hand ausgedehnt
Quelle: HStArch BaWü; EA2/ 601, Bü 591
Grüße,
Christoph
Schutzräume in Neubauten des Bundes / Bundesbauten
Jedes neue Gebäude einer Behörde? Auch Arbeits-, Schiffahrts-, Bergbau- Umweltämter usw.?ruine13 hat geschrieben:"...jedes neues Gebäude einer Behörde in der gesamten Republik Vorschrift. In Rathäusern, Finanzämtern, Ministerien, Bahnhöfen und eben auch bei der Deutschen Bundespost..."
Da lassen sich doch bestimmt Gegenbeispiele finden...
Grüße
Stefan
- MikeG
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Na ja, nicht so ganz richtig...
Seit 1970 war es vorgesehen, in jeden Neubau des Bundes einen Schutzraum einzuplanen, so weit das möglich war. Geschehen ist das häufig auch tatsächlich, aber natürlich keineswegs immer.
Auszug aus dem Rundschreiben des BMF: "In Neubauten des Bundes sind ab sofort - soweit nach Art des Gebäudes, den örtlichen Gegebenheiten und dem Baufortschritt möglich und wirtschaftlich vertretbar und, sofern im Bauantrag keine weitergehende Forderung gestellt ist - Schutzräume im Grundschutz nach folgenden bereits in den Rundschreiben Bezug d) und e) genannten Grundsätzen zu planen und auszuführen [...]"
Möglicherweise gab es ähnliche Richtlinien auch hier oder da auf Landesebene.
Mike
Seit 1970 war es vorgesehen, in jeden Neubau des Bundes einen Schutzraum einzuplanen, so weit das möglich war. Geschehen ist das häufig auch tatsächlich, aber natürlich keineswegs immer.
Auszug aus dem Rundschreiben des BMF: "In Neubauten des Bundes sind ab sofort - soweit nach Art des Gebäudes, den örtlichen Gegebenheiten und dem Baufortschritt möglich und wirtschaftlich vertretbar und, sofern im Bauantrag keine weitergehende Forderung gestellt ist - Schutzräume im Grundschutz nach folgenden bereits in den Rundschreiben Bezug d) und e) genannten Grundsätzen zu planen und auszuführen [...]"
Möglicherweise gab es ähnliche Richtlinien auch hier oder da auf Landesebene.
Mike